Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,840
BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82 (https://dejure.org/1984,840)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1984 - I ZR 149/82 (https://dejure.org/1984,840)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1984 - I ZR 149/82 (https://dejure.org/1984,840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Agip -, AA des TStH, SB-Betrieb, Umstellung des Tankbetriebes auf SB, Mitursächlichkeit des HV für die Neukundenwerbung, Offenhalten der Station

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 862 (Ls.)
  • MDR 1985, 645
  • BB 1985, 353
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Er hat gedoch im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses gestellt und insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, daß es weder die Branchengleichheit der in Frage stehenden Unternehmen noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraussetzt (vgl. Urt. v. 9.10.1959 - I ZR 78/58, GRUR 1960, 144, 146 = WRP 1960, 17 - Bambi; Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urt. v. 21.4.1983 - Tonbandgerät aaO.; BGHZ 86, 90, 96 - Rolls Royce).

    Mit dem Versuch, diesen Ruf für sich auszubeuten, ist die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin zu 2 getreten, da diese ihrerseits gleichfalls - zumindest, was ausreicht, potentiell - als Interessentin einer selbständigen wirtschaftlichen Nutzung des Rufwertes ihrer Kennzeichnung - etwa durch Lizenzvergabe o. ä. - Betracht kommt (vgl. BGHZ 86, 90, 96 - Rolls Royce).

    In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß wettbewerbswidrig handelt, wer die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Werbung auszunutzen (vgl. BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce m.w. N.).

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Davon ist der Senat auch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82 - ausgegangen.

    daß das Berufungsgericht eine Auswahl der zu vernehmenden Kunden trifft und diese nach § 377 Abs. 3 und 4 ZPO schriftlich anhört (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen des Unternehmervorteils im Falle des Betriebs einer Selbstbedienungstankstelle das Urteil des BGH vom 15. November 1984 - I ZR 79/82).

  • BGH, 15.10.1964 - VII ZR 150/62

    Ausgleichsanspruch eines Tankstelleninhabers

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Diese Annahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Tankstellenhalter grundsätzlich Handelsvertreter ist, wenn er - wie der Kläger - gegen Provision ständig damit betraut ist, im Namen und für Rechnung einer Treibstoffgesellschaft deren Treib- und Schmierstoffe von einer Tankstelle aus zu verkaufen (vgl. BGHZ 42, 244, 245 m.w.N.).

    Ausgleichsbegründende Geschäftsbeziehungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung werden bei dem mit einer besonderen Fluktuation des Kundenkreises verbundenen Tankstellenbetrieb allerdings nur hinsichtlich der Stammkundschaft hergestellt, während die bloß gelegentlich abschließende Laufkundschaft als Grundlage eines Ausgleichsanspruchs ausscheidet (vgl. BGHZ 42, 244, 247).

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Denn gerade der Kreis des Verkehrs, der die Marke "DIMPLE" kennt und deshalb nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit ihr besondere Gütevorstellungen verbindet - also insbesondere der Kreis derjenigen, die mit einiger Regelmäßigkeit Whisky tatsächlich kaufen und trinken -, kommt - dies hätte das Berufungsgericht nicht nur auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch in Anlehnung an die von ihm in einem früheren Fall getroffene und vom Bundesgerichtshof gebilligte Feststellung (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 270 - White Horse) ergänzend auch im vorliegenden Fall feststellen können - als Käuferkreis für gehobene Kosmetikartikel in Frage, und zwar insbesondere für Herrenkosmetik, wie die Beklagte sie unter der vor ihr angemeldeten identischen Marke in den Vertrieb zu bringen beabsichtigt.
  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 134/78

    Zeichenrechtliche Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Jägermeister" und

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Marken, deren Bekanntheitsgrad in Verbindung mit ähnlichen Umständen wie im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Ausbeutung ihres Rufes ermöglichen würden, sind im Verbandsbereich des Klägers zu 1, in dem es bekanntermaßen auch andere weithin durchgesetzten Marken (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142 - Kräutermeister) gibt, nicht auf den hier zu beurteilenden Fall zu beschränken; Rufausbeutungen sind somit auch in anderen Fällen denkbar und in ihren Auswirkungen gefährlich für die Branche, so daß ein Vorgehen des Klägers zu 1 in deren Interesse liegt.
  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß wettbewerbswidrig handelt, wer die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Werbung auszunutzen (vgl. BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce m.w. N.).
  • BGH, 21.04.1983 - I ZR 15/81

    Tonbandgerät - Irreführende Werbung im Falle mangelnder Lieferfähigkeit

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    aa) Der Bundesgerichtshof hat zwar an dem - in der Literatur neuerdings wiederholt in Frage gestellten (vgl. Baumbach/Hefermehl, 14. Aufl., Einl. UWG , Rdnr. 238 a m.w.N. sowie Rdnr. 238 b) - Erfordernis eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem durch eine Verletzungshandlung geförderten und dem dadurch betroffenen Unternehmen auch in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 15/81, GRUR 1983, 582, 583 = WRP 1983, 553 - Tonbandgerät).
  • BGH, 09.10.1959 - I ZR 78/58

