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   BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/51   

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https://dejure.org/1952,376
BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/51 (https://dejure.org/1952,376)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1952 - I ZR 111/51 (https://dejure.org/1952,376)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 111/51 (https://dejure.org/1952,376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 337
  • NJW 1952, 778
  • MDR 1952, 412
  • DB 1952, 468
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38

    Rittergut - Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/51
    Diesem Fall hat das Reichsgericht in dem vom Großen Senat für Zivilsachen erlassenen Beschluß vom 30. Januar 1940 (RGZ 163, 348) den anderen Fall gleichgestellt, daß der Besitz zwar nicht unentgeltlich, aber ohne rechtlichen Grund erlangt war.

    Daraus folgt die Anwendung des § 988 BGB in dem ihm durch RGZ 163, 348 gegebenen erweiterten Sinn.

  • RG, 28.06.1927 - II 4/27

    Verkauf einer fremden Sache

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/51
    Entsprechend ist auch § 440 Abs. 2 BGB auszulegen; dort fehlt zudem die Beschränkung des Käufers auf den Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung, so daß neben diesem der Rücktrittsanspruch bestehen bleibt (RGZ 117, 335 [338]).
  • RG, 11.11.1922 - I 674/21

    Kauf; Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/51
    Dieser Vertrag war zwar nicht, wie das Reichsgericht im Urteil vom 11. November 1922 (RGZ 105 S 349 [351]) angenommen hat, auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 286/07

    Zu Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten

    Die Annahme, der Vindikationsanspruch gehe dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch vor, bedürfte schon dann eingehender Begründung, wenn die schuldrechtlichen Beziehungen der Beklagten zueinander nach deutschem Recht zu beurteilen wären (vgl. hierzu BGHZ 73, 317, 321 ff., in Abgrenzung zu BGHZ 5, 337, 339 f.; RG JW 1925, 472, 473; RGRK/Krohn, BGB 12. Aufl. 1978 § 695 Rdn. 3;Staudinger/Reuter, BGB Neubearb. 2006 § 695 Rdn. 6 mit Neubearb. 2005 § 604 Rdn. 5; MünchKommBGB/Henssler, 5. Aufl. § 695 Rdn. 8 f. mit MünchKommBGB/Häublein 5. Aufl. § 604 Rdn. 8).
  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 253/96

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei Beschlagnahme des verkauften PKW

    Während ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz die Erfüllung der Vorgaben des § 440 Abs. 2 BGB voraussetzt, kann der Käufer unabhängig davon gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Vertrag zurücktreten (st. Rspr. seit BGHZ 5, 337, 341) und die von ihm bereits erbrachte Leistung nach §§ 327 Satz 1, 346 Satz 1 BGB zurückfordern.
  • BGH, 19.01.1955 - VI ZR 252/53
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Verkäufer einer dem Eigentümer abhanden gekommenen Sache dem gutgläubigen Käufer für den Mangel im Recht nach § 440 BGB einstehen muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er selbst gutgläubig gewesen ist oder nicht (BGB RGRK 10. Aufl. § 440 Anm. 2 und § 306 Anm. 2; vgl. auch BGHZ 5, 337).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich somit der der Beurteilung des erkennenden Senats unterliegende Sachverhalt von dem Tatbestand der in BGHZ 5, 337 abgedruckten Entscheidung des I. Zivilsenats, in der es auf die Wirksamkeit des von dem Käufer erklärten Rücktritts ankam.

    Ein Verschulden des Käufers einer dem Eigentümer abhanden gekommenen Sache, das seinen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer beeinflussen könnte, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung grundsätzlich nicht darin zu erblicken, dass er die Sache an den Eigentümer herausgibt (BGHZ 5, 337 [341]).

  • OLG Brandenburg, 16.03.2023 - 10 U 120/22

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad; StrEG -Entschädigung bei

    Siehe auch mit dem Argument, der dingliche Anspruch sei stärker als das Recht des Verkäufers gegen den Käufer auf Rückgabe der Sache: BGH, Urteil vom 28. März 1952 - I ZR 111/51 -, BGHZ 5, 337-342).
  • LG Augsburg, 21.06.1978 - 4 S 178/76

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Die Auffassung, daß der Kaufvertrag durch den Rücktritt von Anfang an seine Gültigkeit verliere (so BGH JZ 52, 526 = NJW 72, 779 BGHZ 5, 337) teilt die Kammer nicht.

    Der BGH hat die gleiche Auffassung im Falle des Verkaufs einer gestohlenen Sache durch einen gutgläubigen Verkäufer an einen gutgläubigen Kauf er im Ergebnis vertreten (BGS NJW 52, 778 = JZ 52, 526 = BGHZ 5, 337, wobei jedoch in der amtlichen Sammlung wesentliche Urteilsteile nicht abgedruckt sind).

  • BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56

    Rechtsmittel

    Baß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig zur Auflösung oder Unwirksamkeit des Vertrages zu führen braucht, sondern daß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht der veränderten Sachlage angepaßt und mit dieser Maßgabe aufrechterhalten werden kann, hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt (vgl. außer den Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen im angefochtenen Urteil noch OGHZ 1, 62, 68; BGH NJW 1951, 836; 1952, 778 = LM § 779 BGB Nr. 2; MDR 1953, 282; LM § 242 BGB (Bb) Nr. 13).
  • BGH, 15.02.1955 - I ZR 108/53

    Beweislast für Rechtsmängel

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger durch die freiwillige Herausgabe des Kraftwagens an Mo. seine Rechte aus § 440 BGB nicht verloren habe (BGHZ 5, 337 [339]).
  • OLG Celle, 10.11.1994 - 10 U 26/94
    dann verneint worden, wenn sich die Verwendungen auf die mehr oder weniger vollständige Instandsetzung eines Gebrauchtwagens (BGHZ 5, 337 (341) = NJW 1952, 778 = LM § 326 (A) BGB Nr. 1) erstrecken.
  • BGH, 18.02.1954 - IV ZR 183/53

    Rechtsmittel

    Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (JR 1949, 347) und der Bundesgerichtshof (NJW 52, 778 = MDR 1952, 412 [BGH 28.03.1952 - I ZR 111/51] und BGHZ 7, 208 f [218]) haben an der Ansicht des Reichsgerichts festgehalten.
  • BGH, 05.06.1957 - V ZR 70/56

    Rechtsmittel

    Es ist richtig, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig zur Auflösung der vertraglichen Beziehungen zu führen braucht; vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Vertrag nicht der veränderten Sachlage angepaßt und mit dieser Maßgabe aufrechterhalten werden kann (OGHZ 1, 62 [68]; BGH NJW 1951, 836; 1952, 778 = Lind-Möhr Nr. 2 zu § 779 BGB; MDR 1953, 282; Lind-Möhr Nr. 13 zu § 242 (Bb) BGB).
  • BGH, 07.01.1959 - V ZR 112/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.11.1963 - V ZR 193/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 82/55

    Rechtsmittel

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