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   BGH, 21.11.1958 - I ZR 129/57   

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BGH, 21.11.1958 - I ZR 129/57 (https://dejure.org/1958,1774)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1958 - I ZR 129/57 (https://dejure.org/1958,1774)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1958 - I ZR 129/57 (https://dejure.org/1958,1774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die lizenzfreie Nutzung von Patenten nach "Erschöpfung des Patentrechts" - Reichweite des Patentschutzes an den den Erfindungsgedanken verwirklichenden Maschinenteilen - Ausbesserungsarbeiten und Wiederherstellungsarbeiten als "Herstellen" im Sinne des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 275
  • GRUR 1959, 232
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 59/50

    Kombinationspatent. Angepaßte Teile

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 129/57
    Trotzdem kommt ihnen, wie Lindenmaier in GRUR 1952, 294, 298 f im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 2, 387, 392 f [BGH 15.06.1951 - I ZR 59/50] zutreffend ausgeführt hat, der gleiche Schutz zu, wenn die Teile "erfindungsfunktionell individualisiert" sind, d.h. wenn es sich um Teile einer Kombination handelt, die zur Verwendung in der Kombination einer besonderen erfindungsfunktionellen Gestaltung ("Anpassung") bedürfen, weil sie in der Technik sonst in ihrer erfindungsfunktionellen Gestaltung nicht vorkommen.

    Sie findet auch keine Stütze in den an dieser Stelle angeführten Ausführungen Lindenmaiers in GRUR 1952, 294 und in dem Mülltonnen-Urteil II in GRUR 1951, 452.

  • BGH, 16.02.1951 - I ZR 73/50

    Patentverletzung. Verfahrenspatent

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 129/57
    Für die im vorliegenden Fall vorgenommene Beurteilung kann in gewisser Hinsicht das auch von Lindenmaier in GRUR 1952, 294, 296 f erörterte Motorblock-Urteil BGHZ 1, 194 herangezogen werden.
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne; Sen.Urt. v. 8.3.1973 - X ZR 6/70, GRUR 1973, 518, 520 - Spielautomat II; s. auch House of Lords, ENPR 2000, 324 - United Wire Limited v. Screen Repair Services [Scotland] Limited).

    Sie genössen als Einzelelemente der geschützten Gesamtvorrichtung zwar keinen selbständigen Patentschutz; gleichwohl komme ihnen der gleiche Schutz zu (BGH, aaO GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne).

    Vielmehr bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (vgl. BGH, aaO GRUR 1959, 232, 235 - Förderrinne; Benkard aaO § 9 Rdn. 37).

    Dabei kann zum einen Bedeutung gewinnen, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist (BGH, aaO GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne).

  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 72/94

    "Prospekthalter"; Erschöpfung des Patentrechts bei Inverkehrbringen des

    Über diesen Gegenstand zu verfügen, ist nunmehr Sache des Erwerbers, der den Gegenstand im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßig erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1958 I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 233 - Förderrinne; vgl. a. Urt. v. 10.10.1974 - KZR 1/74, GRUR 1975, 206, 207 - Kunststoffschaumbahnen).
  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Vielmehr ist es nunmehr allein Sache des - im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßigen - Erwerbers, über den geschützten Gegenstand zu verfügen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 233 - Förderrinne; Urt. v. 10.10.1974 - KZR 1/74, GRUR 1975, 206, 207 - Kunststoffschaumbahnen; Sen.Urt., aaO - Prospekthalter; Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., S. 577 ff.).
  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18

    Schutzverkleidung - Patentanspruch: Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts

    Damit wurde die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben, wonach auch Einzelelementen einer geschützten Gesamtvorrichtung ein selbständiger Schutz zukommen konnte, wenn es sich dabei um erfindungsfunktionell individualisierte Teile handelte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne).
  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 55/16

    Trommeleinheit - Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von

    Der Bundesgerichtshof hat in diesen Entscheidungen zwar stets die "Gesamtvorrichtung" als maßgeblichen Bezugspunkt angesehen (BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 f. - Laufkranz; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 28 f. - Palettenbehälter II).
  • OLG Köln, 19.10.1987 - 7 U 4/87

    Straßenverkehr, Streufahrzeug, Betriebsgefahr

    Ein Reparaturmonopol des Patentinhabers habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Förderrinne" in GRUR 1959, Seite 232 gerade nicht anerkannt.

    allerdings jede Ausbesserung eines erfindungsfunktionell wesentlichen Teils einer geschützten Gesamtvorrichtunq noch vom Patentrecht erfaßt, so führte dies zu einem nicht gerechtfertigten Reparaturmonopol des Patentinhabers (BGH GRUR 1959, 232, 235 Förderrinne; Benkard/ Bruchhausen, Patentgesetz, 7. Auflage, § 9 Rdnr. 39).

    Ob hiervon ausgehend eine erlaubte Ausbesserung oder eine an die Zustimmung des Patentinhabers gebundene Wiederherstellung vorliegt, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden, wobei das angemessene Erfinderinteresse und die Bedürfnisse eines nicht unangemessenen eingeschränkten Wirtschafts- und Verkehrslebens gegeneinander abzuwägen sind (BGH GRUR 1959, 232, 235 Förderrinne).

    Demzufolge liegt eine Neuherstellung vor, wenn die bisherige Vorrichtung zerstört oder sonst konsumiert wird, indem erhalten gebliebene Teile aus der gebrauchten Vorrichtunq zum Bau einer bis dahin nicht vorhandenen Einrichtung verwendet werden (BGH GRUR 1959, 232, 234 Förderrinne; Urteil der Kammer in GRUR 1957, 599, 600 Rebuild-Pumpe; Benkard/Bruchhausen a.a.O., Rdnr. 36).

