Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1995 - I ZR 110/93   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Rechtsanwälte Peter

    Kinderarbeit

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines Presseunternehmens für wettbewerbswidrige Werbeanzeige?

  • werbung-schenken.de

    Kinderarbeit

    UWG § 1
    Gefühlsbetonte Werbung; Erstbegehungsgefahr

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  • archive.org

    § 1 UWG
    Kinderarbeit

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    "Kinderarbeit"; Wiederholungsgefahr bei Verteidigung einer sittenwidrigen Image-Werbung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sittenwidrige Image-Werbung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Begründung der Erstbegehungsgefahr durch Rechtsverteidigung im Prozeß ("Kinderarbeit")

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    BGH hält Verbot der Benetton-Werbung wegen Sittenwidrigkeit aufrecht

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1995, 2490
  • ZIP 1995, 1293
  • MDR 1995, 1028
  • GRUR 1995, 595
  • VersR 1995, 1070
  • WM 1995, 1466
  • BB 1995, 1974
  • DB 1995, 2063
  • afp 1995, 600



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95  

    Schockwerbung I

    b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1995 - I ZR 110/93 - - 1 BvR 1787/95 -.

    Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1995 - I ZR 180/94 und I ZR 110/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes.

  • BGH, 15.05.1997 - I ZR 10/95  

    Politikerschelte - gefühlsbetonte Werbung; Pflichtangaben

    aa) Auch eine reine Aufmerksamkeitswerbung, welche geeignet ist, den Namen des werbenden Unternehmens im Verkehr bekanntzumachen oder dessen Verkehrsbekanntheit zu steigern, rechnet zu den Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 1 UWG (BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 596 = WRP 1995, 682 - Kinderarbeit).

    Einem Unternehmen, dem es in seiner Werbung lediglich darum geht, seine namentliche Bekanntheit im Verkehr zu steigern, bleibt es unbenommen, sich dabei auch solcher Werbemethoden zu bedienen, die keinerlei Bezug zum Gegenstand des Unternehmens oder zu seiner Leistungsfähigkeit haben (BGH GRUR 1995, 595, 596 - Kinderarbeit).

    Danach ist es Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht, die Werbung einer Geschmackszensur zu unterziehen (BGHZ 130, 5, 8 - Busengrapscher; BGH GRUR 1995, 595, 596 - Kinderarbeit).

    In einem solchen Fall ist das wettbewerbsrechtlich anstößige Verhalten darin zu sehen, daß die werbende Darstellung des Unternehmens sich darin erschöpft, das soziale Mitempfinden der Verbraucher in einem besonders starken Maße anzusprechen und damit eine Solidarisierung des Verbrauchers mit dem Namen des werbenden Unternehmens zu bewirken, das den aufgezeigten Mißstand anprangert (BGHZ 130, 196, 201 f. - Ölverschmutzte Ente; BGH GRUR 1995, 595, 597 - Kinderarbeit).

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 180/94  

    H.I.V. POSITIVE - gefühlsbetonte Werbung; Prüfungspflicht bei Inseraten

    a) Wie der Senat in seinen am selben Tag in den Verfahren des Klägers gegen die Firma Benetton (betreffend die Anzeigen- und Plakatwerbung "Ölverschmutzte Ente" - I ZR 239/93) und gegen die Beklagte (betreffend die Anzeigenwerbung "Ölverschmutzte Ente" und "Schwer arbeitende Kleinkinder der Dritten Welt" - I ZR 110/93) ergangenen Entscheidungen ausgeführt hat, unterliegt auch die Aufmerksamkeitswerbung eines gewerblichen Unternehmens dem Verbot sittenwidrigen Handelns i. S. des § 1 UWG .

    Eine solche Werbung läßt sich nicht mehr als eine nur geschmacklose Werbung klassifizieren, die als solche keiner "Zensur" durch die Wettbewerbsgerichte unterliegt (vgl. die Entscheidungen vom selben Tage I ZR 239/93 und I ZR 110/93).

    Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte als Presseunternehmen, auch wenn dieses bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen regelmäßig in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Wettbewerbszwecken handelt, unter Berücksichtigung des Presseprivilegs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wettbewerbsrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die Werbung grob rechtswidrig ist und der Wettbewerbsverstoß den Verantwortlichen des Presseunternehmens auch ohne eine eingehende wettbewerbsrechtliche Prüfung erkennbar ist (vgl. Urt. vom selben Tag I ZR 110/93 m.w.N.).

