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   BGH, 17.03.1953 - I ZR 118/52   

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BGH, 17.03.1953 - I ZR 118/52 (https://dejure.org/1953,782)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1953 - I ZR 118/52 (https://dejure.org/1953,782)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1953 - I ZR 118/52 (https://dejure.org/1953,782)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • GRUR 1953, 293
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 17.03.1953 - I ZR 118/52
    Der erkennende Senat hat sich dem unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Meinung von Reimer (Wettbewerb und Warenzeichenrecht 2. Aufl. Kap 67 Anm. 5) angeschlossen (BGHZ 3, 270 [276, 277]).

    Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht voraus, daß die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist; sie darf nur gegenüber den eigentlichen Beweggründen nicht völlig in den Hintergrund treten (BGHZ 3, 270 [276, 277]).

  • RG, 27.05.1924 - II 332/23

    1. Ist die Anwendbarkeit des § 16 UWG. auf Fälle des Wettbewerbs beschränkt? 2.

    Auszug aus BGH, 17.03.1953 - I ZR 118/52
    Mit diesem Erfordernis wird nichts weiter verlangt, als daß irgend eine der Förderung eines Geschäftszweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (RGZ 108, 272 [274]; RGSt 66, 380).
  • RG, 18.10.1932 - I 774/32

    1. Inwieweit gelten i. S. des § 12 UnlWG. wirtschaftliche Unternehmungen

    Auszug aus BGH, 17.03.1953 - I ZR 118/52
    Mit diesem Erfordernis wird nichts weiter verlangt, als daß irgend eine der Förderung eines Geschäftszweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (RGZ 108, 272 [274]; RGSt 66, 380).
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

    Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 25).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 24/54

    Bad Ems

    Mit dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr wird in dieser Bestimmung verlangt, dass irgendeine der Förderung eines Geschäftszwecks dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (EGH GRUR 1953, 293; RGZ 108, 272 [274]; RG ST 66, 380).

    Dabei genügt die Förderung fremden Wettbewerbs; es ist also nicht erforderlich, dass der Handelnde selbst Mitbewerber ist (BGH GRUR 1953, 293; NJW 1954, 174 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52] ).

    Neben der objektiven Eignung einer Handlung für die Zwecke des Wettbewerbs ist aber, wie der erkennende Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat, in subjektiver Beziehung eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden erforderlich, die, wenn sie auch nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht, doch nicht als völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3, 270 [277]; BGH GRUR 1953, 293).

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 40/60

    Betonzusatzmittel

    Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 2), für dessen Äußerungen der Beklagte zu 1) nach § 13 Abs. 3 UWG einzustehen hat, im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, wird von der Revision nicht angegriffen; sie unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, da es für diese Annahme genügt, wenn die Äußerungen, wie es hier der Fall ist, der Förderung eines geschäftlichen Interesses dienten und nicht etwa rein privaten oder amtlichen Charakter aufwiesen (BGH GRUR 1953, 293, 294 - Fischl; BGHZ 19, 299, 303 [BGH 20.12.1955 - I ZR 24/54] - Kurverwaltung).

    Die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, erkennt ein Recht zu kritischer Befassung mit der Ware oder Leistung des Mitbewerbers dann an, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zu solcher Befassung hatte und seine Kritik sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält, sei es unter dem Gesichtspunkt der Notwehr, der wettbewerblichen Abwehr oder der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses (RG GRUR 1936, 813; BGH GRUR 1954, 337, 341 - Radschutz; GRUR 1953, 293, 294 - Fischl; BGHZ 3, 270, 281 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze I; BGHZ 24, 200, 206 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] - Quick; GRUR 1960, 384, 387 - Mampe Halb und Halb; Nerreter, GRUR 1933, 8 ff; D. Reimer, Persönliche und vergleichende Werbung 1955 S. 122).

  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 166/58

    Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis einer Unterlassungsklage - Überprüfung

    Der Begriff des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verlangt in objektiver Beziehung, daß ein Tun vorliegt, das äußerlich geeignet ist, Wettbewerbszwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Person zu Gunsten desjenigen einer anderen Person gefördert werden soll (RG GRUR 1930, 977; BGH GRUR 1953, 293 - Fleischbezug).

