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   BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11   

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https://dejure.org/2012,44228
BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11 (https://dejure.org/2012,44228)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - I ZR 105/11 (https://dejure.org/2012,44228)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11 (https://dejure.org/2012,44228)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 S 1 UWG
    Wettbewerbsrecht: Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtete Klage auf Unterlassung der Kürzung von Sachverständigenhonoraren auf pauschale Vergütungssätze ohne Einzelfallprüfung - Honorarkürzung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Klage auf Unterlassung der Kürzung von Sachverständigenhonoraren

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einer Unterlassungsklage gegen eine Versicherung, die auf Untersagung von Honorarkürzungen gegenüber Sachverständigen unter Berufung auf pauschale Regularien gerichtet ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Erhebung einer Unterlassungsklage zu dem Zweck einer unredlichen Einwirkung auf den Haftpflichtversicherer i.R. einer außergerichtlichen Schadensregulierung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Äußerungen im Prozess können nicht mit einem Unterlassungsanspuch begegnet werden; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

  • Anwaltsblatt

    § 8 UWG 2004
    Pauschale Kürzung durch Haftpflichtversicherer: Zulässige Rechtsverteidigung

  • Anwaltsblatt

    § 8 UWG 2004
    Pauschale Kürzung durch Haftpflichtversicherer: Zulässige Rechtsverteidigung

  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtete Klage auf Unterlassung der Kürzung von Sachverständigenhonoraren auf pauschale Vergütungssätze ohne Einzelfallprüfung - Honorarkürzung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 8 Abs. 1 S. 1
    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage gegen Haftpflichtversicherer wegen pauschaler Kürzung von Sachverständigenhonoraren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Erhebung einer Unterlassungsklage zu dem Zweck einer unredlichen Einwirkung auf den Haftpflichtversicherer i.R. einer außergerichtlichen Schadensregulierung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarkürzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unterlassungsklage gegen Zahlung von Sachverständigenhonorar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Honorarkürzung des Haftpflichtversicherers

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Rechtsschutzbedürfnis bei Kürzungen von Sachverständigenhonoraren im Rahmen außergerichtlicher Schadensregulierung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Rechtsschutzbedürfnis bei Kürzungen von Sachverständigenhonoraren im Rahmen außergerichtlicher Schadensregulierung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Unterlassungsklage bei Einwirkung auf Rechtsverteidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 668
  • GRUR 2013, 305
  • VersR 2013, 601
  • AnwBl 2013, 128
  • AnwBl 2013, 237
  • AnwBl Online 2013, 82
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, WRP 2008, 359 Rn. 15 = NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 - Fischdosendeckel).

    Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. BGH, WRP 2008, 359 Rn. 16; BGHZ 183, 309 Rn. 16 - Fischdosendeckel).

    Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf ausnahmsweise zulässig sein (BGH, WRP 2008, 359 Rn. 17; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, 841).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07

    Fischdosendeckel

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 14 - Fischdosendeckel).

    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, WRP 2008, 359 Rn. 15 = NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 - Fischdosendeckel).

    Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. BGH, WRP 2008, 359 Rn. 16; BGHZ 183, 309 Rn. 16 - Fischdosendeckel).

  • BGH, 18.03.1999 - I ZR 33/97

    Hypotonietee - HWG - Krankheiten mit Werbeverbot

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 938 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 164/03, GRUR 2006, 517 Rn. 13 = WRP 2006, 747 - Blutdruckmessungen).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Wir nehmen insofern Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 4.4.2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05.
  • BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71

    Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - Anspruch auf Unterlassung bestimmter

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    bb) Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 - halbseiden).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 = NJW 1977, 1681, insoweit nicht in BGHZ 69, 181; Urteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79, GRUR 1981, 616 f. = NJW 1981, 2117; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, WRP 2005, 236, 237 = NJW 2005, 279).
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 177/95

    "Bilanzanalyse Pro 7"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 14 - Fischdosendeckel).
  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 184/79

    Unterlassung von Äußerungen - Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 = NJW 1977, 1681, insoweit nicht in BGHZ 69, 181; Urteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79, GRUR 1981, 616 f. = NJW 1981, 2117; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, WRP 2005, 236, 237 = NJW 2005, 279).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Wir nehmen insofern Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 4.4.2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05.
  • BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75

    Heimstättengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11
    Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 = NJW 1977, 1681, insoweit nicht in BGHZ 69, 181; Urteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79, GRUR 1981, 616 f. = NJW 1981, 2117; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, WRP 2005, 236, 237 = NJW 2005, 279).
  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

  • BGH, 18.10.1994 - VI ZR 74/94

    Ehrenschutz gegenüber Äußerungen des Konkursverwalters in einem Bericht an die

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 164/03

    Blutdruckmessungen

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 86/16

    Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem zivilgerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243; vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67, GRUR 1969, 236, 237 "Ost-Flüchtlinge"; vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69, GRUR 1971, 175, 176 "Steuerhinterziehung"; vom 14. Januar 1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 "halbseiden"; vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 69, 181] "Heimstättengemeinschaft"; vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82, GRUR 1984, 301, 304 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 89, 198] "Aktionärsversammlung"; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 7 mwN sowie BGH, Urteile vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568 f. "Gegenangriff"; vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 21 "Honorarkürzung" und vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 12 f. "Rechtswidriger Zuschlagsbeschluss").

    Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 mwN).

    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren, ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten und dabei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 15).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16

    Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und

    b) Soweit das Rechtsmittelgericht einen Antrag, den die Vorinstanz als unzulässig abgewiesen hat, als unbegründet ansieht, hat es das Rechtsmittel der Klagepartei mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, ohne dass dem das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) entgegensteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214; Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 - Stadtgaspreise; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 29 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 25; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 47, jeweils mwN).
  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2013, 647 Rn. 12 bis 13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, GRUR 2018 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, GRUR 2018, 1277 Rn. 14 bis 17 = WRP 2019, 215 - PC mit Festplatte II).

    Hierbei hat sich der Senat insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass die Verpflichtung des Versicherers nach § 100 VVG die außergerichtliche und die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter umfasst (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 21 - Honorarkürzung).

  • OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 74/18

    Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse kein Fall für

    Hiervon geht dir Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung, mwN), der sich der Senat anschließt, aus.

    Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung, mwN).

    Eine sorgfältige Abwägung ist erforderlich, wenn der Dritte sich nicht gegen die Äußerungen zur Wehr setzen kann (BGH, GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung, mwN).

    Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (BGH, GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung, mwN).

    In solchen Fällen kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf ausnahmsweise zulässig sein (BGH, GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung, mwN).

    Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (BGH, GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung, mwN).

    Vielmehr müsse es dem Gerichtsverfahren überlassen bleiben, ob die Kosten des Sachverständigen in gekürzter oder ungekürzter Höhe zu erstatten seien (BGH, GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung).

    Die Tatsache, dass die Kündigung gegenüber einer Vielzahl verschiedener Verbraucher erklärt wurde, ändert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung, mwN) an diesem Ergebnis nichts.

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Insoweit gelten die im Zusammenhang mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgestellten Grundsätze der BGH-Entscheidung "Honorarkürzung" (GRUR 2013, 305) entsprechend.".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung) fehlt einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind.

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass von einem Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht mit Erfolg im Wege einer gesonderten Klage verlangt werden kann, es zu unterlassen, in einem Haftpflichtprozess über den Ersatz der Sachverständigenkosten die Kürzung des Sachverständigenhonorars ohne eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Berufung auf das Ergebnis des BVSK-Gesprächs vorzunehmen, weil dadurch auf die Rechtsverteidigung des Haftpflichtversicherers in einem gerichtlichen Verfahren eingewirkt werden könnte (BGH, GRUR 2013, 305, 306 - Honorarkürzung).

    In Konsequenz dazu hat der BGH in dem einleitend unter a) genannten Urteil (GRUR 2013, 305, 306 - Honorarkürzung) entschieden, dass einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind.

    Daneben hat der BGH darauf abgestellt (GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung), dass dem mit den (vermeintlich überhöhten) Sachverständigenkosten belasteten Geschädigten ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung stünden: Er könne den Haftpflichtversicherer im Umfang der Anspruchskürzung verklagen.

    Schließlich hat der BGH (GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung) festgehalten, dass die Begründung eines Haftpflichtversicherers, mit der er die Sachverständigenhonorare kürzt, nicht von dessen Rechtsansicht, nicht verpflichtet zu sein, eine einzelfallbezogene Prüfung und Begründung vorzunehmen, getrennt werden könne.

