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   BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11   

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https://dejure.org/2012,8508
BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11 (https://dejure.org/2012,8508)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - I ZR 142/11 (https://dejure.org/2012,8508)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - I ZR 142/11 (https://dejure.org/2012,8508)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • damm-legal.de

    Streitwert für erst- und zweitinstanzliches Klageverfahren entspricht "nicht zwangsweise” dem Streitwert für die Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) / Abmahnkosten erhöhen nicht den Streitwert

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 1 GKG, § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Wert der Revisionsbeschwer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts auf den Regelwert für eine durchschnittliche Wettbewerbsstreitigkeit im Rahmen eines Klageverfahrens

  • online-und-recht.de

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Wert der Revisionsbeschwer

  • rewis.io

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Wert der Revisionsbeschwer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Festsetzung des Streitwerts auf den Regelwert für eine durchschnittliche Wettbewerbsstreitigkeit im Rahmen eines Klageverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Irreführende Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 271 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 83/11

    Berücksichtigung von Abmahnkosten beim Streitwert und Beschwerdewert

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11
    Sie kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1).

    Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2).

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11
    Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2).
  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 220/10

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer eines zur Unterlassung einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11
    Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 mwN).
  • BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10

    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11
    Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2).
  • BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko

    Dagegen sind die mit der Klage ebenfalls geltend gemachten 387, 90 Euro Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden entgegen der Ansicht des LSG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil es sich dabei um eine Nebenforderung handelt (vgl § 43 Abs. 1 GKG und hierzu zB BGH Beschluss vom 9.2.2012 - I ZR 142/11 - Juris RdNr 5).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23

    Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten

    b) Ebenso ist es kostenrechtlich wegen § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unerheblich, dass der Kläger mit der relativ geringen Nebenforderung gemäß dem Klageantrag zu 2. unterliegt, die im Verhältnis zum Unterlassungsstreit eine den Gebührenstreitwert nicht erhöhende Nebenforderung (§ 43 Abs. 1 GKG) ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten bei der

    Im gegenwärtigen Verfahrensstadium geht es vor allem darum, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer möglicherweise 20.000 EUR nicht übersteigt und die von den Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde deswegen mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 2).

    Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 172/12

    Streitwertermittlung bei einer Klage auf Unterlassung und Schadenersatz gegen

    Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Wert der Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 Rn. 5, juris).

    Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 Rn. 7).

  • OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12

    Qualifizierung des Anspruchs auf Erstattung vorprozessual entstandener

    Dies gilt auch für § 43 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; aA LG Aachen, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 5 T 223/05, juris Rn 2; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 43 Rn. 9).

    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich - wie hier - herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von §§ 4 ZPO, 43 GKG handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2005 - 3 W 20/05, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 W 18/06, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 23 W 2914/06, juris Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 24).

  • BGH, 25.04.2023 - VI ZR 111/22

    Bemessung des Werts der Beschwer des zur Unterlassung ansehensbeeinträchtigender

    Maßgeblich ist, in welchem Maße sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 7).
  • BGH, 01.06.2016 - I ZR 112/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an eine ausreichende Begründung beim

    Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    aa) Die Beschwerde hat ihren Vortrag bereits nicht - wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8; BGH, GRUR 2018, 655 Rn. 12) - hinreichend glaubhaft gemacht.
  • BGH, 11.11.2015 - I ZR 151/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer des zur Löschung urheberrechtsverletzender

    Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5, mwN; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 8).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 9/13

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Die als Nebenforderung geltend gemachten Abmahnkosten sind jedoch abzusetzen, weil sie weder den Streitwert noch den Beschwerdewert erhöhen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18

    Wettbewerbsnachteil durch Preisgestaltung von Drogeriemärkten gegenüber anderen

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 199/12

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer des zur

  • OLG Köln, 12.12.2014 - 20 U 133/14

    Umfang der einer qualifizierten Einrichtung gem. § 4 UKlaG zu erstattenden

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 45/14

    Voraussetzungen des Entfallens der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer

  • OLG Nürnberg, 11.11.2021 - 3 U 1137/21

    Haftung eines angestellten Rechtsanwalts für wettbewerbswidrigen Briefbogen

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 211/13

    Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der

  • BGH, 16.02.2021 - VI ZR 394/19

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

  • KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12

    Flugbeförderungsbedingungen: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts

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