    Er erfordert weiter in subjektiver Beziehung eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden (KG MuW 1927, 53, 55; 1929, 121, 122; BGH GRUR 1953, 293 - Fleischbezug; GRUR 1954, 163 - Bierlieferungsvertrag; GRUR 1957, 360, 361 r. Sp. - Erdstrahlen; BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; 19, 392, 393 f - Anzeigenblatt).

    Mit diesem Erfordernis wird nichts weiter verlangt, als daß irgendeine der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (RGZ 108, 272, 274; RGSt 66, 380; BGH GRUR 1953, 293, 294).

  • BayObLG, 29.01.2002 - 4St RR 122/01

    Geschäftsverkehr nach Markenrecht - Ausstattung von Sportlern durch Idealverein

    Zum Handeln "im geschäftlichen Verkehr" zählen alle, aber auch nur solche Tätigkeiten, die irgendwie der Förderung eines Geschäftszwecks dienen und sich nicht als rein private oder amtliche Betätigung darstellen (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 100, 51; 36, 91; 19, 299; BGH GRUR 1964, 208; 1960, 384; 1953, 293; OLG Stuttgart wistra 1999, 152; vgl. auch BGHSt 2, 397).

    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke dient (vgl. etwa BGH GRUR 1964, 208; 1960, 384; 1953, 293; OLG Schleswig Holstein OLGR Schleswig 1999, 25).

  • BGH, 26.06.1959 - I ZR 81/58

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Preisvergleichen in Mitteilungen einer

    Alsdann ist nach ständiger Rechtsprechung der Wettbewerbszweck zu bejahen, sofern er nicht hinter den sonstigen Beweggründen völlig zurücktritt (RG in MuW 1938, 255, 257; RG in GRUR l938, 53, 55; BGH in GRUR 1953, 293, 294; BGHZ 3, 270, 276, 277).

    Als Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nach ständiger Rechtsprechung jede der Förderung eines Geschäftszwecks dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung zu betrachten, wobei es gleichgültig ist, ob die Tätigkeit sich in der Öffentlichkeit oder in einen privaten Rahmen abspielt (BGH in GRUR 1953, 293, 294).

  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 139/67

    Sportkommission

    Ferner setzt es subjektiv eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht voraus, die gegenüber den sonstigen Beweggründen nicht völlig in den Hintergrund treten darf (BGHZ 3, 270, 277 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze I; 14, 163, 171 - Constanze II; 19, 299, 303 - Kurverwaltung; GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; 1960, 384, 386 - Mampe).
  • BGH, 16.11.1954 - I ZR 12/53

    Rechtsmittel

    Es vermißt aber die nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 3, 370 [BGH 13.11.1951 - I ZR 111/50] ; GRUR 1953, 293/94) erforderliche Wettbewerbsabsicht.
  • LG Coburg, 13.07.2004 - 13 O 87/04

    Wettbewerbswidriges Verhalten einer Krankenversicherung hinsichtlich der Art und

    Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist hierbei jede selbständige, der Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks dienende Tätigkeit, in der eine Teilhabe am Wettbewerb irgendwie zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 53, 293, 294; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdnr. 194 m.w.N.).
  • OLG Celle, 30.09.1981 - 13 U 54/81

    Unterlassungsanspruch ; Beseitigungsanspruch ; Irreführung; Beschilderung eines

    Eine Wettbewerbsabsicht ist damit gegeben, auch wenn die Beklagten bestreiten, den in ihrem Hause tätigen Ärzten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen zu wollen; denn es ist nicht erforderlich, daß die Werbung für die Ärzte die eigentliche Zielsetzung der Beklagten ist (vgl. BGH, GRUR 1953, 293 Fleischbezug).
  • BGH, 09.10.1963 - Ib ZR 28/62
  • LG Düsseldorf, 07.07.2004 - 34 O 92/04

    Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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