    Diese Grundsätze lassen sich auf die Bearbeitung erfindungsfunktionell individualisierter Teile übertragen (vgl. RG GRUR 1926, 339, 341 Koksofen I; BGH GRUR 1951, 449, 451 zu II. 2. Tauchpumpensatz; 1959, 232, 234 f Förderrinne).

  • LG Düsseldorf, 06.10.1987 - 4 O 129/86

    Patentrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem Patent bzgl.

    Ein Reparaturmonopol des Patentinhabers habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Förderrinne" in GRUR 1959, Seite 232 gerade nicht anerkannt.

    - 25 - allerdings jede Ausbesserung eines erfindungsfunktionell wesentlichen Teils einer geschützten Gesamtvorrichtunq noch vom Patentrecht erfaßt, so führte dies zu einem nicht gerechtfertigten Reparaturmonopol des Patentinhabers (BGH GRUR 1959, 232, 235 Förderrinne; Benkard/ Bruchhausen, Patentgesetz, 7. Auflage, § 9 Rdnr. 39).

    Ob hiervon ausgehend eine erlaubte Ausbesserung oder eine an die Zustimmung des Patentinhabers gebundene Wiederherstellung vorliegt, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden, wobei das angemessene Erfinderinteresse und die Bedürfnisse eines nicht unangemessenen eingeschränkten Wirtschafts- und Verkehrslebens gegeneinander abzuwägen sind (BGH GRUR 1959, 232, 235 Förderrinne).

    Demzufolge liegt eine Neuherstellung vor, wenn die bisherige Vorrichtung zerstört oder sonst konsumiert wird, indem erhalten gebliebene Teile aus der gebrauchten Vorrichtunq zum Bau einer bis dahin nicht vorhandenen Einrichtung verwendet werden (BGH GRUR 1959, 232, 234 Förderrinne; Urteil der Kammer in GRUR 1957, 599, 600 Rebuild-Pumpe; Benkard/Bruchhausen a.a.O., Rdnr. 36).

    Diese Grundsätze lassen sich auf die Bearbeitung erfindungsfunktionell individualisierter Teile übertragen (vgl. RG GRUR 1926, 339, 341 Koksofen I; BGH GRUR 1951, 449, 451 zu II. 2. Tauchpumpensatz; 1959, 232, 234 f Förderrinne).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Denn werden aus gebrauchten, nicht mehr funktionsfähigen Erzeugnissen erhalten gebliebene Teile entnommen und zu wieder funktionsfähigen patentgemäßen Erzeugnissen zusammengebaut, liegt eine dem Patentinhaber allein vorbehaltene und Dritten verbotene Neuherstellung vor (BGH GRUR 1959, 232 - Förderrinne; Benkard/Scharen, aaO, § 9 Rn 24 und 36; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 68).
  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 100/00

    "Enalapril"; Anforderungen an einen schutzwürdigen Besitzstand i.S. des ErstrG

    Hat der Patentinhaber sein Ausschließlichkeitsrecht jedoch ausgeübt, indem er oder mit seinem Willen ein Dritter den patentgeschützten Gegenstand in Verkehr gebracht haben, besteht kein Grund mehr, ihm darüber hinaus Einwirkungsmöglichkeiten auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstandes zu geben; vielmehr ist es nunmehr allein Sache des - im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßigen - Erwerbers, über den geschützten Gegenstand zu verfügen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 233 - Förderrinne; Urt. v. 10.10.1974 - KZR 1/74, GRUR 1975, 206, 207 - Kunststoffschaumbahnen; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116, 117 - Prospekthalter; BGHZ 143, 268 - Karate).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Denn werden aus gebrauchten, nicht mehr funktionsfähigen Erzeugnissen erhalten gebliebene Teile entnommen und zu wieder funktionsfähigen patentgemäßen Erzeugnissen zusammengebaut, liegt eine dem Patentinhaber allein vorbehaltene und Dritten verbotene Neuherstellung vor (BGH GRUR 1959, 232 - Förderrinne; Benkard/Scharen, aaO, § 9 Rn 24 und 36; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 68).
  • BGH, 24.01.2023 - X ZR 123/20

    CQI-Bericht II

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 57/16

    Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von wiederaufbereiteten

  • BGH, 08.03.1973 - X ZR 6/70

    Ohne Verwendung neuer Teile vorgenommene Umbaumaßnahmen als ein dem Patentinhaber

  • LG München I, 08.01.2015 - 7 O 28263/13

    Auslegung negativer Patentlizenzen

  • LG Düsseldorf, 14.07.1988 - 4 O 374/87

    Für das patentverletzende Anbieten und Liefern von "Halbschalenlagerungen für die

  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 236/10

    Lichtemittierende Vorrichtung II

  • LG Düsseldorf, 06.12.2019 - 4b O 57/18
  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 237/10

    Lichtemittierende Vorrichtung III

  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 213/62

    Spielautomat

  • BGH, 10.10.1974 - KZR 1/74

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Lizenzvereinbarungen - Erstreckung des

  • BGH, 08.04.1976 - X ZR 36/73

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 24 Abs. 5

  • LG Düsseldorf, 05.08.2004 - 4a O 143/04

    Im Internet angebotenes Nachschleifen von Messern als verbotene Neuherstellung

  • LG Düsseldorf, 25.02.1997 - 4 O 204/95

    Klemmhalter

  • LG Düsseldorf, 07.06.1983 - 4 O 362/82
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