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   BGH, 21.06.1960 - I ZR 114/58   

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https://dejure.org/1960,221
BGH, 21.06.1960 - I ZR 114/58 (https://dejure.org/1960,221)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1960 - I ZR 114/58 (https://dejure.org/1960,221)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1960 - I ZR 114/58 (https://dejure.org/1960,221)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 905
  • GRUR 1960, 546
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Arbeiter und Angestellte handeln grundsätzlich nicht im eigenen, sondern im Interesse des Betriebsinhabers (BGH, Urt. v. 21.6.1960 - I ZR 114/58, GRUR 1960, 546, 548 - Bierhahn).
  • OLG Jena, 24.10.2007 - 2 U 62/07

    Ableitung des Vorbenutzungsrechts; Begriff des Erfindungsbesitzes

    Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, das heißt die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist (BGH GRUR 1964, 673, 674 - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH GRUR 1960, 546, 548 - Bierhahn).

    Die erforderliche Kenntnis von der objektiv fertigen Erfindung besaß die Schuldnerin dabei vermittelt durch die Person ihres Entwicklers, des Zeugen H. P. (vgl. BGH GRUR 1960, 546, 548 - Bierhahn).

  • BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63

    "Veranstaltungen" nach § 7 Abs. 1 PatG

    Das Berufungsgericht ist damit auch dem Rechtsfehler entgangen, den die Revision ihrerseits dadurch begeht, daß sie den Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 123, 252 (256), in GRUR 1943, 286 (287) und in GRUR 1939, 300 (303) sowie den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in GRUR 1960, 546 (549) - Bierhahn - zwecks Anwendung auf den Streitfall einen allgemein gültigen Satz des Inhalts entnehmen will, daß Versuche, die nicht mehr dem Ausprobieren der Ausführbarkeit und Brauchbarkeit einer Erfindung dienen, stets nur noch ein der näheren Ausführung der gefundenen Lösung dienendes Ausprobieren darstellen, also lediglich noch die für den praktischen Gebrauch zweckmäßigste Ausgestaltung der bereits gefundenen Lösung ermitteln sollen und daher stets als zur Inbenutzungnahme der Erfindung erforderliche "Veranstaltungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 PatG anzusehen seien.

    Unter besonderer Betonung des subjektiven Merkmals ist das später zumeist dahin ausgedrückt worden, daß die Veranstaltungen den ernstlichen Willen erkennen lassen müssen, die gewerbsmäßige Benutzung der Erfindung alsbald aufzunehmen (vergl. z.B. RGZ 133, 377 (381); 158, 291 (293); RG GRUR 1942, 34, 35; GRUR 1942, 155, 156; BGH GRUR 1960, 546, 549; vergl ferner Benkard PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 5; Busse PatG 2. Aufl. § 7 Anm. 5 B; Lindenmaier PatG 4. Aufl. § 7 Rdn. 7; Reimer PatG 2. Aufl. § 7 Rdn. 23; Tetzner PatG § 7 Anm. 20).

    Das kann beispielsweise bei solchen Versuchen der Fall sein, mit denen lediglich noch die für den praktischen Gebrauch zweckmäßigste konstruktive Ausgestaltung der bereits gefundenen Lösung ermittelt werden soll (BGH GRUR 1960, 546, 549 - Bierhahn; vgl. auch RG GRUR 1939, 300, 303).

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