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   BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19   

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https://dejure.org/2020,42865
BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19 (https://dejure.org/2020,42865)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2020 - I ZR 137/19 (https://dejure.org/2020,42865)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - I ZR 137/19 (https://dejure.org/2020,42865)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Papierspender

    Art 8 Abs 1 EGV 6/2002

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Geschmacksmuster kann auch erteilt werden, wenn bereits ein Patent für das Erzeugnis erteilt worden ist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als Gemeinschaftsgeschmacksmuster hinsichtlich Beantragung und Erteilung eines technischen Schutzrechts für dasselbe Erzeugnis (hier: Papierspender); Hindeuten der außerhalb der Patentoffenlegungsschrift liegenden Umstände auf eine ...

  • rewis.io

    Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als Gemeinschafts-Geschmacksmuster: Beantragung oder Erteilung eines technischen Schutzrechts für dasselbe Erzeugnis; Prüfung der Merkmale des Erzeugnisses auf die technische Bedingtheit aufgrund der Patentoffenlegungsschrift; Prüfung ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Papierspender

    Abs. 1 S. 1, 68 Abs. 2 VO 1215/2012/EU (Brüssel-Ia-VO)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als Gemeinschaftsgeschmacksmuster hinsichtlich Beantragung und Erteilung eines technischen Schutzrechts für dasselbe Erzeugnis (hier: Papierspender); Hindeuten der außerhalb der Patentoffenlegungsschrift liegenden Umstände auf eine ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Papierspender

  • datenbank.nwb.de

    Papierspender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als Gemeinschafts-Geschmacksmuster

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 761
  • GRUR 2021, 473
  • MIR 2021, Dok. 001
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    Die Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen der Patentoffenlegungsschrift für ein Erzeugnis zählen zu den für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umständen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 Rn. 38 = WRP 2018, 546 - DOCERAM) bei der gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) vorzunehmenden Prüfung zu würdigen sind, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind.

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union ist für die bei Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV vorzunehmende Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 Rn. 32 = WRP 2018, 546 - DOCERAM).

    Die Vorschrift schließt den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 31 - DOCERAM).

    Zudem könnte dies Konkurrenten daran hindern, ein Erzeugnis mit bestimmten funktionellen Merkmalen anzubieten, oder würde die möglichen technischen Lösungen einschränken (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 30 - DOCERAM unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Rn. 40 f. - DOCERAM).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darüber hinaus entschieden, dass das nationale Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat, und es insoweit nicht auf die Sicht eines "objektiven Beobachters" ankommt (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 38 - DOCERAM).

    Die Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 37 - DOCERAM unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Rn. 66 f. - DOCERAM).

    Insoweit ist klarzustellen, dass auf einen "ästhetischen Überschuss" schon deswegen nicht abgestellt werden kann, weil ein ästhetischer Gehalt nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gehört (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 37 - DOCERAM unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 10 Satz 2 GGV; ebenso Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 8 Rn. 34).

    Hierzu gehören auch die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 36 f. - DOCERAM; BeckOK.Designrecht/Thiele aaO Art. 8 GGV Rn. 13).

    (1) Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich einen berücksichtigungsfähigen Umstand im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 1 GGV vorzunehmenden Gesamtabwägung dar (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 37 - DOCERAM).

    Lediglich für sich genommen reicht die Existenz alternativer Geschmacksmuster nicht aus, um die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV auszuschließen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 30 - DOCERAM).

    Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Umstände, die für die Prüfung des Schutzausschlusses nach Art. 8 Abs. 1 GGV bedeutsam sind, obliegt den nationalen Gerichten (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 36 - DOCERAM).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    Zudem könnte dies Konkurrenten daran hindern, ein Erzeugnis mit bestimmten funktionellen Merkmalen anzubieten, oder würde die möglichen technischen Lösungen einschränken (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 30 - DOCERAM unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Rn. 40 f. - DOCERAM).

    Die Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 37 - DOCERAM unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Rn. 66 f. - DOCERAM).

    Es geht insoweit nicht um die Feststellung des subjektiven Entwerferwillens (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Rn. 52 f. - DOCERAM; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 8 Rn. 23 f.), sondern um die Feststellung von Umständen, in denen sich dieser nach außen erkennbar manifestiert hat.

    (1) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV obliegt der Partei, die sich darauf beruft (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Fn. 81; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2019, 211 [juris Rn. 102]; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO Art. 8 GGV Rn. 10; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 8 Rn. 40 und 80; Hackbarth, GRUR 2018, 614, 615; zu § 3 Nr. 1 DesignG vgl. Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 3 DesignG Rn. 13; aA wohl BeckOK.Designrecht/Thiele aaO Art. 8 GGV Rn. 13b).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    Die Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen einer Offenlegungsschrift sind als objektive Umstände in diesem Sinne grundsätzlich geeignet, weil sie Aufschluss darüber geben können, welche Merkmale die dem Patent zugrundeliegende technische Lehre verwirklichen und daher zumindest auch technisch bedingt sind (ebenso Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO Art. 8 GGV Rn. 10; Hackbarth, GRUR 2018, 614, 615; Brancusi in Hasselblatt , Community Design Regulation, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 55; aA Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 8 Rn. 54 f.; zu § 3 Nr. 1 DesignG vgl. auch Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 3 DesignG Rn. 13; vgl. zum Urheberrecht auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 36 = WRP 2020, 1006 - Brompton).

    Unabhängig davon ist es Aufgabe des Gerichts, alle einschlägigen Aspekte zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen (vgl. EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 36 f. - Brompton).

    Dies zu prüfen bleibt auch dann Aufgabe des Gerichts, wenn ein Erscheinungsmerkmal zur Erreichung eines technischen Ergebnisses eines Erzeugnisses erforderlich ist (vgl. zum Urheberrecht EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 29 f. - Brompton).

  • OLG Frankfurt, 04.10.2018 - 6 U 206/16

    Patentrecht: Äquivalente Verletzung bei nachträglich eingeschränktem

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgegangen, hat aber ergänzend ausgeführt, es komme darauf an, ob die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses bei objektiver Beurteilung nur mit dem Ziel gewählt worden seien, dass dieses Erzeugnis eine bestimmte technische Funktion erfüllen solle, oder ob ihnen ein "ästhetischer Überschuss" zukomme (ähnlich schon OLG Frankfurt, GRUR 2019, 67 [juris Rn. 80]).

    (2) Das Berufungsgericht hat unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (GRUR 2019, 67 [juris Rn. 80]) ausgeführt, es liege schon fern, dass bei einer Zeichnung, mit der in dieser Weise die technische Bedeutung einer Vorrichtung und ihrer Merkmale beschrieben werde, ein "ästhetischer Überschuss" vorliege.

  • BGH, 09.02.1966 - Ib ZR 13/64

    Beruhen eines Schlusses auf der unvollständigen Würdigung des Ergebnisses der

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    Der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster steht es nicht entgegen, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 1966 - Ib ZR 13/64, GRUR 1966, 681, 683 [juris Rn. 31] - Laternenflasche).

    Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es der Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als Geschmacksmuster nicht entgegensteht, dass für dasselbe Erzeugnis ein technisches Schutzrecht beantragt oder erteilt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1966 - Ib ZR 13/64, GRUR 1966, 681, 683 [juris Rn. 31] - Laternenflasche; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 8 Rn. 54 f.; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO Art. 8 GGV Rn. 6; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO Teil A Rn. 76 und § 3 DesignG Rn. 8 f.; BeckOK.Designrecht/Thiele aaO Art. 8 GGV Rn. 6).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    Insoweit kommt eine sekundäre Darlegungslast des Designinhabers für in seiner Sphäre liegende Umstände in Betracht (vgl. allgemein zu deren Voraussetzungen BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 53 - Schienenkartell IV).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 120/17

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestehen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    Angesichts der Aufgabe der Patentanmeldung, die technische Funktion des Erzeugnisses zu erläutern, sind Erwägungen, die mit der visuellen Erscheinung einzelner Erscheinungsmerkmale zusammenhängen, in einer Patentoffenlegungsschrift weder notwendig noch per se ausgeschlossen (vgl. hierzu auch LG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 308 O 120/17, juris Rn. 112).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 20 U 124/15
    Auszug aus BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
    (1) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV obliegt der Partei, die sich darauf beruft (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts, BeckRS 2017, 128452 Fn. 81; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2019, 211 [juris Rn. 102]; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO Art. 8 GGV Rn. 10; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 8 Rn. 40 und 80; Hackbarth, GRUR 2018, 614, 615; zu § 3 Nr. 1 DesignG vgl. Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 3 DesignG Rn. 13; aA wohl BeckOK.Designrecht/Thiele aaO Art. 8 GGV Rn. 13b).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 226/14

    Anwerndbarkeit der Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV auf Felgen von

  • BGH, 09.12.2021 - I ZR 146/20

    Werbung für Fernbehandlungen

    Danach ist maßgeblich, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 Rn. 21 = WRP 2021, 196 - Papierspender; Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20, GRUR 2021, 1286 Rn. 17 = WRP 2021, 1309 - Lautsprecherfoto).
  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 119/20

    Lautsprecherfoto

    Danach ist maßgeblich, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 Rn. 21 = WRP 2021, 196 - Papierspender, mwN).
  • BGH, 09.03.2023 - I ZR 167/21

    Tellerschleifgerät

    Die gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) erforderliche Prüfung, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, ist für jedes den Gesamteindruck prägende Merkmal gesondert anhand aller für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umstände vorzunehmen (Bestätigung von EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 = WRP 2018, 546 - DOCERAM; Urteil vom 2. März 2023 - C-684/21, WRP 2023, 434 - Papierfabrik Doetinchem; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 = WRP 2021, 196 - Papierspender).

    Zum anderen ist davon auszugehen, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht wegen ausschließlich technischer Bedingtheit sämtlicher relevanter Erscheinungsmerkmale (Art. 8 Abs. 1 und 2 GGV; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 9] = WRP 2021, 196 - Papierspender) oder wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (Art. 9 GGV) schutzunfähig ist.

    Die Vorschrift schließt den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 32 = WRP 2018, 546 - DOCERAM; Urteil vom 2. März 2023 - C-684/21, WRP 2023, 434 [juris Rn. 20] - Papierfabriek Doetinchem; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 10] - Papierspender).

    Die Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 38 - DOCERAM; EuGH, WRP 2023, 434 [juris Rn. 22 f.] - Papierfabriek Doetinchem; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 11] - Papierspender).

    Ein ästhetischer Gehalt gehört nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 23] - DOCERAM; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 12] - Papierspender).

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV obliegt der Partei, die sich darauf beruft; es kommt jedoch eine sekundäre Darlegungslast des Designinhabers für in seiner Sphäre liegende Umstände in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 27 f.] - Papierspender).

    Die Prüfung ist für jedes Erscheinungsmerkmal gesondert vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 32] - Papierspender).

    Sie ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 21] - Papierspender).

    Ein ästhetischer Gehalt gehört nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Designs (vgl. EuGH, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 23] - DOCERAM; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 12] - Papierspender).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
    Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen sich - wie hier - in besonderem Maße die Frage der technischen Bedingtheit der Gestaltung stellt, muss der Kläger genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 - Seilzirkus, juris Rn. 25; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 71 und 159; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhR, 4. Aufl., § 2 Rn. 158; siehe auch BGH, GRUR 2021, 473 - Papierspender, Rn. 28 zur sekundären Darlegungslast des Designinhabers bei Berufung des Verletzers auf den Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV; ebenso EuG, GRUR-RS 2022, 496, zusammengefasst bei Boos, GRUR-Prax 2022, 173).

    Auch wird man in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur technischen Bedingtheit von Erscheinungsmerkmalen eines Geschmacksmusters (BGH, GRUR 2021, 473 - Papierspender, Rn. 28) bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für die technische Bedingtheit oder - verallgemeinernd - die Sachbedingtheit eines Gestaltungsmerkmals von einer erhöhten Darlegungslast desjenigen auszugehen haben, der sich auf eine freie kreative Entscheidung beruft.

    Zwar lässt sich aus einem früheren Patent nicht zwingend auf die technische Bedingtheit einer Form schließen, der Inhalt von Patentschriften ist aber zu berücksichtigen, soweit sich hieraus die Motive entnehmen lassen, die bei der Wahl der Form des betreffenden Erzeugnisses berücksichtigt wurden (EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 36 zum Urheberrecht; BGH, GRUR 2021, 473 - Papierspender, Rn. 25 zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

    Auch der Bundesgerichtshof zieht in seiner Entscheidung zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine (sekundäre) Darlegungslast des Schutzrechtsinhabers für die visuelle Bedingtheit von nach der Patentschrift technisch erforderlichen Erscheinungsmerkmalen in Betracht (BGH, GRUR 2021, 473 - Papierspender, Rn. 28).

