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   BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11   

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https://dejure.org/2012,16897
BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11 (https://dejure.org/2012,16897)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2012 - I ZR 103/11 (https://dejure.org/2012,16897)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2012 - I ZR 103/11 (https://dejure.org/2012,16897)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 UWG
    Wettbewerbsrecht: Unterlassungshaftung des Unternehmensinhabers für Mitarbeiter und Beauftragte bei einem mehrstufigen Beauftragungsverhältnis

  • Wolters Kluwer

    Entgegenstehen der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG bei Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses

  • online-und-recht.de

    Unternehmer haftet trotz Unkenntnis auch für Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern

  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Unterlassungshaftung des Unternehmensinhabers für Mitarbeiter und Beauftragte bei einem mehrstufigen Beauftragungsverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgegenstehen der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG bei Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsregelung § 8 Abs. 2 UWG ist auch bei mehrstufigem Beauftragungsverhältnis anwendbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unternehmer haftet trotz Unkenntnis auch für Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung bei mehrstufigem Auftragsverhältnis

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Unternehmer haftet für Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern trotz Unkenntnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unternehmer haftet für Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern trotz Unkenntnis

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung eines Energieversorgungsunternehmens auch für Rechtsverstöße von Untervertriebspartnern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm), ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 23 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 147; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.47) oder ob der Beauftragte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers gehandelt hat (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 54 = WRP 2011, 881 - Sedo; Harte-Henning/Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 254).

    Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 8 Abs. 2 UWG zu unterwerfen (vgl. zu § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 27 - Partnerprogramm).

  • BGH, 04.07.1958 - I ZR 22/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    a) Es ist anerkannt, dass die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1958 - I ZR 22/57, BGHZ 28, 1, 13 - Buchgemeinschaft II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 13 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 14 Rn. 26 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 225; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.43).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regelt vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 13 Abs. 4 UWG aF BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; zu § 8 Abs. 2 UWG BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 174/08, GRUR 2011, 543 Rn. 13 = WRP 2011, 749 - Änderung der Voreinstellung III; Teplitzky aaO Kap. 14 Rn. 19; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 143; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.33; Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 56; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Vor §§ 14-19 Rn. 43; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 552).
  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    a) Es ist anerkannt, dass die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1958 - I ZR 22/57, BGHZ 28, 1, 13 - Buchgemeinschaft II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 13 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 14 Rn. 26 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 225; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.43).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regelt vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 13 Abs. 4 UWG aF BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; zu § 8 Abs. 2 UWG BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 174/08, GRUR 2011, 543 Rn. 13 = WRP 2011, 749 - Änderung der Voreinstellung III; Teplitzky aaO Kap. 14 Rn. 19; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 143; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.33; Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 56; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Vor §§ 14-19 Rn. 43; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 552).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10

    Auftragsbestätigung

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    a) Es ist anerkannt, dass die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1958 - I ZR 22/57, BGHZ 28, 1, 13 - Buchgemeinschaft II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 13 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 14 Rn. 26 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 225; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.43).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04

    Telefonaktion

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm), ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 23 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 147; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.47) oder ob der Beauftragte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers gehandelt hat (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 54 = WRP 2011, 881 - Sedo; Harte-Henning/Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 254).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regelt vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 13 Abs. 4 UWG aF BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; zu § 8 Abs. 2 UWG BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 174/08, GRUR 2011, 543 Rn. 13 = WRP 2011, 749 - Änderung der Voreinstellung III; Teplitzky aaO Kap. 14 Rn. 19; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 143; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.33; Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 56; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Vor §§ 14-19 Rn. 43; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 552).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
    Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm), ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 23 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 147; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.47) oder ob der Beauftragte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers gehandelt hat (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 54 = WRP 2011, 881 - Sedo; Harte-Henning/Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 254).
  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 27/22

    private Chat-Äußerung - Wettbewerbsrechtliche Haftung eines Unternehmensinhabers

    Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. BGH NJOZ 2013, 863 Rn. 9).

    Unerheblich ist auch, dass der Mitarbeiter ohne Wissen oder sogar gegen eine Weisung des Unternehmers handelte oder seinen Auftrag überschritt (vgl. BGH GRUR 2008, 186 Rn. 23 - Telefonaktion; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm; BGH GRUR 2018, 924 Rn. 62 - ORTLIEB) oder sich über vertragliche Einschränkungen seiner Befugnisse hinwegsetzte (vgl. BGH NJOZ 2013, 863 Rn. 8; Senat Beschl. v. 19.07.2021 - 5 U 56/20, GRUR-RS 2021, 31135 Rn. 15).

  • OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19

    Anti-Kartell-Matratze - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721- Beauftragendenhaftung), bestehe selbst dann eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn der Beauftragte statt der beauftragten Telefonwerbung Werbung an der Haustür betreibe, weil es sich um denselben Geschäftsbereich handele.

