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   BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18   

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https://dejure.org/2019,19395
BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18 (https://dejure.org/2019,19395)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - I ZR 108/18 (https://dejure.org/2019,19395)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - I ZR 108/18 (https://dejure.org/2019,19395)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § ... 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG, Richtlinie (EU) 2015/2436, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Buchst. a MarkenRL, Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL, Art. 5 Abs. 1 MarkenRL, § 559 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel: Herkunftshinweisende markenmäßige Benutzung einer Wortmarke für Damenoberbekleidung als Modellbezeichnung für eine Damenhose

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität hinsichtlich Verwechslungsgefahr und Wiederholungsgefahr; Benutzung des Zeichens "MO" ohne Zustimmung des Inhabers der Klagemarke; Schutzgewährung bei Zeichenidentität

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 1289
  • MMR 2019, 672
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    In der Sache hat sich durch diese Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 - SAM).

    (3) Zwar kommt insbesondere bei bekannten Dachmarken oder bekannten Modellbezeichnungen in Betracht, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 49 - SAM).

    Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 54 - SAM).

    c) Wird eine Modellbezeichnung verwendet, die mit einer bekannten Marke identisch ist, spricht dies dafür, dass der angesprochene Verkehr die Modellbezeichnung in einem Angebot im Internet oder in einem Verkaufsprospekt, unabhängig von der Art ihrer Verwendung innerhalb dieses Angebots, als Marke auffassen wird (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 55 - SAM).

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH, Beschluss vom 14. März 1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 [juris Rn. 21] = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschluss vom 18. April 1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] - falkerun/LE RUN; Beschluss vom 2. Juli 1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 988 - ECCO II; BGH, GRUR 2004, 865, 866 [juris Rn. 37] - Mustang).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] - falkerun/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist.

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 [juris Rn. 33] = WRP 2004, 1281 - Mustang).

    Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH, Beschluss vom 14. März 1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 [juris Rn. 21] = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschluss vom 18. April 1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] - falkerun/LE RUN; Beschluss vom 2. Juli 1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 988 - ECCO II; BGH, GRUR 2004, 865, 866 [juris Rn. 37] - Mustang).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    aa) Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1960 - I ZR 39/59, GRUR 1961, 280, 281 [juris Rn. 8] - Tosca).

    Der Senat hat es allerdings bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280, 281 [juris Rn. 20] - Tosca; BGH, Urteil vom 20. März 1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 [juris Rn. 16] - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 18] - Gaby).

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26. November 1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 16] - Gaby).

    Der Senat hat es allerdings bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280, 281 [juris Rn. 20] - Tosca; BGH, Urteil vom 20. März 1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 [juris Rn. 16] - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 18] - Gaby).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 [juris Rn. 37 bis 39] = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 26 = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oreal/Bellure; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

    Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL aF nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 - Portakabin/Primakabin).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 - Google France und Google).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oreal/Bellure; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 [juris Rn. 37 bis 39] = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 26 = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18
    Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH, Beschluss vom 14. März 1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 [juris Rn. 21] = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschluss vom 18. April 1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] - falkerun/LE RUN; Beschluss vom 2. Juli 1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 988 - ECCO II; BGH, GRUR 2004, 865, 866 [juris Rn. 37] - Mustang).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 191/15

    Markenzeichenschutz: Markenmäßige Verwendung einer dem Verkehr nicht als

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14

    Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke

  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 6 U 94/17

    Markenverletzung durch Angebotsbezeichnung einer Hose im Internet

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18

    Rock Isha, Rock Isha - Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel:

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH MMR 2019, 672 Rn. 10 - MO, Entscheidung vollständig wiedergegeben in BeckRS 2019, 13935 - MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 10 - MO, jeweils m.w.N.).

    Dahinstehen kann an dieser Stelle auch die Frage, ob vorliegend nicht nur, wie geltend gemacht, von einer Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern wegen Verwendung eines identischen Zeichen (vgl. BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 18 - MO) von einer Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen ist.

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn. 17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 21 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 22 - MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn. 18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es nicht, dass das Zeichen, was im vorliegenden Fall mit dem Landgericht Hamburg zu bejahen ist, für die betroffenen Waren originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 28 - MO).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Isha" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 29 - MO).

    Zwar kommt insbesondere bei bekannten Dachmarken oder bekannten Modellbezeichnungen in Betracht, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 49 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 31 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 33 - MO).