  • LG Köln, 12.05.2022 - 33 O 9/22
    Der Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 DesignG für das gesamte Design setzt voraus, dass alle für den Gesamteindruck des Erzeugnisses bedeutsamen Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind (vgl. zum Schutzausschlussgrund des Art. 8 I GGV: BGH GRUR 2021, 473, Rn. 9 - Papierspender; Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 3, Rn. 7).

    Der Nichtigerklärung steht es bereits entgegen, wenn ein schutzfähiges Erscheinungsmerkmal verbleibt, das nicht ausschließlich technisch bedingt ist (zum Schutzausschlussgrund des Art. 8 I GGV: BGH GRUR 2021, 473, Rn. 9 - Papierspender).

    Es kommt damit lediglich darauf an, ob Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass das Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses keine Rolle gespielt haben (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 12 - Papierspender).

    Die Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen einer Offenlegungsschrift sind als objektive Umstände in diesem Sinne grundsätzlich geeignet, weil sie Aufschluss darüber geben können, welche Merkmale die dem Patent zugrunde liegende technische Lehre verwirklichen und daher zumindest auch technisch bedingt sind (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 25 - Papierspender; vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 3, Rn. 13).

    Vielmehr ist in beiden Fällen zu prüfen, ob außerhalb der Patentoffenlegungsschrift liegende objektive Umstände auf eine visuelle Bedingtheit des betreffenden Erscheinungsmerkmals hindeuten (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 28 - Papierspender).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind berücksichtigungsfähige Umstände etwa die Werbung für das Erzeugnis (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 34 - Papierspender; vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/ Eichmann / Jestaedt , 6. Aufl. 2019, DesignG, § 3, Rn. 13) sowie das Bestehen alternativer Gestaltungsformen, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt wie mit nach dem Klagemuster ausgeführten Erzeugnissen.

    Damit sind auch Produkte von Mitbewerbern in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGH GRUR 2021, 473, Rn. 40 - Papierspender).

  • OLG Köln, 10.06.2022 - 6 U 204/21

    Unzulässigkeit der Werbung für fernärztliche Behandlung Schutz der öffentlichen

    Danach ist maßgeblich, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 Rn. 21 = WRP 2021, 196 - Papierspender; Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20, GRUR 2021, 1286 Rn. 17 = WRP 2021, 1309 - Lautsprecherfoto).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 20 U 98/17

    Vorlagebeschluss - Gemeinschaftsgeschmackmuster - Durch technische Funktion

    6 Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückver wiesen (BGH, Urt. v. 07.10.2020, I ZR 137/19 - Papierspender - ECLI:DE:BGH:2020:071020UIZR137.19.0).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2021 - 6 U 1/21

    Schutzfähigkeit von Designrechten für LED-Spiegel

    Liegt ein Geschmacksmuster in einer verallgemeinernden Form als Umrisszeichnung ohne Farben und Kontraste vor, sind Entgegenhaltungen - zumindest gedanklich - ebenfalls zu abstrahieren (BGH GRUR 2021, 473 Rn 52 - Papierspender; Ruhl/Tolkmitt, a.a.O., Rn 101) Es sind also diejenigen Merkmale hinwegzudenken, die nicht abstrakt dargestellt sind (z.B. Farben).
  • BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 802/21
    Auch der BGH hat sich zum Schutzausschluss wegen ausschließlich technischer Bedingtheit der Erscheinungsmerkmale eines Designs in der Entscheidung "Papierspender" (GRUR 2021, 473) einschränkend gegenüber der "DOCERAM-Entscheidung" dahingehend geäußert, dass das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lasse, durchaus einen "berücksichtigungsfähigen Umstand im Rahmen der nachArt.
  • BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 803/21
    Auch der BGH hat sich zum Schutzausschluss wegen ausschließlich technischer Bedingtheit der Erscheinungsmerkmale eines Designs in der Entscheidung "Papierspender" (GRUR 2021, 473) einschränkend gegenüber der "DOCERAM-Entscheidung" dahingehend geäußert, dass das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lasse, durchaus einen "berücksichtigungsfähigen Umstand im Rahmen der nachArt.
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