    Die Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen (BGH, 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721 Rn. 7 m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haftet der Auftraggeber nicht als Unternehmensinhaber im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht seiner Geschäftsorganisation, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 27 - Partnerprogramm; BGH, 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721, Rn. 10 - Beauftragendenhaftung).

  • LG Düsseldorf, 04.11.2022 - 38 O 26/22
    Dabei werden nach § 8 Abs. 2 UWG - ebenso wie nach § 14 Abs. 7 MarkenG - dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit im Sinne einer Erfolgshaftung wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen und sich der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll, wobei der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch ihn liegt und es deshalb unerheblich ist, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, so dass Beauftragter auch ein selbständiges Unternehmen sein kann und entscheidend ist, ob der unmittelbar Handelnde in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugutekommt und er einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragten hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt; dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste mit der Folge, dass er gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZR 103/11 [unter II 1 b]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06 - Partnerprogramm [unter II 2 c aa]).

    Bindet der Unternehmer den Beauftragten vertraglich, wird er nicht dadurch entlastet, dass letzterer sich über die vereinbarten Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat ohne dass es darauf ankommt, ob der Unternehmer mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZR 103/11 [unter II 1 b]).

    Die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses steht der Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG und § 14 Abs. 7 MarkenG nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZR 103/11 [unter II 1 a]).

  • OLG Hamburg, 19.07.2021 - 5 U 56/20

    verschachteltes Auftragsverhältnis - Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

    Es ist anerkannt, dass die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - I ZR 103/11, NJOZ 2013, 863 Rn. 7).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmensinhaber mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen musste (BGH, NJOZ 2013, 863 Rn. 8).

  • LG Düsseldorf, 27.11.2020 - 38 O 68/20
    Dabei werden nach § 8 Abs. 2 UWG - ebenso wie nach § 14 Abs. 7 MarkenG - dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit im Sinne einer Erfolgshaftung wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen und sich der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll, wobei der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch ihn liegt und es deshalb unerheblich ist, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, so dass Beauftragter auch ein selbständiges Unternehmen sein kann und entscheidend ist, ob der unmittelbar Handelnde in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugutekommt und er einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragten hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt; dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste mit der Folge, dass er gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZR 103/11 [unter II 1 b]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06 - Partnerprogramm [unter II 2 c aa]).

    Bindet der Unternehmer den Beauftragten vertraglich, wird er nicht dadurch entlastet, dass letzterer sich über die vereinbarten Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat ohne dass es darauf ankommt, ob der Unternehmer mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZR 103/11 [unter II 1 b]).

  • OLG Hamburg, 18.02.2021 - 3 U 7/19

    Benutzung geschützter Kennzeichen unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung

    Die Bestimmung regelt vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG; BGH, NJOZ 2013, 863, Rn. 9).

    Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu unterwerfen (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 27 - Partnerprogramm; vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG auch BGH, NJOZ 2013, 863, Rn. 10).

  • LG Hamburg, 27.01.2022 - 327 O 445/18

    Verwechslungsgefahr von Unternehmenskennzeichen

    Die Bestimmung regelt vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG; BGH, NJOZ 2013, 863, Rn. 9).

    Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu unterwerfen (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 27 - Partnerprogramm; vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG auch BGH, NJOZ 2013, 863, Rn. 10).".

  • LG Düsseldorf, 03.04.2020 - 38 O 212/19

    Wettbewerbsrecht: Geschenkbox für Apothekenmitarbeiter

    Auch insoweit kommt es nicht darauf an, wie die Antragsgegnerin und die Apotheke ihre Beziehungen untereinander ausgestaltet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZR 103/11 [unter II 1 b]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06 - Partnerprogramm [unter II 2 c aa]).
  • LG Leipzig, 04.11.2022 - 5 O 555/22

    Wettbewerbsverstoß durch Angabe eines um den Umweltbonus reduzierten Kaufpreises

    So hält der BGH in seinem Beschluss vom 04.04.2012 ( I ZR 103/11 , juris Rn . 9) fest:.
  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 272/21

    Wettbewerbsverstoß im Internet im Zusammenhang mit dem Angebot von Gutscheinen

    Die Tätigkeit des Beauftragten muss im Zusammenhang mit seinen Aufgaben im Unternehmen des Anspruchsgegners stehen und darf nicht eigenen Zwecken des Beauftragten oder anderer Unternehmen dienen (BGH, Beschluss vom 04. April 2012 - I ZR 103/11, NJOZ 2012, 863 f., Tz. 10).
  • LG Aachen, 04.09.2012 - 41 O 56/12

    Verantwortlichkeit eines Unternehmers für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines

  • LG Aachen, 18.09.2012 - 41 O 58/12

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch hinsichtlich einer unwahren Äußerung

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