    Ist eine Modellbezeichnung bekannt, wird der Verkehr sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis auffassen, wenn sie darin, wie im vorliegenden Fall, nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 53 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 34 - MO).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 35 - MO).

    So hat auch der Bundesgerichtshof für eine ähnliche Konstellation wie die vorliegend gegebene ("Bench Damen Hose MO") die Annahme des Vorliegens von zwei selbstständigen Zeichen in einer Gesamtbezeichnung gebilligt (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 18 - MO).

    Wird eine, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 37 - MO).

    Insoweit kommt es, wie ausgeführt, maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 37 - MO).

    So wird der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 - ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO).

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO), zumal auch andere Bekleidungshersteller das Zeichen "Isha" ebenfalls als Bestandteil der Produktbezeichnung verwenden (Anlage RS 4).

    Auch derartige Umstände der konkreten Zeichennutzung sind zu beachten (vgl. zur Rechnungsbezeichnung: BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 39 - MO).

    Dabei wäre, wie ausgeführt, mit dem Bundesgerichtshof sogar an eine Doppelidentität von Zeichen und Waren im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu denken (vgl. BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 15 ff. - MO), nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aber jedenfalls die vom Landgericht angenommene Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.

  • OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18

    Verletzung der deutschen Wortmarke "myMO" durch Verwendung des Zeichens "Mymmo"

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 = BeckRS 2019, 13935 - Damen Hose MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO, jeweils m.w.N.).

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 - Damen Hose MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn.25 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 21 - Damen Hose MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19- pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 38 - Damen Hose MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn.18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 und 28 - Damen Hose MO).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 33 - Damen Hose MO).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein noch nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Mymmo" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 29 - Damen Hose MO).

    Es ist gerade keine Zeichennutzung gegeben, bei der davon gesprochen werden könnte, eine nicht als Marke bekannte Modellbezeichnung werde etwa in der Angebotsbeschreibung oder der Rechnung an einer unauffälligen Stelle verwendet, weshalb der angesprochene Verkehr hierin keine markenmäßige Verwendung sehen werde (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Erkennt der Verkehr, wovon hier auszugehen ist, aufgrund der zwischen die beiden Zeichen "Killtec" und "Mymmo" eingeschobenen beschreibenden Angabe "Kinder" in der angegriffenen Gesamtbezeichnung zwei selbstständige Zeichen, ist in den Zeichenvergleich nicht die Gesamtbezeichnung, sondern allein das eigenständige Zeichen "Mymmo" einzubeziehen (BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 18 - Damen Hose MO).

  • LG Frankfurt/Main, 29.08.2018 - 3 O 473/18
    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht dem privaten Bereich erfolgt (BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 14).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH, WRP 2004, 1281 Rn. 33 - Mustang; BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22).

    Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 f. - SAM; BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 25; BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON).

    Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (zum Vorstehenden im Ganzen BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 54 - SAM und BGH Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18, BeckRS 2019, 13935 Rn. 35).

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH Urt. v. 11.04.2019 - I ZR 108/18, BeckRS 2019, 13935 Rn. 38).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 6 U 273/19

    Verletzungshandel im Inland bei Angebot eines nordirischen Online-Shops und

    Es muss festgestellt werden, "wie" der Verkehr das Zeichen versteht (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 30 - Damen Hose MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 25 - Damen Hose MO).

    aa) Hierfür reicht es nach den Grundsätzen des BGH im "MO"-Urteil (GRUR 2019, 1289) nicht aus, dass die Modellbezeichnung originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend verstanden wird.

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289 - Mo, Rn 37, 38).

  • OLG Frankfurt, 13.08.2020 - 6 U 94/17

    Markenmäßige Benutzung einer Bekleidungsmarke - MO

    Auf die Revision der Beklagten hat der BGH mit Urteil vom 11.4.2019 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen (BGH GRUR 2019, 1289 - Damen Hose MO).
  • LG Köln, 17.04.2020 - 33 O 23/19
    Hiernach ist nicht von einem Gesamtzeichen, sondern von einer Mehrfachkennzeichung auszugehen, weil der Verkehr die Zeichen "N" und "D" bereits aufgrund der jeweils zwischengeschobenen beschreibenden Angabe "Sessel" als selbständig wahrnimmt (so auch die Argumentation in BGH GRUR 2019, 1289, 1291 - Damen Hose MO).

    Hierfür spricht zunächst, dass der Verkehr in der Möbelbranche an die Verwendung von Zweitmarken (so bspw. "Billy" als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus dem Unternehmen Ikea) gewöhnt ist, wenngleich dies alleine die Annahme einer herkunftshinweisenden Funktion noch nicht rechtfertigt (so BGH GRUR 2019, 1289, 1292 - Damen Hose MO).

