Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • reise-recht-wiki.de

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Leute der Fluggesellschaft bei Kofferverlust und Gepäckbeschädigung am Flughafen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung des Luftfrachtführers für Verlust des Frachtguts im internationalen Frachtverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WA Art. 18, 20 Abs. 2, Art. 25
    Haftung des Luftfrachtführers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Luftfrachtführers im internationalen Luftfrachtverkehr

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung des Luftfrachtführers für Verlust des Frachtguts im internationalen Frachtverkehr

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 145, 170
  • NJW-RR 2001, 396
  • MDR 2001, 577
  • NZV 2001, 254
  • VersR 2001, 526
  • WM 2001, 86
  • BB 2001, 298



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00  

    Speditionsrecht - Beweispflicht des Spediteurs bei ungeklärtem Schadenshergang

    Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).

    Danach können dem Prozeßgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 34; vgl. auch Herber, TranspR 2003, 164, 165).

    Auch dann, wenn der Fixkostenspediteur seine Einlassungsobliegenheit erfüllt, bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet dafür, daß der vorgetragene Organisationsablauf den Vorwurf qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 145, 170, 184 f.).

    Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR 1982, 369; BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. hierzu BGHZ 74, 162, 168).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 60/06  

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut im Falle des Transports von

    Danach ist auch von einem qualifizierten Verschulden i.S. des Art. 25 WA 1955 auszugehen (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.) .

    Hierbei ist im Sinne einer vertragsautonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen (BGHZ 145, 170, 179 m.w.N.).

    In der Sache entspricht der "Leute"-Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB ( BGH, Urt. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, TranspR 1989, 275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179) .

    Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit des Luftfrachtführers in einem gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grundsätzlich noch der Luftbeförderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Geschädigten, der insoweit weder Einflussmöglichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise eingeengt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wäre (BGHZ 145, 170, 180 ; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19).

    Die Erweiterung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der "Leute" ist dadurch gerechtfertigt, dass es der Luftfrachtführer in aller Regel in der Hand hat, das Frachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Maßnahmen vor Verlust und Beschädigung zu schützen (BGHZ 145, 170, 180) .

    Dafür reicht es aus, wenn dem Luftfrachtführer rechtliche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs der "Leute" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei den "Leuten" um selbständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, durch eine zumindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des Guts auch tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182) .

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01  

    Speditionsrecht - Was bedeutet Leichtfertigkeit in § 435 HGB

    Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR 1982, 369; BGHZ 145, 170, 183).

    Es bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewußtsein getragen wurde, daß der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe (vgl. BGHZ 74, 162, 168 f.; 145, 170, 186).

    bb) Auch die in § 435 HGB geforderte Leichtfertigkeit des Frachtführers oder seiner "Leute" kann sich aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Frachtgüter gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 m.w.N. zu Art. 25 WA 1955).

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