    Ebenso ist denkbar, dass der jeweilige Arzt seinen Patienten auf Zahlung des (vollständigen) Honorars verklagt, der dann seiner privaten Krankenversicherung den Streit verkünden kann (vgl. zur Parallele beim Haftpflichtversicherungsprozess BGH, GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung).

    Insbesondere darf die Beklagte eine rechtliche Mindermeinung vertreten; selbst eine rechtlich unvertretbare Rechtsauffassung wäre vom Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt (vgl. BGH GRUR 2013, 305, Tz. 14 - Honorarkürzung; NJW 2007, 3570, 3572 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).

  • BGH, 09.10.2018 - KZR 47/15

    PC mit Festplatte III - Verbandsklage gegen eine Verwertungsgesellschaft auf

    Aus der Entscheidung "Honorarkürzung" (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung) ergibt sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes.

    Das Rechtsschutzbedürfnis kann ferner für eine Klage fehlen, die auf die Untersagung eines Verhaltens zielt, das untrennbar mit der für dieses Verhalten angegebenen Begründung zusammenhängt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 20 ff. - Honorarkürzung).

    Ob das betreffende Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 14 mwN - Honorarkürzung).

    Ebenso wurde das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen Versicherer, die darauf gerichtet war, bei der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden das Sachverständigenhonorar ohne Einzelfallprüfung zu kürzen, mit der Begründung verneint, dem durch die Honorarkürzung belasteten Unfallgeschädigten stünden ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, die Berechtigung der Kürzung, etwa im Haftpflichtprozess, überprüfen zu lassen (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 22 - Honorarkürzung).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2020 - 6 W 19/20

    Rechtmäßigkeit der Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an die Anwaltskammer

    a) Nach § 8 I UWG (oder § 823 I BGB) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung von Behauptungen (z.B. ehrverletzenden Äußerungen) einer Partei oder ihres Anwalts, eines Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren, wenn sie - ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts - der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen (BGH GRUR 1998, 587, 589 - Bilanzanalyse Pro 7; BGH GRUR 2010, 253 Rn. 14 - Fischdosendeckel; BGH GRUR 2013, 305 Rn. 14 - Honorarkürzung; BGH GRUR 2013, 647 Rn. 12 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; Teplitzky/Bacher Kap. 19 Rn. 16 ff.).

    Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten (BGH GRUR 2013, 305 Rn. 16 - Honorarkürzung; BGH GRUR 2013, 647 Rn. 14 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss).

    Das Interesse des Betroffenen überwiegt daher erst dann, wenn es sich um bewusst unwahre oder leichtfertig aufgestellte falsche Behauptungen handelt und das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet (BGH GRUR 1998, 587, 590 - Bilanzanalyse Pro 7; BGH GRUR 2010, 253 Rn. 17 - Fischdosendeckel; BGH GRUR 2013, 305 Rn. 15 f. - Honorarkürzung).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 128/11

    Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss

    Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung, mwN).

    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren, ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten und dabei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 15 - Honorarkürzung, mwN).

    So kann eine gesonderte Klage eines Dritten auf Unterlassung oder Widerruf etwa dann als zulässig anzusehen sein, wenn ein Bezug der ihn betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar ist oder die Äußerungen auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 16 - Honorarkürzung, mwN).

  • OLG Köln, 25.06.2018 - 5 U 201/17

    Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des

    Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, Urteil vom 22.01.1998, I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589, Rn. 43 - Bilanzanalyse Pro 7; Urteil vom 10.12.2009, I ZR 46/07, BGHZ 183, 309, Rn. 14 - Fischdosendeckel; Urteil vom 19.07.2012, I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 ff, Rn. 14 - Honorarkürzung, juris).

    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 10.12.2009, I ZR 46/07, BGHZ 183, 309, Rn. 15; Urteil vom 19.07.2012, I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 ff, Rn. 15).

    Es geht nicht an, dass die Verfahrensführung mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Verfahren gemacht werden darf (BGH, Urteil vom 10.12.2009, I ZR 46/07, BGHZ 183, 309, Rn. 16; Urteil vom 19.07.2012, I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 ff, Rn. 16).