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  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 115/00  

    Wettbewerbsrecht - Werbung innerhalb einer Stellenanzeige

    Eine solche Imagewerbung, die nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt und geeignet ist, den Aussagegehalt der Stellenanzeigen zu beeinflussen, muß wegen ihrer Werbewirkung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 596 = WRP 1995, 682 - Kinderarbeit; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 764 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte).
  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 130/96  

    Kein Schadensersatz für Benetton-Händler wegen "Schockwerbung"

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 130, 196, 200 f "ölverschmutzte Ente", Urteil vom 6. Juli 1995 I ZR 110/93 = NJW 1995, 2490 "Kinderarbeit" unter II 2 c, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 180/94 = NJW 1995, 2492 "HIV-Positive" unter II 2 a) hat - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - den Vorwurf des sittenwidrigen Werbeverhaltens im Kern darauf gestützt, daß die Klägerin mit der lediglich auf sie als publizierendes Unternehmen hinweisenden Darstellung des Elends geschundener Kreatur bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher Gefühle des Mitleids und der Ohnmacht wecke, sich dabei als gleichermaßen betroffen darstelle und damit eine Solidarisierung der Einstellung solchermaßen berührter Verbraucher mit dem Namen und zugleich mit der Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens herbeiführe.
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 239/93  

    Ölverschmutzte Ente - gefühlsbetonte Werbung; GG - Meinungsfreiheit; GG -

    BGH (Urteil - I ZR 110/93 - 6.7.1995, in NJW 1995, 2490 = WM 1995, 1466 = ZIP 1995, 1293): "Ein Presseunternehmen, welches im Rechtsstreit eine sittenwidrige Image-Werbung als rechtlich zulässig ohne Vorbehalt verteidigt, begründet mit seinem Verhalten die Gefahr, weitere solche Werbeanzeigen zu veröffentlichen und damit sittenwidrigen Wettbewerb zu fördern.".
  • BGH, 19.09.1996 - I ZR 130/94  

    Orangenhaut - getarnte Werbung

    Diese genießt auch als Werbungtreibende die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. EGMR, Urt. v. 23.6.1994 - 7/1993/402/480, NJW 1995, 857 - Jacubowsky; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 11O/93, GRUR 1995, 595, 597 = WRP 1995, 682 Kinderarbeit; Piper, Festschrift für Vieregge, S. 715, 727).
  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 16/95  

    Kaffeebohne

    Sie ist jedoch als einfachrechtliche Vorschrift im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG NJW 1992, 1153, 1154; vgl. weiter BGH GRUR 1992, 707, 709 - Erdgassteuer; Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 597 - WRP 1995, 682 - Kinderarbeit).
  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 134/96  

    Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers wegen Schockwerbung; Wirksamkeit

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 130, 196, 200 f "ölverschmutzte Ente"; Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 110/93 = NJW 1995, 2490 "Kinderarbeit" unter II 2 c; Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 180/94 = NJW 1995, 2492 "HIV-Positive" unter II 2 a) hat - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - den Vorwurf des sittenwidrigen Werbeverhaltens im Kern darauf gestützt, daß die Klägerin mit der lediglich auf sie als publizierendes Unternehmen hinweisenden Darstellung des Elends geschundener Kreatur bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher Gefühle des Mitleids und der Ohnmacht wecke, sich dabei als gleichermaßen betroffen darstelle und damit eine Solidarisierung der Einstellung solchermaßen berührter Verbraucher mit dem Namen und zugleich mit der Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens herbeiführe.
  • KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04  

    Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu

    Eine mittelbare Förderung im Sinne einer Aufmerksamkeitswerbung (Imagewerbung) genügt (BGH, GRUR 1995, 595, 596 - Kinderarbeit; Köhler, a.a.O., § 2 Rdn. 23 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.05.2000 - 1 BvR 1762/95  
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00  

    Wettbewerbswidriges Kundenabwerben bei Flirtdienst - Servicenummern-Anbieter als

  • KG, 14.08.2012 - 5 U 92/07  

    Annahme einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" und "unwahren

  • BVerfG, 16.01.2001 - 1 BvR 1762/95  

    BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3

  • OLG Zweibrücken, 22.01.2004 - 4 U 8/03  

    Markenschutz für Gebäudeabdichtungsmittel

  • OLG Dresden, 20.01.1998 - 14 U 1217/97  

    Wettbewerbswidrigkeit der identischen Übernahme einer Vielzahl von Abbildungen in

  • OLG Dresden, 26.05.1998 - 14 U 1930/97  

    Irreführende Alleinstellungsbehauptung eines Hörfunksenders als

  • LG Düsseldorf, 05.03.2009 - 4b O 242/07  

    Anti-Asthmatikum

  • LG München I, 15.07.2003 - 33 O 8429/03  
  • LG München I, 15.07.2003 - 33 O 8056/03  
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