Rechtsprechung
| BGH, 09.09.2010 - I ZR 125/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
mehr- IWW
- it-recht-kanzlei
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einhaltung der Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes ( AMG ) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bei Veranstaltung eines Prämiensystems durch eine Apotheke; Ausgabe von gegen Prämien eintauschbaren "Talern" bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln; Gewährleistung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises durch Gewährung von Prämien mit Abgabe der Medikamente an Verbraucher
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wettbewerbsrecht - Bonussystem der Apotheken kann wettbewerbswidrig sein
Kurzfassungen/Presse (8)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
BGH entscheidet über Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken
- Betriebs-Berater (Pressemitteilung)
Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Euro ja - Taler nein
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Rabatte und Zugaben durch Apotheken verboten
- lampmann-behn.de (Kurzinformation)
Rabatte und Zugaben bei verschreibungspflichtigen Medikamenten sind verboten
- pfitzer-law.de (Kurzinformation)
Werbung mit Prämien- und Rabattaktionen in Apotheken
- nh24.de (Pressebericht, 09.09.2010)
BGH erlaubt Apotheken Bonussystem
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 08.05.2006 - 12 O 403/06
- LG Darmstadt, 08.05.2007 - 12 O 403/06
- OLG Frankfurt, 05.06.2008 - 6 U 118/07
- BGH, 09.09.2010 - I ZR 125/08
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR-RR 2011, 39 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 94/11
Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe …
Dieser scheitere auch nicht an einer etwaigen Nichtüberschreitung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris) zu berücksichtigenden wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle.Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.
Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).
- OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 95/11
Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe …
Dieser scheitere auch nicht an einer etwaigen Nichtüberschreitung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris) zu berücksichtigenden wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle.Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.
Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2012 - LBG-H A 10353/12
Verletzung von Berufspflichten
Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2010, Az. I ZR 193/07 ["Unser Dankeschön für Sie"], I ZR 37/08 ["Unser Extra zur Begrüßung"], I ZR 98/08 ["Bonuspunkte"], I ZR 125/08 ["Bonussystem"] und I ZR 26/09 ["Bonus-Taler"], sämtlich zitiert nach juris;… OVG Nds, Beschlüsse vom 8. Juli 2011, a.a.O. Az. 13 ME 95/11, a.a.O., und 13 ME 111/11; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2011, Az. 13 B 1136/11, juris; Berufsgericht beim LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. Februar 2012, Az. BG-Ap 8/11, Berufsgericht beim LG München, Urteil vom 29. März 2012, Az. BG-Ap 6/11).Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Werbegaben bis zu einem Betrag von bis zu 1 Euro eine Unterlassung dieses Wettbewerbs aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010, BGBl. I S. 254) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984) nicht verlangt werden kann, weil es sich bei diesen Werbegaben um sog. geringwertige Kleinigkeiten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG handele und sie deshalb wettbewerbsrechtlich nicht spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG seien (Urteile vom 9. September 2010, Az. I ZR 98/08 ["Bonuspunkte"], I ZR 125/08 ["Bonussystem"] und I ZR 26/09 ["Bonus-Taler"], a.a.O.).
- OVG Niedersachsen, 31.08.2012 - 13 ME 142/12
Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe …
Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).
- OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 111/11
Ausgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheken bei Abgabe …
Ein Apotheker verstößt nach der bislang vom Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 22.03.2011 - 13 LA 157/09 -, juris Rdnrn. 7 - 12; BGH, Urteile v. 09.09.2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -, juris ) schon dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.Die weiteren entschiedenen Fälle betreffen die Gewährung von Einkaufsgutscheinen über 5, 00 EUR durch eine Versandapotheke (I ZR 193/07, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke (I ZR 26/09, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke (I ZR 125/08, geringwertige Kleinigkeit).
- OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 2 U 21/11
Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung durch die …
Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere den am 09.09.2010 erlassenen fünf Urteilen in den Verfahren I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09) angenommen, die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, deren Funktionsweise das Landgericht unter 1. der Entscheidungsgründe (LGU S. 7) im Anschluss an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (siehe etwa Tz. 16 des Urteils "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136) zutreffend dargestellt hat, werde auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein preisgebundenes Medikament zwar den korrekten Preis ansetzt, dem Kunden aber unmittelbar gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, da der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe gerade verhindern will (so auch der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen, etwa GRUR 2010, 1136 Tz. 17 - Unser Dankeschön für Sie ).Anders gewendet: Ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 eine Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bereits dann gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, der Kunde aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile wie Einkaufsgutscheine (so im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" , GRUR 2010, 1136), auch in Form von sog. "Talern" (so in den Fällen " Bonus-Taler" - I ZR 26/09 - und "Bonussystem" - I ZR 125/08), erhält oder ihm Bonuspunkte gutgeschrieben werden (mit welchen er entweder entrichtete Praxisgebühren in Höhe von 10 EUR erstattet bekommt oder dieser Betrag auf den Kaufpreis für ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet wird, so in der Sache "Bonuspunkte" , I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133), weil auch diese den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, so muss dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung - wie vorliegend durch das Skonto - unmittelbar reduziert wird (so auch bereits Senat, Urteil vom 10.12.2009, 2 U 66/09, unter 8. c) der Gründe, A & R 2010, 40, 45).
- VG Braunschweig, 23.05.2012 - 5 A 34/11
Gesundheit; Hygiene; Lebens- und ArzneimittelZur Ausgabe von Apotheken-Werbegaben …
Bei Werbegaben wie einem Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem geschätzten Wert von 0, 50 EUR bei einer Präsenzapotheke und einem Punktesammel- und Einlösungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0, 40 EUR) einer Präsenzapotheke ist der Bundesgerichtshof (U. v. 09.09.2009 - I ZR 26/09 und I ZR 125/08 -) jeweils von einer geringwertigen Kleinigkeit ausgegangen. - OLG München, 28.10.2010 - 6 U 2657/09
Wettbewerbsverstöße bei der Abgabe von - verschreibungspflichtigen - …
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass das AMG und das HWG angesichts unterschiedlicher Regelungszwecke nebeneinander anwendbar (BGH, Urteil vom 9.9.2010 - I ZR 125/08, Tz. 17-18) und demnach geringwertige Werbegaben im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG zulässig sind, weil sie keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 darstellen (…BGH aaO., Tz. 19).
