Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20
BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06 (https://dejure.org/2009,20)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2009 - I ZR 135/06 (https://dejure.org/2009,20)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 (https://dejure.org/2009,20)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,20) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (23)

  • lexetius.com

    Ahd.de

    UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a. F.

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Ahd.de - Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

  • markenmagazin:recht

    Ahd.de

    §§ 3, 4 Nr. 10 a.F. UWG

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    Ahd.de, Registrierung eines Domainnamens kann den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Zusammenfassung und Volltext)

    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG
    Ja, was denn nun? Die fremde Geschäftsbezeichnung darf als Domain durch Dritten registriert, aber nicht genutzt werden / ahd.de

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Zur Zuläsigkeit der vorsorglichen Mengenregistrierung von Domainnamen - ahd.de

  • IWW
  • aufrecht.de

    Handel mit Domains grundsätzlich zulässig!

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Freibrief für Domain-Grabber?

  • Wolters Kluwer

    Registrierung eines Domainnamens bei Vorliegen besonderer Umstände; Erfüllen des Tatbestandes der unlauteren Mitbewerberbehinderung; Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens; Besondere Umstände durch Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen auf sich ...

  • info-it-recht.de

    Der Handel mit Domains ist grundsätzlich zulässig

  • Judicialis

    UWG § 4; ; MarkenG § 5 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 23; ; BGB § 12; ; BGB § 242

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Internetrecht: Zur Möglichkeit einer unlauteren Mitbewerberbehinderung durch Registrierung eines Domainnamens

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wettbewerbsrecht: Zur Möglichkeit einer unlauteren Mitbewerberbehinderung durch Registrierung eines Domainnamens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Registrierung eines Domainnamens bei Vorliegen besonderer Umstände; Erfüllen des Tatbestandes der unlauteren Mitbewerberbehinderung; Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens; Besondere Umstände durch Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen auf sich ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ahd.de

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Ahd.de - Der Inhaber eines erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts kann regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder dem Domaininhaber jedwede Nutzung untersagen

  • webshoprecht.de (Pressemitteilung)

    Domainrecht - Markenrecht - Wettbewerbsverstöße

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Ahd.de

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Registrierung einer Domain mit dem Ziel diese zu verkaufen ist nicht unlauter, wenn bei Registrierung kein besonderes Interesse eines Kennzeichenrechtsinhabers erkennbar war- ahd.de

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung gegen Domainhändler - ahd.de

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Geschäftsbezeichnung und Domainname - ahd.de

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Der Inhaber eine Namens- oder Kennzeichenrechts kann von dem Inhaber der entsprechenden Domain im Regelfall nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen, sofern sein Namens- oder Kennzeichenrecht erst nach der ...

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Der Inhaber eine Namens- oder Kennzeichenrechts kann von dem Inhaber der entsprechenden Domain im Regelfall nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen, sofern sein Namens- oder Kennzeichenrecht erst nach der ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein Löschungsanspruch des Markeninhabers gegenüber dem Inhaber einer Domain - Gleichklang des deutschen und des österreichischen Rechts

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Schutz von Geschäftsbezeichungen steht einer zuvor registrierten Domain nicht entgegen

  • heise.de (Pressebericht, 20.02.2009)

    BGH entscheidet in Web-Adressen-Streit für Domain-Händler

  • heise.de (Pressebericht, 20.02.2009)

    Web-Adressen-Streit für Domain-Händler

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fremde Geschäftsbezeichnung als eigene Domain

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Ahd.de

  • archive.org PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Geschäftsbezeichnung Dritter als Domainname - "ahd"

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Fremder Firmenname als Domainname

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Streit über Löschung einer auf "Vorrat" registrierten Domain

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Firma "ahd" contra Domaininhaber von "ahd.de" - Domainhändler darf auf der Website "ahd" nicht die gleichen Leistungen wie die Firma anbieten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Löschung der Domain "ahd.de" wegen vorheriger Registrierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Streit um Domainnamen "ahd.de"

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Ahd.de

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur unlauteren Mitbewerberbehinderung durch Registrierung eines Domainnamens

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • lempe-kessler.com (Kurzinformation)

    Streit um Domainname ahd.de

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ahd.de - Unerlaubte Wettbewerbsbehinderung durch Domainregistrierung?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Kein grundsätzlicher Löschungsanspruch gegen Domaininhaber aus Unternehmenskennzeichen

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • ipcl-rieck.com (Kurzinformation)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streit um Domainnamen ahd.de

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.2.2009)

    Domain-Registrierung führt nicht zu vollen Namensrechten // Streit um Internetadresse "ahd.de"

Besprechungen u.ä. (3)

  • drbuecker.de (Entscheidungsanmerkung)

    Prioritätsprinzip der Domainanmeldung setzt sich gegen Namens- und Kennzeichenrechte durch!

  • uni-oldenburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Löschungsanspruch bei dem Domainnamen ahd.de

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Domain-Grabbing

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2388
  • MDR 2009, 942
  • GRUR 2009, 685
  • WM 2009, 1340
  • MMR 2009, 534
  • MIR 2009, Dok. 124
  • K&R 2009, 473
  • K&R 2010, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Die Benutzung eines Domainnamens lässt ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen nur entstehen, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 22 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.).

    Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich daher nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 - afilias.de).

    Kennzeichenrechtliche Ansprüche aus § 15 MarkenG gehen zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in ihrem Anwendungsbereich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 10 - afilias.de).

    Ein Dritter, der den für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann.

    Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch rechtsmissbräuchliche Anmeldung von Marken kann zwar das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders die Annahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E).

    Für einen Benutzungswillen des Anmelders genügt aber die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten - im Wege der Lizenzerteilung oder nach einer Übertragung - zuzuführen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).

    Ein ausreichender Benutzungswille ist insbesondere auch bei Werbeagenturen und Markendesignern gegeben, die im Rahmen einer bestehenden oder potentiellen Beratungsleistung Marken anmelden, um diese ihren Kunden für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05

    Haus & Grund II

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II, m.w.N.).

    Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 17 - Haus & Grund II, m.w.N.).

    Eine solche Schwächung setzt voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I; BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 25 - Haus & Grund II, m.w.N.).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 207/01

    weltonline. de

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung und das Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - weltonline.de).

    Soweit die Registrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de) und verfassungsrechtlich geschützt (Art. 12 und 14 GG).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Diese Beurteilung gilt sowohl hinsichtlich der gezielten Behinderung als solcher als auch für das Erfordernis einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Außendienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I).

    Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich (BGHZ 171, 73 Tz. 22 - Außendienstmitarbeiter).

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs (BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 - Seicom).

    In der Benutzung eines Domainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 123; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rdn. 80).

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 191/87

    "AjS-Schriftenreihe"; Schutzfähigkeit eines Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Ob ein solches Firmenschlagwort den Zeitrang des Gesamtkennzeichens teilt oder für die Schutzentstehung auf einen selbständigen Entstehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der Abkürzung als Unternehmenskennzeichen begründet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990, 613 - AjS-Schriftenreihe; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 24), kann im Streitfall dahinstehen.

    Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, bei der der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den konkurrierenden Unternehmen ausgeht (vgl. BGH GRUR 1992, 329, 332 - AjS-Schriftenreihe), hinreichenden Branchennähe zwischen der Tätigkeit der Klägerin unter ihrem Unternehmenskennzeichen und den von den Beklagten gemäß Anlage K 6 angebotenen, im Unterlassungstenor genannten Dienstleistungen ausgegangen.

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtlichen Regelung ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II, m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Die Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei daraus hergeleitet, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 das kennzeichenverletzende Angebot entweder selbst veranlasst oder zumindest die Möglichkeit gehabt hat, es zu unterbinden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft).
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 164/04

    Änderung der Voreinstellung

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06
    Diese Beurteilung gilt sowohl hinsichtlich der gezielten Behinderung als solcher als auch für das Erfordernis einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Außendienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97

    Kabelweitersendung

  • BGH, 09.06.2005 - I ZR 279/02

    Telefonische Gewinnauskunft

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 166/98

    DB Immobilienfonds; Unterscheidungskraft einer als Wort nicht aussprechbaren

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 158/05

    Haus & Grund I

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

  • OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 87/05

    Ahd.de

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 34 = WRP 2009, 803 - ahd.de; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 19 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen).
  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist für die Annahme einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 41 = WRP 2009, 803 - ahd.de).

    Die Registrierung eines Domainamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 41 - ahd.de).

    Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen (BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 42 - ahd.de).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 82/14

    Verletzung des Namensrechts: Schutz des Namensträgers bei Gebrauch seines Namens

    (1) Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - weltonline.de; Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 16 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 30 = WRP 2009, 803 - ahd.de; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 40 = WRP 2009, 1533 - airdsl).

    Allein ein Kaufangebot stellt keine Benutzung des Domainnamens für Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV sowie § 14 Abs. 2 MarkenG und damit kein geschäftliches Handeln unter dem Domainnamen dar (BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 30 - ahd.de; OLG Nürnberg, MMR 2009, 768 f.; Bettinger in Bettinger aaO Rn. DE 145; Ingerl/Rohnke aaO Nach § 15 Rn. 112, 116; Ubber, WRP 1997, 497, 504).

    Ein markenrechtlicher Löschungsanspruch setzt voraus, dass schon das Halten des Domainnamens für sich gesehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erfüllt (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 37 - Metrosex; GRUR 2009, 685 Rn. 36 - ahd.de; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 24 = WRP 2010, 381 - AIDA/AIDU).

    Hierfür ist Voraussetzung, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch eine Verwendung außerhalb der Branchennähe des Unternehmenskennzeichens der Klägerin oder des Dienstleistungsähnlichkeitsbereichs ihrer Marke (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 36 - ahd.de; GRUR 2010, 235 Rn. 24 - AIDA/AIDU; GRUR 2012, 304 Rn. 26 - Basler Haar-Kosmetik).

    Es ist weder vorgetragen noch festgestellt, dass eine entsprechende Ausweitung naheliegend und nicht nur theoretisch denkbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 27 - ahd.de, mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht