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   BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90   

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https://dejure.org/1992,1323
BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90 (https://dejure.org/1992,1323)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1992 - I ZR 129/90 (https://dejure.org/1992,1323)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - I ZR 129/90 (https://dejure.org/1992,1323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anzeigenplazierung - Anzeige - Annonce - Zugabe - Werbung - Anwendungsmöglichkeiten von Ware - Kundenzeitschrift

  • werbung-schenken.de

    Anzeigenplazierung

    ZugabeVO § 1
    Ergänzung der Hauptleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZugabeVO § 1 Abs. 1
    Anzeigewerbung und redaktioneller Textbeitrag in Kundenzeitschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 807
  • MDR 1992, 572
  • GRUR 1992, 463
  • afp 1992, 143
  • afp 1993, 735
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77

    Gewährung von zinslosen Vorschusszahlungen an die Kunden (Einlieferer) eines

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90
    a) Der Begriff der Zugabe, der in § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin verstanden, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse, die neben der Hauptware oder -leistung als etwas von dieser trennbar Verschiedenes gewährt wird (BGHZ 11, 274, 276 - Orbis-Reisemarken; BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion).

    Maßgeblich für diese Qualifizierung ist, ob nach der Verkehrsauffassung die weitere Leistung als eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung, mithin als begrifflich zur Hauptleistung gehörig und nicht als zusätzliche besondere Nebenleistung empfunden wird (BGHZ aaO. - Orbis-Reisemarken; Urt. v. 7.3.1979 aaO. - Briefmarken-Auktion).

  • BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79

    Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Einlegung - Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90
    a) Der Begriff der Zugabe, der in § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin verstanden, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse, die neben der Hauptware oder -leistung als etwas von dieser trennbar Verschiedenes gewährt wird (BGHZ 11, 274, 276 - Orbis-Reisemarken; BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90
    Danach darf ein Verbotsantrag (und dementsprechend ein Verbotsausspruch) nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen und es erst in der Zwangsvollstreckung zum eigentlichen Streit darüber kommen kann, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 255 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 167/53

    Zugabeverordnung. Reisemarken

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90
    a) Der Begriff der Zugabe, der in § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin verstanden, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse, die neben der Hauptware oder -leistung als etwas von dieser trennbar Verschiedenes gewährt wird (BGHZ 11, 274, 276 - Orbis-Reisemarken; BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion).
  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 71/95

    "Modenschau im Salvatorkeller"; Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung

    Im geschäftlichen Verkehr zwischen den Werbung durchführenden Presseunternehmen und dem Anzeigenkunden ist es demgemäß grundsätzlich untersagt, neben der zum Anzeigentarif zu veröffentlichenden Anzeige eine Nebenleistung in Form einer (getarnten) redaktionellen Unterstützung der Anzeigenwerbung zu gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; BGH aaO - Kosmetikstudio; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., UWG § 1 Rdn. 38 a).

    Die dem Inserenten gewährte Leistung, die streitgegenständlichen redaktionellen Beiträge mit der Anpreisung des beworbenen Produkts oder des Namens des werbenden Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang mit Geschäftsanzeigen erscheinen zu lassen, kann darüber hinaus zudem gegen § 1 ZugabeVO (vgl. BGH GRUR 1992, 463, 465 [BGH 23.01.1992 - I ZR 129/90] = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; BGH GRUR 1994, 441, 442 - Kosmetikstudio; Urt. v. 05.06.1997 - I ZR 69/95 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Voraussetzung für die zugaberechtswidrige Beurteilung der Plazierung eines redaktionellen Beitrags ist es, daß der Verkehr darin eine zusätzliche, besondere Nebenleistung zu der dem Inserenten gewährten Hauptleistung sieht, was nicht der Fall ist, wenn der redaktionelle Beitrag allgemein gehalten ist und nicht auf die Produkte der Anzeige Bezug nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung).
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 120/95

    AZUBI '94 - Getarnte Werbung

    Dem Berufungsgericht ist im Ansatz auch darin zu folgen, daß die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der Regel dann mehr als eine mit der journalistischen Berichterstattung einhergehende Begleiterscheinung ist und wettbewerbsrechtlich ins Gewicht fällt, wenn in redaktionellen Beiträgen Produkte oder Dienstleistungen von Inserenten namentlich genannt und angepriesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; Urt. v. 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, WRP 1998, 164, 166 - Modenschau im Salvator-Keller).

