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   BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85   

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https://dejure.org/1987,156
BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85 (https://dejure.org/1987,156)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1987 - I ZR 123/85 (https://dejure.org/1987,156)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1987 - I ZR 123/85 (https://dejure.org/1987,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 16, § 24
    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden Warenzeichens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 676
  • MDR 1988, 467
  • GRUR 1988, 307
  • DB 1988, 2297
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85
    »Zur Frage des zeichenmäßigen Gebrauchs bei Verwendung eines aus einem gebräuchlichen weiblichen Vornamen bestehenden Warenzeichens als Bestellzeichen für einen Damenschuh in einer Warenhausanzeige, in der gleichzeitig drei weitere Schuhmodelle ebenfalls unter Kennzeichnung mit gebräuchlichen weiblichen Vornamen angeboten werden (Ergänzung zu BGH, Urteil v. 19.12.1960 - I ZR 39/59 -, GRUR 1961, 280, 281 - Tosca).«.

    a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines sog. Bestellzeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf ankommt, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 39/59, GRUR 1961, 280, 281 - Tosca).

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85
    Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein Auskunftsanspruch der Klägerin besteht, wenn und soweit ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht und die begehrte Auskunft für die Schadensberechnung erforderlich und der Beklagten zumutbar ist (RGZ 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; st. Rspr. und inzwischen Gewohnheitsrecht, vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica).
  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85
    Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein Auskunftsanspruch der Klägerin besteht, wenn und soweit ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht und die begehrte Auskunft für die Schadensberechnung erforderlich und der Beklagten zumutbar ist (RGZ 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; st. Rspr. und inzwischen Gewohnheitsrecht, vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica).
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85
    Hierzu hätte das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob - ähnlich wie in der Textilbranche (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta) - auch bei Damenschuhen die dem Verbraucher geläufige Übung besteht, Vornamen in Katalogen, Preislisten und Dekorationen als bloße Artikelbezeichnung zu verwenden, und ob dadurch die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung solcher bloßen Modellbezeichnungen als betrieblicher Herkunftshinweis ausgeschlossen erscheint.
  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85
    Bei deren Würdigung hat das Berufungsgericht zwar rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die Beklagte im vorliegenden Fall ein Warenzeichen der Klägerin - in einer Werbeanzeige verwendet hat und daß bei einer solchen Verwendungsweise die Annahme einer (zumindest auch) zeichenmäßigen Verwendung der fremden Kennzeichnung für den Verkehr naheliegt und im Zweifel zugrundezulegen ist (vgl. BGH aaO - Tosca; ferner BGH, Urt. v. 26.2.1971 - I ZR 67/69, GRUR 1971, 251, 252 = WRP 1971, 312 - Oldtimer).
  • BGH, 14.01.1977 - I ZR 170/75
    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85
    Als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 494 = WRP 1977, 264 - Allstar) setzt der Auskunftsanspruch voraus, daß ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht.
  • RG, 19.11.1938 - II 69/38

    Besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn durch die Auskunft die

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85
    Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein Auskunftsanspruch der Klägerin besteht, wenn und soweit ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht und die begehrte Auskunft für die Schadensberechnung erforderlich und der Beklagten zumutbar ist (RGZ 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; st. Rspr. und inzwischen Gewohnheitsrecht, vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26. November 1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 16] - Gaby).

    Der Senat hat es bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280, 281 [juris Rn. 20] - Tosca; BGH Urteil vom 20. März 1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 [juris Rn. 16] - Felina-Britta, BGH, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 18] - Gaby).

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26. November 1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 16] - Gaby).

    Der Senat hat es allerdings bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280, 281 [juris Rn. 20] - Tosca; BGH, Urteil vom 20. März 1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 [juris Rn. 16] - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 [juris Rn. 18] - Gaby).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

    a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby).

    Entsprechend hat der Senat für den zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handelt, als frühesten Zeitpunkt den Beginn der beanstandeten Verletzungshandlungen angesehen (BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, WRP 1991, 575, 578 - Betonsteinelemente; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 214/00, GRUR 2003, 892, 893 = WRP 2003, 1220 - Alt Luxemburg).

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