    Eine gesonderte Klage auf Unterlassung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar sind, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sich als unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 10.12.2009, I ZR 46/07, BGHZ 183, 309, Rn. 17; Urteil vom 19.07.2012, I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 ff, Rn. 16).

    Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (BGH, Urteil vom 14.06.1977, VI ZR 111/75, Rn. 16; Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, Rn. 18; Urteil vom 19.07.2012, I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 ff, Rn. 20).

    Der Kläger ist nicht völlig rechtlos gestellt: Er hat die Möglichkeit, die Argumentation der Beklagten überprüfen zu lassen, indem er die Patientin auf Erstattung der Behandlungskosten in Anspruch nimmt, welche der Beklagten den Streit verkünden kann, oder die Patientin kann die Beklagte auf Erstattung der Behandlungskosten verklagen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012, I ZR 105/11, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, 15 U 45/14, Rn. 43).

    Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Berufung, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2012 (Az. I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 ff - Honorarkürzung) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Bundesgerichtshof den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorprozessualen Äußerung und der Rechtsverteidigung im Prozess mit der Vorschrift des § 100 VVG begründet habe und es eine vergleichbare Vorschrift im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht gebe.

  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21

    Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer - Wettbewerbswidrige

    bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, nach der das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, mit der Äußerungen, die in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen, untersagt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 [juris Rn. 19 f.]) = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung, mwN).

    Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, GRUR 2013, 305 [juris Rn. 18] - Honorarkürzung, mwN).

  • BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 25/21

    Einstweilige Verfügung gerichtet auf Untersagung der Beantragung einer

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 27/21

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 20 U 28/15

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 86/19

    Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen

  • KG, 27.03.2013 - 5 U 112/11

    Anforderungen an die Annahme der stillschweigenden Zustimmung eines Stromkunden

  • OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 U 184/12

    Unlautere Geltendmachung von Forderungen aus "Abofallen"; Eingriff in den

  • LG Aachen, 20.03.2018 - 41 O 51/17

    Kündigung Bausparkassenvertrag durch Bausparkasse; Irreführung

  • OLG Stuttgart, 20.12.2018 - 2 W 63/18

    Privilegierung von Äußerungen im Auftrag eines Haftpflichtversicherers

  • OLG Köln, 22.08.2018 - 5 U 201/17

    Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des

  • OLG München, 09.11.2023 - 29 U 6382/20

    Polyalkoholfreie Corneadezellularisierung

  • BGH, 06.07.2017 - I ZB 11/16

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Unvereinbarkeit der

  • BGH, 04.09.2013 - I ZR 59/12

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine sich auf das

  • OLG München, 10.01.2017 - 6 W 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung gegenüber einer

  • LG Köln, 20.07.2022 - 84 O 164/21
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2021 - 8 ME 12/21

    Anhörung; Anhörungsrecht; Ehrenschutzklage; Frage, umstrittene;

  • OLG Dresden, 27.05.2020 - 4 U 590/20
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18

    Erfolglose Klage gegen den Forderungskauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 12 W 71/15

    Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsverfügung bei

  • OLG München, 10.09.2015 - U 2663/14

    Rechtsschutzbedürfnis eines Verbands für die kartellrechtliche Abwehr von

  • OLG München, 15.11.2018 - 29 U 420/18

    Unzulässigkeit einer Klage auf Anweisung zur Rücknahme eines Verfallsantrags

  • OLG Dresden, 15.05.2020 - 4 U 244/20
  • OLG Dresden, 23.03.2020 - 4 U 244/20
  • VGH Bayern, 30.06.2022 - 4 ZB 22.1030

    Erfolgslose Ehrenschutzklage gegen Äußerung eines Verfahrensbeteiligten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2020 - 12 S 38.20

    Wirtschaftsprüferkammer; amtliche Äußerung; Unterlassung; Tätigkeit eines

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2020 - 2 ME 215/20

    Begründung eines Verwaltungsakts; Begründungselemente; Beschwerde; einstweilige

  • AG Frankfurt/Main, 15.02.2015 - 32 C 3624/15
  • OLG München, 25.10.2018 - 29 U 2030/18

    Rechtsschutzbedürfnis für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsbegehren in einem

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