    Denn gerade bei bekannten Dachmarken ist es möglich, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (GRUR 2019, 1289, 1292, Rn. 31 - Damenhose MO).

    Dass der Verkehr das Zeichen "D" in seiner Nutzung durch die Widerbeklagten zu 1)-7), 10) und zu 12) - 19) als herkunftshinweisende Zweitmarke begreift, ergibt sich überdies zuletzt auch daraus, dass das Zeichen durchgängig nicht lediglich an unauffälliger Stelle etwa im Begleittext erscheint, wo der Verkehr mit einer Herkunftsangabe nicht rechnet (BGH GRUR 2019, 1289, 1292 - Damen Hose MO), sondern es im Gegenteil markenmäßig herausgestellt wird.

  • KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19

    KING 01 und QUEEN 01 - Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 22 und 25, juris - Damenhose MO).

    (aa) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 22 und 25, juris - Damenhose MO; Urteil vom 14. November 2019 - I ZR 217/18, Rn. 26, juris - "ALBERTO Slim fit Hose SAM").

    Während der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sieht, kann die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 25, juris - Damenhose MO).

    Im Streitfall ist auch nicht zu greifen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der ausdrücklich als Modellbezeichnung genannten Wortfolge "KING 01 & QUEEN 01" nicht nur einen Hinweis auf das konkrete Pullover-Modell und dessen augenfällige Gestaltung sehen, sondern hierin eine (oder gar zwei) (Zweit-)Marke(n) des Herstellers der angebotenen Kapuzenpullover erkennen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 29 bis 31, juris - Damen Hose MO), zumal nicht ersichtlich ist, dass die auch von der Beklagten angebotenen Pullover-Modelle "KING01" und "QUEEN 01" einen dem Jeansmodell "501" des Herstellers "Levi's" vergleichbaren (überragenden) Bekanntheitsgrad genießen könnten.

  • OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18

    MYMMO MINI - Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "myMO" und dem Zeichen "MYMMO

    Bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2019, 1289, Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Wird neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH, GRUR 2019, 1289, Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Die Verkehrsauffassung dazu, ob das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb verstanden wird, wird auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; GRUR 2010, 838, Rn. 20 - DDR-Logo; GRUR 2012, 1040, Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520, Rn. 26 - MICRO COTTON; GRUR 2019, 1289, Rn. 25 - Damen Hose MO).Wird ein Zeichen etwa auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520, Rn. 26 - MICRO COTTON; GRUR 2019, 1289, Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH, GRUR 2019, 522, Rn. 54 - SAM; GRUR 2019, 1289, Rn. 35 - Damen Hose MO).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2020 - 6 U 94/19

    Markenmäßige Benutzung durch Verwendung des Kennzeichens auf sog. Hangtags für

    Es muss festgestellt werden, "wie" der Verkehr das Zeichen versteht (BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 30 - Damen Hose MO).

    Es genügt auch nicht für sich allein, dass der Verkehr an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist (BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 28-30 - Damen Hose MO).

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, Rn. 37, 38 - Damen Hose MO).

    Nach der Rechtsprechung des BGH gilt bei einer langen Zeichenfolge auf einer Rechnung, die unter anderem Buchstaben und Zahlen enthält, der Erfahrungssatz, dass der Verkehr allein in der vorangestellten Herstellerangabe den Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2019, 1289, Rn. 39 - Damen Hose MO).

  • OLG Frankfurt, 17.09.2021 - 6 W 51/21

    Modellbezeichnung im Bekleidungssektor als Herkunftshinweis im Sinne einer

    Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 33 - Damen Hose MO).

    Nach neuer Lesart des BGH sieht der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in einer Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2019, 1289 Rn 39 - Damen Hose MO).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke dazu führen, dass der Verkehr eine Modellbezeichnung als Marke auffasst (BGH GRUR 2019, 1289 Rn 35 - Damen Hose MO).

