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   BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85   

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BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85 (https://dejure.org/1987,987)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1987 - I ZR 117/85 (https://dejure.org/1987,987)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1987 - I ZR 117/85 (https://dejure.org/1987,987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kabelfernsehen II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kabelfernsehen II; Rechtsweg für Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost wegen Verletzung des urheberrechtlichen Senderechts; Eingriff in das urheberrechtliche Senderecht durch Weiterübertragung an einen Empfängerkreis außerhalb des Versorgungsbereichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kabelfernsehen - Weiterübertragung - Urheberrecht - Rechtsweg - Senderecht

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1022
  • MDR 1988, 289
  • GRUR 1988, 206
  • ZUM 1988, 35
  • afp 1988, 18
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79

    Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Davon ist der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (so BGHZ 79, 350 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten, vgl. auch BGHZ 87, 126 ff. Zoll- und Finanzschulen).

    Denn er sei vorliegend keinesfalls anzuwenden, weil ein Sonderfall, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) zugrunde gelegen habe, hier nicht gegeben sei.

    Wie der Senat jedoch in seiner zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangenen Entscheidung vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350, 353 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) bereits ausgeführt hat, ist unter Drahtfunk der Vorgang zu verstehen, durch den ein Werk in Form von Funksignalen von einer Sendestelle aus über Drahtleitungen einer Mehrzahl von Empfangsanlagen zugeleitet wird, durch die das Werk für die menschlichen Sinne wieder wahrnehmbar gemacht werden kann.

    Daraus kann sich das Bedürfnis nach einer Einschränkung des Senderechts für bestimmte Anlagen wie einfache Gemeinschaftsantennen, erweiterte Gemeinschaftsantennenanlagen oder Zentralantennenanlagen ergeben (Frage offengelassen in BGHZ 36, 171, 184; 79, 350, 356) sowie für besondere Fallgestaltungen wie z.B. der Schließung von Versorgungslücken in Abschattungsgebieten mittels einer Kabelanlage (vgl. dazu BGHZ 79, 350 ff.).

    Maßgebend sei entsprechend der Senatsentscheidung vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350 ff.) der Direktempfangsbereich und damit dasjenige Sendegebiet, innerhalb dessen unter Ausnutzung der bestehenden technischen Möglichkeiten ein guter Empfang zu erzielen sei.

    Aber auch aus der Entscheidung.des Senats in BGHZ 79, 350 ff. läßt sich unmittelbar nichts für die generelle Freigabe des Direktempfangsbereichs herleiten.

    Es geht also bei der Frage nach der Erschöpfung des Rechts im Ergebnis um die Abgrenzung der einzelnen dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Verwertungsrechte im Hinblick auf die vom Berechtigten vorgenommenen Benutzungshandlungen (BGHZ 79, 350, 357 f.).

    Auch auf den Gesichtspunkt, daß eine finanzielle Doppelbelastung des Kabelteilnehmers einerseits und eine Doppelvergütung der Urheber für ein und dieselbe Leistung andererseits vermieden werden soll (vgl. BGHZ 79, 350, 361), läßt sich die Freistellung von Sendevorgängen außerhalb des Versorgungsbereichs nicht stützen.

  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 56/60

    Rundfunkempfang im Hotelzimmer

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Die Klägerin nimmt auch das Senderecht der Musikurheber wahr (BGHZ 36, 171, 181 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer).

    Auf die Rüge der Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts lasse sich nicht zusätzlich auf § 1 Abs. 6 der Grundverträge stützen, weil dort lediglich das Recht der Wiedergabe von Funksendungen nach § 22 UrhG ausgenommen sei, kommt es nicht an (vgl. im übrigen auch BGHZ 36, 171, 181 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer).

    Daraus kann sich das Bedürfnis nach einer Einschränkung des Senderechts für bestimmte Anlagen wie einfache Gemeinschaftsantennen, erweiterte Gemeinschaftsantennenanlagen oder Zentralantennenanlagen ergeben (Frage offengelassen in BGHZ 36, 171, 184; 79, 350, 356) sowie für besondere Fallgestaltungen wie z.B. der Schließung von Versorgungslücken in Abschattungsgebieten mittels einer Kabelanlage (vgl. dazu BGHZ 79, 350 ff.).

  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Betätigung der öffentlichen Hand je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen äußert, einmal als hoheitlich, zum anderen als privatrechtlich zu qualifizieren sein kann (vgl. BGHZ - GSZ - 66, 229, 237 - Studentenversicherung; BGHZ 68, 132, 136 - Der 7. Sinn; BGHZ 82, 375, 383 Brillen-Selbstabgabestellen).

    Hat die Versorgung der Anschlußteilnehmer mit Rundfunksendungen jedoch urheberrechtliche Auswirkungen, weil die Beklagte nach dem Klagevorbringen, auf das bei der Rechtswegfrage abzustellen ist (vgl. BGHZ 82, 375, 382 - Brillen-Selbstabgabestellen), zur Kabelübertragung des urheberrechtlichen Senderechts nach § 20 UrhG bedarf, so begegnen sich öffentliche Hand und Urheber auf der Ebene der Gleichordnung.