    Es liegt nämlich erfahrungsgemäß fern, daß der Verkehr allein in der zu einem redaktionellen Beitrag passenden Anordnung der Werbeanzeige eine besondere, von der vertraglichen Hauptleistung der Anzeigenveröffentlichung trennbare Zusatzleistung sieht (BGH GRUR 1992, 463, 465 - Anzeigenplazierung).

  • BGH, 03.02.1994 - I ZR 321/91

    Kosmetikstudio - Getarnte Werbung

    Im geschäftlichen Verkehr zwischen den werbungdurchführenden Presseunternehmen und dem Anzeigenkunden ist es demgemäß untersagt, neben der zum Anzeigentarif zu veröffentlichenden Anzeige eine Nebenleistung in Form einer redaktionellen Unterstützung der Anzeigenwerbung zu gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., UWG § 1 Rdn. 38; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl., 15. Kap. Rdn. 22; Sedelmeier, Pharma Recht 1992, 34, 39 f.).
  • OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09

    "getarnte Werbung" - Wettbewerbsverstoß: Verbot der redaktionellen Werbung bei

    Dabei ist die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der Regel dann mehr als eine mit der journalistischen Berichterstattung einhergehende Begleiterscheinung und fällt wettbewerbsrechtlich ins Gewicht, wenn in redaktionellen Beiträgen Produkte oder Dienstleistungen von Inserenten namentlich genannt und angepriesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; Urteil vom 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urteil vom 18.9.1997 - I ZR 71/95, WRP 1998, 164, 166 - Modenschau im Salvator-Keller).

    Anders ist der Sachverhalt insbesondere dann zu beurteilen, wenn der redaktionelle Beitrag lediglich allgemein gehalten ist und nicht unmittelbar auf die mit der Anzeige beworbenen Produkte Bezug nimmt, so dass es an einem erkennbaren Zusammenhang zwischen Anzeigewerbung und redaktionellem Text fehlt, und letzterer auch sonst objektiv gehalten ist (so wiederum BGH a.a.O. sowie Urteil vom 23.01.1992, I ZR 129/90 - "Anzeigenplazierung", zitiert nach juris, jeweils zur inzwischen außer Kraft getretenen Zugabenverordnung, deren Anwendungsbereich bei Beurteilung der sog. Koppelung nun von § 1 UWG umfasst wird; dazu Köhler/Piper, 3. Auflage 2002, Rdnr. 41, 61, 269 zu § 1 UWG m.w.N.).

  • BGH, 06.10.1992 - KZR 21/91

    Zinssubvention - Verletzung wettbewerbsbezogener Vorschriften

    Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung als eine sachliche Verbesserung der Hauptware oder -leistung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 23.5. 1991 - I ZR 294/89, GRUR 1991, 862 f. - Rückfahrkarte; Urt. v. 23.1. 1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 464 - Anzeigenplazierung).
  • OLG Jena, 13.01.2016 - 2 U 364/15

    Wettbewerbswidrigkeit als redaktionell aufgemachter Beitrag veröffentlichter

    Zur Bejahung einer absatzfördernden Berichterstattung, die eine geschäftliche Handlung darstellt, reicht es danach aus, wenn in einem redaktionellen Beitrag das Unternehmen, dessen Absatz gefördert werden kann, namentlich benannt ist (so BGH GRUR 1992, 463, 465 - Anzeigenplatzierung; Harte/Henning/Keller § 2 UWG Rn. 91).
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