    Vielmehr verwenden zahlreiche Modelabel isolierte Vornamen auch als Herkunftshinweis (vgl. Hugo; Jette etc.) Der BGH hat es allerdings bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als "bloße" Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (BGH GRUR 1988, 307 - Gaby; BGH GRUR 2019, 1289 Rn 26 - Damen Hose MO).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2021 - 6 W 29/21

    Vorname als Modellbezeichnung

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 20 U 41/22

    Eierlikörhersteller: "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" verletzt nicht Marke "Eieiei"

  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 6 W 58/21

    Modellbezeichnung im Bekleidungssektor als Herkunftshinweis im Sinne einer

  • OLG Hamburg, 03.02.2021 - 3 U 9/19

    ALLET JUTe - Markenmäßiger Verwendung der Angabe "ALLET JUTE" auf Stoffbeutel;

  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 W 10/21

    Keine Verletzung der Marke "Sam" durch Modellbezeichnung Sam für Steppjacken bei

  • OLG Frankfurt, 07.07.2022 - 6 U 239/21

    Kennzeichenmäßige Benutzung einer Modellbezeichnung für einen Mantel (SAM -

  • OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21

    Ansprüche wegen Verletzung einer Marke der Volkswagen AG durch Abbildung auf

  • OLG Frankfurt, 19.11.2021 - 6 W 97/21

    Modellbezeichnung als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke (Stoffhosen SAM

  • LG München I, 06.10.2020 - 33 O 4112/20

    Kein Rechtsmissbrauch wegen Vorenthaltens außergerichtlicher Reaktion nach

  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 6 U 38/22

    Benutzung eines Zeichens in herkunftshinweisender Weise nach Art ein Zweitmarke

  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 3 U 115/18

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr bei

  • BGH, 14.11.2019 - I ZR 217/18

    Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine markenrechtliche Abmahnung nach den

  • OLG Hamburg, 27.08.2020 - 5 U 117/15

    Ansprüche wegen Verletzung der Unionsbildmarke "Popeye"; Abweisung der Klage

  • OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17

    SchoolJUMP - Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Schutzunfähigkeit der

  • OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 6 W 34/21

    Keine markenmäßige Benutzung durch Teddykopf-Motiv auf Babykleidung (Teddykopf)

  • LG Frankfurt/Main, 14.01.2021 - 6 O 6/21
  • OLG München, 05.03.2020 - 29 U 3693/17

    Schutzrechtsverwarnung bei Internetangeboten

  • OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22

    Orangensaftflaschen

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 229/20

    Unberechtigte Abnehmerverwarnung; Rechtswidriger Eingriff in das Recht am

  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 15 U 86/19

    Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen Gitarren Nachahmung

  • OLG Nürnberg, 15.02.2022 - 3 U 2794/21

    Markenmäßige Verwendung einer Wortmarke mit beschreibenden Anklängen

  • LG Düsseldorf, 14.03.2023 - 34 O 79/21
  • OLG Hamburg, 11.11.2021 - 5 U 188/19

    Verwendung eines Zeichens für Dienstleistungen in Bezug auf Grundstücksprojekte

  • OLG Köln, 20.12.2019 - 6 U 92/19

    Verletzung von Markenrechten durch den Vertrieb von Fruchtgummiprodukten in Form

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2020 - 20 U 26/19

    Einwilligung in die Löschung einer deutschen Wortmarke; Benutzung eines mit einer

  • OLG München, 18.03.2021 - 29 U 2165/20

    Verschuldensmaßstab für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • OLG Hamburg, 14.05.2020 - 5 U 84/16

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch wegen unlauterer Nachahmung Echtwaffe

  • OLG Hamburg, 25.02.2021 - 3 U 115/18

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr bei

  • OLG Frankfurt, 10.12.2020 - 6 U 193/19

    Keine herkunftshinweisende Verwendung des Zeichens "Medicum" durch beschreibende

  • LG Düsseldorf, 13.05.2020 - 2a O 161/19
  • OLG Frankfurt, 02.07.2020 - 6 U 132/18
  • LG Hamburg, 10.09.2020 - 327 O 164/19

    Markenrecht: Unterlassungsanspruch bei einer Markenrechtsverletzung;

  • LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 2a O 161/19
  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2019 - 6 O 83/17
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 240/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke und Bildmarke; Zeichengewohnheiten im

  • LG Hamburg, 14.05.2020 - 327 O 434/19

    Aufwendungsersatz für eine zeichenrechtliche Abmahnung

  • LG Hamburg, 27.02.2020 - 327 O 363/19

    Aufwendungsersatzanspruch nach berechtigter Abmahnung wegen Markenverletzung

  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2020 - 6 O 465/19
  • LG Frankfurt/Main, 12.02.2020 - 6 O 481/19
  • LG Hamburg, 15.11.2022 - 406 HKO 47/22

    Wettbewerbsrecht: "Vitale" Margarine

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