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   BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20   

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https://dejure.org/2021,46407
BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20 (https://dejure.org/2021,46407)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2021 - I ZR 106/20 (https://dejure.org/2021,46407)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 (https://dejure.org/2021,46407)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Kabel-TV-Anschluss - § 43b Satz 1 und 2 TKG a.F. stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, die eine Betriebskostenumlage von Kabelanschlusskosten durch den Vermieter ermöglichen, wenn der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und vor Ablauf von 24 ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kabel-TV-Anschluss

    § 3a UWG, § 3 Nr 17a TKG, § 3 Nr 24 TKG, § 43b S 1 TKG, § 43b S 2 TKG
    Wettbewerbsrecht: Regelung über die Vertragslaufzeit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen als Marktverhaltensregelung; Angebot eines Anschlusses an ein Kabelfernsehnetz durch den Vermieter einer ...

  • IWW

    § 8 Abs. 1 Satz 1, § ... 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 43b Satz 1 und 2 TKG, § 43b Satz 1 TKG, § 43b Satz 2 TKG, § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG, Richtlinie 2002/22/EG, Richtlinie (EU) 2018/1972, § 43b TKG, § 43 Satz 1 und 2 TKG, Art. 30 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/22/EG, Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2002/22/EG, Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 30 der Richtlinie 2002/22/EG, Richtlinie 2005/29/EG, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, § 3 Nr. 24 TKG, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG, Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG, § 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV, § 535 Abs. 1, § 549 Abs. 1 BGB, Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2002/21/EG, Art. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG, § 3 Nr. 17a TKG, Art. 2 der Richtlinie 2002/21/EG, Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972, § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 56 Abs. 3 TKG, § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG, § 71 Abs. 2 TKG, § 230 Abs. 4 TKG, Art. 15 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes, § 2 Nr. 15 BetrKV, § 309 Nr. 9 BGB, Art. 105 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch einen Anschluss der Mieter an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen; Unterlassung von verschiedenen geschäftlichen ...

  • rewis.io

    Kabel-TV-Anschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. b) Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein ...

  • rechtsportal.de

    Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch einen Anschluss der Mieter an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen; Unterlassung von verschiedenen geschäftlichen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Kabel-TV-Anschluss

  • datenbank.nwb.de

    Kabel-TV-Anschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter kann von Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss nicht kündigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kabel-TV-Anschluss

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt aktuell nicht gegen das Telekommunikationsgesetz

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    § 43b Satz 1 und 2 TKG sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG - Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen ist Anbieter im Sinne von § 43b TKG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vom Vermieter bereitgestellte Kabelanschluss

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kostenumlage: Mieter müssen Kabelanschluss zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss ist zulässig! ...

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Bindung des Mieters an vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss nicht wettbewerbswidrig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Mietern steht kein Kündigungsrecht für von Vermietern bereitgestellte Kabel-TV-Anschlüsse während der unbefristeten Laufzeit eines Mietvertrages zu - Grundsatzurteil in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Umlage der Kosten für Kabelanschluss auf den Mieter bis 2024 zulässig

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Vermieter dürfen abrechnen - Mieter müssen Kabelanschluss zahlen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wird das Nebenkostenprivileg der Vermieter bei Kabel-TV-Gebühren gekippt?

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH könnte Nebenkostenprivileg früher als gedacht kippen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Müssen Vermieter Mietern eine Kündigungsmöglichkeit für nicht benutzten Kabel-TV-Anschluss einräumen?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umlage der Kosten eines Kabelanschlusses auf Mieter möglich (IMR 2022, 93)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 229
  • GRUR 2022, 175
  • NZM 2022, 218
  • MMR 2022, 560
  • MIR 2022, Dok. 003
  • K&R 2022, 198
  • afp 2022, 92
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    Das gilt auch für einen Dienst, durch den entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket bereitgestellt wird, das über Satellit verbreitet wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-475/12, MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH).

    Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschusses Dienste zur Verfügung stellt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (EuGH, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland; MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH), und dass sie ihren Mietern außerdem den Zugang zum Kabelnetz vermittelt.

    Der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Erbringer der Dienste gehört, ist für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich, da es nur darauf ankommt, dass der Erbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals verantwortlich ist, die diesen die Bereitstellung des Dienstes gewährleistet, den sie abonniert haben (EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 43 - UPC DTH).

    Die Beklagte ist danach als diejenige, die gegenüber ihren Mietern für die Bereitstellung des Kabel-TV-Anschlusses verantwortlich ist, als Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG (vgl. EuGH, MMR 2015, 339 Rn. 58 - UPC DTH) und damit als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b Satz 1 TKG zu betrachten.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt ein aus der Verbreitung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlte Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff "elektronischer Kommunikationsdienst" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG, sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-518/11, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland).

    Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte mit der Bereitstellung eines Kabel-TV-Anschusses Dienste zur Verfügung stellt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (EuGH, GRUR Int. 2014, 78 Rn. 47 - UPC Nederland; MMR 2015, 339 Rn. 40 bis 44 - UPC DTH), und dass sie ihren Mietern außerdem den Zugang zum Kabelnetz vermittelt.

  • EuGH, 13.06.2019 - C-193/18

    Google - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    Dass der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv wird und Signale überträgt, ohne selbst den Zugang zum Internet zu vermitteln, reicht deshalb nicht aus für die Annahme, dass dieser Dienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG "ganz oder überwiegend" Signale überträgt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18, WRP 2019, 1001 Rn. 34 und 36 f. - Google; OVG NRW, K&R 2020, 382 [juris Rn. 42]).

    Dies führt dazu, dass ihr Angebot als ein Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG und als ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG anzusehen ist (vgl. EuGH, WRP 2019, 1001 Rn. 36 - Google).

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in den Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    Diese Regelung erfasst lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben und findet deshalb auf Gebrauchsüberlassungsverträge grundsätzlich keine Anwendung (BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 16; vgl. zu § 11 Nr. 12 b AGBG auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740 [juris Rn. 15]).
  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    Diese Regelung erfasst lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben und findet deshalb auf Gebrauchsüberlassungsverträge grundsätzlich keine Anwendung (BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 16; vgl. zu § 11 Nr. 12 b AGBG auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740 [juris Rn. 15]).
  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 26 = WRP 2020, 74 - Valentins, mwN).
  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 20 = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht, jeweils mwN).
  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 19 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung, mwN).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 111/08

    Hörgeräteversorgung II

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    Der Senat hat dort eine in einem Unterlassungsantrag enthaltene "und-Verknüpfung" von zwei Handlungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen, wenn gleichzeitig die Untersagung in alternativer Form ("oder-Verknüpfung") begehrt wird und der zweite Teil des Antrags vollständig von dem selbständigen ersten Teil des Antrags in der "oder-Verknüpfung" erfasst wird (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 53 = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversorgung II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 112/08, MPR 2011, 88, 94 [juris Rn. 51]).
  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 215/15

    Aufzeichnungspflicht - Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
    Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 20 = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht, jeweils mwN).
  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16

    B-Vitamine II

  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 4 U 82/19

    Ist ein vom Vermieter zur Verfügung gestellter Breitbandkabelanschluss nach dem

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 112/08

    Ärztliches Berufsrecht: Verweisung eines Patienten an einen Hilfsmittelanbieter

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

  • BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als

    Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, die sich auf den Abschluss und den Inhalt von Verträgen beziehen, stehen daher grundsätzlich in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 12 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 23 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer; Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 48 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20, GRUR 2022, 175 Rn. 30 = WRP 2022, 165 - Kabel-TV-Anschluss).

    Soweit das Vertragsrecht seine Grundlage im sonstigen Unionsrecht findet, müssen die Marktverhaltensregelungen - wie vorliegend die gesetzlichen Informationsanforderungen an eine Garantie (dazu B II 5 c und d) - allerdings auch mit den jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein (BGH, GRUR 2021, 84 Rn. 23 - Verfügbare Telefonnummer; GRUR 2021, 752 Rn. 48 - Berechtigte Gegenabmahnung; BGH, GRUR 2022, 175 Rn. 30 - Kabel-TV-Anschluss).

  • BGH, 02.02.2023 - III ZR 63/22

    Inanspruchnahme einer Anbieterin von öffentlich zugänglichen

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass es sich bei § 43b Satz 1 TKG aF und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nF um Vorschriften handelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20, GRUR 2022, 175 Rn. 23 ff mwN zu § 43b Satz 1 TKG und § 3a UWG).

    bb) Da der Kläger seine Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr stützt, sind die Anträge nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz darstellt als auch zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2019 eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz darstellte (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 aaO Rn. 10 und vom 18. November 2021 aaO Rn. 21, jeweils mwN).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 16/22

    Stickstoffgenerator

    Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19, GRUR 2020, 303 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 320 - Pflichten des Batterieherstellers; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20, GRUR 2022, 175 [juris Rn. 25] = WRP 2022, 165 - Kabel-TV-Anschluss).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2022 - 15 U 24/21

    § 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ein

    Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das als wettbewerbswidrig gerügte Verhalten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung (01.08.2020) geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (BGH GRUR 2022, 175 Rn. 21, 22 - Kabel-TV-Anschluss; BGH GRUR 2021, 979 Rn. 9 - Testsiegel auf Produktabbildung).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 20 U 66/22
    Dem Interesse der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern dient eine Vorschrift allerdings nur dann, wenn dieses Interesse (z.B. an Gesundheit oder Sicherheit) gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder die in Anspruch genommene Dienstleistung berührt wird (BGH WRP 2016, 586 - Eizellspende; BGH WRP 2017, 542 - Saatgetreide; BGH WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2019, 970 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH GRUR 2022, 175 - Kabel-TV-Anschluss).
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