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß die Frage, ob die Beklagte bei der Übermittlung von Rundfunksendungen in urheberrechtliche Befugnisse eingreift, den Schutz privatrechtlich geregelter Interessen und damit Beziehungen des privatrechtlichen Miteinanders betrifft (vgl. auch BGHZ 66, 182, 185 f. - Der Fall Bittenbinder).
  • BGH, 17.03.1983 - I ZR 186/80

    Zoll- und Finanzschulen

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Davon ist der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (so BGHZ 79, 350 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten, vgl. auch BGHZ 87, 126 ff. Zoll- und Finanzschulen).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Benötigt sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags Leistungen, für deren Beschaffung ihr hoheitliche Mittel nicht zu Gebote stehen, so muß sie sich in diesem Bereich nach den für jedermann geltenden Bestimmungen, also auf privatrechtlicher Ebene, versorgen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 316).
  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Der Annahme eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses steht daher der Umstand nicht entgegen, daß die Beklagte das Sendegut nicht auf privatrechtlicher Ebene, sondern in Ausübung öffentlicher Gewalt an die Allgemeinheit heranführt (vgl. BGHZ 37, 1, 17 - Großprojektion von Fernsehsendungen).
  • OLG München, 18.04.1985 - 6 U 2385/84

    Natur eines Auskunftsanspruchs bezüglich entrichteter Benutzungsentgelte der

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR 1985, 537 ff.).
  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Die Frage, ob sich die öffentliche Hand dabei zur Rechtfertigung ihres Handelns auf die ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben berufen kann und aufgrund gesetzlicher Ermächtigung gehandelt hat, betrifft die Begründetheit der Klage; für den Rechtsweg ist sie nicht ausschlaggebend (vgl. BGHZ 67, 81, 88 - Auto-Analyzer).
  • BGH, 24.05.1976 - III ZR 145/74

    Amtspflichten gegenüber Fernmeldeteilnehmern

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85
    Der öffentlichrechtliche Charakter der Klageforderung läßt sich nicht aus dem Umstand herleiten, daß die Beklagte im Fernmeldewesen, zu dem auch die Errichtung und der Betrieb von Breitband-Kabelanlagen gehört, in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt (vgl. §.§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen - FAG ; BGHZ 66, 302, 305).
  • BGH, 25.02.1977 - I ZR 165/75

    Der 7. Sinn

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97

    Kabelweitersendung

    c) Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der Versorgungsauftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt darstellt, ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 211 - Kabelfernsehen II).

    Für diesen ist es ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des Ursprungssendeunternehmens stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; davon geht auch BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen - ohne weiteres aus).

    Dem Urheber sollte - im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ - ein Recht an der Sendung seines Werkes auch für den Fall gewährt werden, daß eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet wird und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließt, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs dient (vgl. BGHZ 79, 350, 354 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II).

    c) Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - unter Berufung auf die Entscheidung des Senats "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 209 f.) - einen Eingriff in das Senderecht mit der Begründung bejaht, daß die Kabelweiterleitung des Films außerhalb des Versorgungsbereichs der Beklagten stattgefunden habe.

    Als Begründung werden für diese Meinung vor allem Billigkeitserwägungen geltend gemacht, wie sie auch in den Senatsentscheidungen "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 360) und "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 211) in anderem rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Erschöpfung - dargelegt sind.

    Bereits in seiner Entscheidung "Kabelfernsehen II" hat der Senat darauf hingewiesen, daß derartige Billigkeitserwägungen für sich allein keinen selbständigen Freistellungsgrund darstellen könnten (GRUR 1988, 206, 211; vgl. auch Platho, Urheberrechtsprobleme der Weiterverbreitung von Sendungen in Kabelnetzen, 1983, S. 48 ff.; Schwertfeger aaO S. 52 ff.).

    a) In der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" - einem besonders gelagerten Fall - hat der Senat ausgesprochen (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II), daß auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts eintreten könne, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach für Rechte dieser Art - anders als für das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 2, § 69 c Satz 2 UrhG) - keine Erschöpfung vorsehe.

    Denn eine Erschöpfung des Senderechts, wie sie noch in der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II) angenommen worden ist, würde jedenfalls voraussetzen, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt hat.

    Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Urheberberechtigte Rechte zur drahtlosen Rundfunksendung nur für ein bestimmtes Gebiet eingeräumt hat, die gleichzeitige Kabelweiterübertragung aber in einem anderen Gebiet durchgeführt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 f. - Kabelfernsehen II - zur Kabelweitersendung ausländischer Rundfunksendungen; BGHZ 133, 281, 290 f. - Klimbim - zur Kabelweitersendung von Sendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf der Grundlage von Senderechten für das Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland in den neuen Bundesländern).

    Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II).

    Ebenso mußte der Beklagten bewußt sein, daß ihr - ohnehin auf das Bundesland Brandenburg beschränkter - Rundfunkversorgungsauftrag sie nicht berechtigte, durch Gestattung der Kabelweitersendung in West-Berlin zur Verletzung der Urheberrechte Dritter beizutragen (vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).

  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 88/95

    "Spielbankaffaire"; Geltendmachung einer ausschließlichen urheberrechtlichen

    Die Kabelweitersendung von Rundfunksendungen aus dem Ausland unterliegt dem Recht des Staates, in dem diese Weitersendung stattfindet; auf die Frage, welches Recht auf die zugrundeliegende Rundfunksendung anzuwenden ist, kommt es dabei nicht an (allg. M.; vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; Dreier, Kabelweiterleitung und Urheberrecht, 1991, S. 18; Katzenberger, GRUR Int. 1983, 895, 914; v. Ungern-Sternberg, Die Rechte der Urheber an Rundfunk- und Drahtfunksendungen, 1973, S. 110 f.).
  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90

    Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung

    Das Berufungsgericht hat zutreffend - und von den Parteien nicht beanstandet - angenommen, daß der ordentliche Rechtsweg zulässig ist (§ 104 Satz 1 UrhG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 207 - Kabelfernsehen II).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Betätigung der öffentlichen Hand je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen äußert, einmal als hoheitlich, zum anderen als privatrechtlich zu qualifizieren sein kann (GSZ BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 ff. - Rollstühle; BGHZ 110, 278, 284 - Werbung im Programm; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; BGH, Urt. v. 23.05.1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063 = WRP 1985, 694, 695 - Landesinnungsmeister; Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).

    Benötigt sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags Leistungen, für deren Beschaffung ihr hoheitliche Mittel nicht zu Gebote stehen, so muß sie sich in diesem Bereich nach den für jedermann geltenden Bestimmungen, also auf privatrechtlicher Ebene, versorgen (BGH GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

    c) Nach Auffassung des Senats ist es für den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des ursprünglichen Sendeunternehmens stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 f. - Kabelweitersendung).
  • KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09

    Kabelnetzbetreiber müssen an VG Media Gebühren zahlen

    Bereits vor Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung diente, hatte der BGH in seinen Entscheidungen vom 07.11.1980 (I ZR 24/79 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten - Rdn. 33 - zitiert nach juris) und vom 04.06.1987 (I ZR 117/85 - Kabelfernsehen II - Leitsatz 2 und Rdn. 68 - zitiert nach juris; ebenso später Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (Kabelweitersendung) - Rdn. 18 - zitiert nach juris) festgestellt, dass der historische Gesetzgeber bei § 20 UrhG bewusst an den technischen Sendevorgang habe anknüpfen und dem Urheber im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ ein ausschließliches Recht zur Sendung seines Werkes auch für den Fall habe gewähren wollen, dass eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet werde und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließe, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs diene.

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgegriffen, indem er in der Begründung zum Entwurf des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes unter ausdrücklichem Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1987 (I ZR 117/85 - Kabelfernsehen II) hervorgehoben hat, der neu eingefügte § 20b UrhG betreffe - über den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie hinaus - auch diejenigen Kabelweitersendungen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Ermöglichung oder Verbesserung des Empfangs von Rundfunksendungen dienten (vgl. BT-Drs. 13/4796 S.13).

    Die Frage einer Doppelvergütung für die Ausstrahlung desselben Programms auf unterschiedlichen Übertragungswegen, die bereits der Bundesgerichtshof als Billigkeitserwägung, aber nicht als selbständige Rechtfertigung für eine Freistellung eingeordnet hatte (vgl. Urteil vom 04.06.1987 - I ZR 117/85 (Kabelfernsehen II) Rdn. 81 und Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (Kabelweitersendung) - Rdn. 21 - jeweils zitiert nach juris), hat deshalb auch der Gesetzgeber nicht als ausreichend angesehen, um dem Rechteinhaber eine vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe anzusinnen (vgl. BT-Drs. 16/1828 S. 22f.).

  • OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13

    GEMA: Auch bei WEG mit 343 Einheiten liegt keine öffentliche Wiedergabe vor!

    Durch Kabelfunk wird ein Werk Empfängern zugänglich gemacht, wenn es in Form von Funksignalen von einer Sendestelle aus leitungsgebunden einer Mehrzahl von Empfangsanlagen übermittelt wird, durch die das Werk wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden kann (vgl. BGH GRUR 1988, 206 - Kabelfernsehen II).
  • KG, 18.02.1997 - 5 U 3239/96

    Anspruch auf Schadensersatz ; Terrestrische Ausstrahlung eines Filmes ;

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  • OLG Brandenburg, 16.12.1997 - 6 W 28/97

    Übertragung von sämtlichen, im Zusammenhang mit einer Filmproduktion

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  • KG, 11.11.1994 - 5 U 4649/93

    Voraussetzungen des Grundsatzes der Erschöpfung des Rechts; Verletzung der an das

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