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   BGH, 26.11.1997 - I ZR 136/95   

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https://dejure.org/1997,2451
BGH, 26.11.1997 - I ZR 136/95 (https://dejure.org/1997,2451)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1997 - I ZR 136/95 (https://dejure.org/1997,2451)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1997 - I ZR 136/95 (https://dejure.org/1997,2451)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4
    Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens durch Angabe als besondere Bezeichnung im arzneimittelrechtlichen Registrierungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 697
  • GRUR 1998, 570
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.09.1977 - I ZB 4/76

    Orbicin

    Auszug aus BGH, 26.11.1997 - I ZR 136/95
    An den Grundsätzen der "Orbicin"-Rechtsprechung (BGHZ 70, 143), wonach die Angabe eines Warenzeichens als besondere Bezeichnung im arzneimittelrechtlichen Registrierungsverfahren als rechtserhaltende Benutzung anzusehen ist, wird auch nach der Änderung des Arzneimittelrechts durch das AMG 1976 festgehalten.

    Die Klägerin hat geltend gemacht, nach der mit Wirkung vom 1. Januar 1978 herbeigeführten Neuordnung des Arzneimittelrechts durch das AMG 1976 bestehe kein Grund mehr, an der "Orbicin"-Rechtsprechung (BGHZ 70, 143 ff.) festzuhalten, wonach die Verwendung eines Warenzeichens im Rahmen des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens eine zeichenerhaltende Benutzung darstelle.

    Dafür kommen in erster Linie diejenigen Verwendungsarten in Betracht, die in § 15 WZG als dem Zeicheninhaber vorbehaltener bestimmungsgemäßer Gebrauch eines Warenzeichens beschrieben sind, nämlich das Versehen von Waren mit dem Warenzeichen und deren Verbringung in den geschäftlichen Verkehr sowie der Gebrauch auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen usw. (BGHZ 70, 143, 146 ff. - Orbicin).

    Dementsprechend wird die Verwendung eines Warenzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens für ein Arzneimittel als eine rechtserhaltende Benutzung anerkannt (BGHZ 70, 143, 146 ff. - Orbicin).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus BGH, 26.11.1997 - I ZR 136/95
    Eine vom bisherigen Rechtsverständnis abweichende, an Art. 10 Abs. 1 MarkenRL orientierte Auslegung der hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Warenzeichengesetzes, wie sie auch bereits vor Ablauf der Frist zur Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie geboten sein kann (EuGH WRP 1996, 867, 870 Tz. 26 - Eurim Pharm; BGH, Beschl. v. 3.6.1993 - I ZB 9/91, GRUR 1993, 825, 826 - Dos), kommt wegen der mangelnden Bestimmtheit der in Art. 10 Abs. 1 MarkenRL genannten "berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung" nicht in Betracht.
  • BGH, 03.06.1993 - I ZB 9/91

    Eintragungsfähigkeit von Zahlwörtern

    Auszug aus BGH, 26.11.1997 - I ZR 136/95
    Eine vom bisherigen Rechtsverständnis abweichende, an Art. 10 Abs. 1 MarkenRL orientierte Auslegung der hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Warenzeichengesetzes, wie sie auch bereits vor Ablauf der Frist zur Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie geboten sein kann (EuGH WRP 1996, 867, 870 Tz. 26 - Eurim Pharm; BGH, Beschl. v. 3.6.1993 - I ZB 9/91, GRUR 1993, 825, 826 - Dos), kommt wegen der mangelnden Bestimmtheit der in Art. 10 Abs. 1 MarkenRL genannten "berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung" nicht in Betracht.
  • BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97

    Verwendung einer Marke im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren als

    In Widerspruchsverfahren, in denen die Benutzungsvorschriften des WZG keine Anwendung mehr finden, ist die Verwendung einer Marke im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr als Benutzungshandlung, sondern nach § 26 Abs. 1 MarkenG unter dem Gesichtspunkt berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu beurteilen (im Anschluß an BGH GRUR 1998, 570 "Sapen").

    Die nach erstinstanzlicher Klageabweisung und erfolgloser Berufung von der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 26. November 1997 (GRUR 1998, 570 "Sapen") zurückgewiesen.

    Gleichzeitig hat er jedoch in ergänzenden Hinweisen ausgeführt, daß die neue Vorschrift des § 26 MarkenG Anlaß geben könnte, von der "Orbicin"-Rechtsprechung abzurücken und derartige Fallgestaltungen nunmehr unter dem Gesichtspunkt berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu prüfen (s BGH GRUR 1998, 570 "Sapen").

    Gerade im Hinblick darauf, daß der Widersprechenden durch das im Juli 1993 von der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragte Löschungsverfahren (vgl. BGH GRUR 1998, 570 "Sapen") die Benutzungsproblematik besonders nahegelegt war, erscheint es um so unverständlicher, daß sie nicht früher mit benutzungsrelevanten Handlungen begonnen hat.

  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

    (2) Die bei der Auslegung des § 5 Abs. 7 WZG entwickelten Grundsätze können jedoch auf die Auslegung des § 26 MarkenG nicht übertragen werden (im Ergebnis ebenso BPatGE 41, 88, 92 = GRUR 1999, 1002; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 26 Rdn. 121; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 26 Rdn. 12; a.A. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 26 Rdn. 14; offengelassen in BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 136/95, GRUR 1998, 570, 572 = WRP 1998, 497 - Sapen).
  • EuG, 12.12.2014 - T-105/13

    Ludwig Schokolade / OHMI - Immergut (TrinkFix) - Gemeinschaftsmarke -

    Wie aber die Streithelferin zu Recht geltend macht, hat der Bundesgerichtshof in einem späteren Urteil vom 26. November 2011, I ZR 136/95, "Sapen", das ebenfalls zum Warenzeichengesetz ergangen ist, einen großzügigeren Maßstab angelegt und die Berücksichtigung des Gebrauchs auf Ankündigungen, Preislisten und Geschäftsbriefen zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke zugelassen.
  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 3 U 105/05

    Markenrecht: Verkaufspräsentation als rechtserhaltende Benutzung der Marke

    Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass schon in diesem Stadium das Warenzeichen in einer Weise verwendet werden könne, die nicht als bloß formal zu beurteilen sei (BGH GRUR 1998, 570, 571 - Sapen; BGH GRUR 1978, 294, 295 f. - Orbicin).
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