    Bambi

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Er hat gedoch im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses gestellt und insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, daß es weder die Branchengleichheit der in Frage stehenden Unternehmen noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraussetzt (vgl. Urt. v. 9.10.1959 - I ZR 78/58, GRUR 1960, 144, 146 = WRP 1960, 17 - Bambi; Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urt. v. 21.4.1983 - Tonbandgerät aaO.; BGHZ 86, 90, 96 - Rolls Royce).
  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Er hat gedoch im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses gestellt und insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, daß es weder die Branchengleichheit der in Frage stehenden Unternehmen noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraussetzt (vgl. Urt. v. 9.10.1959 - I ZR 78/58, GRUR 1960, 144, 146 = WRP 1960, 17 - Bambi; Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urt. v. 21.4.1983 - Tonbandgerät aaO.; BGHZ 86, 90, 96 - Rolls Royce).
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80

    Begriff der Vermittlungstätigkeit

    Auszug aus BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82
    Für die Annahme einer Vermittlungstätigkeit ist nicht erforderlich, daß der Handelsvertreter von sich aus an die Kunden herantritt und diese zu einem Geschäftsabschluß zu gewinnen versucht (vgl. BGHZ 43, 198, 113 für eine Lotto-Annahmestelle; BGH, Urt. v. 11. März 1982 - I ZR 27/80, LM HGB § 84 Nr. 14 für eine Kaufhauspropagandistin).
  • BGH, 04.06.1975 - I ZR 130/73

    Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs eines Bezirksstellenleiters von Toto-

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Das Berufungsgericht ist weiter im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82 = BB 1985, 353 unter III) zur Berechnung des Ausgleichsbetrages von dem Provisionsanteil für werbende Tätigkeit wegen der besonderen Fluktuation des Kundenkreises beim Tankstellenbetrieb nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Tankstellenhalter für Umsätze mit Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 aaO) ist die "Stammkundschaft" von der übrigen "unzuverlässigen, nicht zu erfassenden Kundschaft", der nur gelegentlich abschließenden "Laufkundschaft", abzugrenzen.

    Dafür genügt aber eine bloße Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Handelsvertreters, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 1984 aaO unter II 1 und 2) bei einer Selbstbedienungstankstelle schon dann gegeben ist, wenn der Tankstellenhalter die Tankstelle offen und die Vorrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen betriebsbereit hält.

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts, aber auch dann, wenn diese durch eine von dem Preis des Kraftstoffs ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2).
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Rechtsfehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters die letzte Jahresprovision im Treib- und Schmierstoffgeschäft zugrunde zu legen und davon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82 = BB 1985, 353 unter III) wegen der besonderen Fluktuation des Kundenkreises beim Tankstellenbetrieb nur der Teil zu berücksichtigen ist, den er für Umsätze mit Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht.

    Entgegen der Ansicht der Revision hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 1984 (aaO unter II 1 und 2) das Offenhalten einer Tankstelle nicht nur als mitursächliche und damit ausreichende Vermittlungstätigkeit im Sinne von § 84 HGB angesehen, sondern zugleich ausgesprochen, daß diese Mitursächlichkeit bei der Vermittlungstätigkeit auch für die Werbetätigkeit im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ausreicht.

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 108/09

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters im Shopgeschäft: Begriff des

    a) Beim Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters kann ein Billigkeitsabschlag gerechtfertigt sein, wenn dessen Verkaufsbemühungen durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2009, aaO, Tz. 44; vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 28, und vom 12. September 2007, aaO, Tz. 53; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2).
  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 249/08

    Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dessen Verkaufsbemühungen durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 28, und vom 12. September 2007, aaO, Tz. 53; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Auch beim Verkauf in Form der Selbstbedienung kommt es zu Vermittlungstätigkeiten der Tankstellenverwalter, weil die Kunden die Tankstelle nicht allein wegen deren Lage sowie der Marke und des Preises der Kraftstoffe auswählen, sondern ihre Wahl auch dadurch beeinflusst wird, wie der Tankstellenverwalter die Tankstelle führt und welche weiteren Leistungen er anbietet (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 1984 I ZR 149/82, Der Betrieb --DB-- 1985, 748).
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Das genügt zwar im allgemeinen für die Zubilligung eines Ausgleichs (vgl. Urt. v. 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353 = HVR 599); doch entspricht es meist der Billigkeit, bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, daß die Verkaufsbemühungen des Eigenhändlers durch die von der Marke ausgehende Sogwirkung in nicht unerheblichem Ausmaß gefördert werden.
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 171/08

    Zur Berechnung des Handelsvertreter- ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters durch eine von der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 53; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 47/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Auch beim Verkauf in Form der Selbstbedienung kommt es zu Vermittlungstätigkeiten der Tankstellenverwalter, weil die Kunden die Tankstelle nicht allein wegen deren Lage sowie der Marke und des Preises der Kraftstoffe auswählen, sondern ihre Wahl auch dadurch beeinflusst wird, wie der Tankstellenverwalter die Tankstelle führt und welche weiteren Leistungen er anbietet (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 1984 I ZR 149/82, Der Betrieb --DB-- 1985, 748).
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 91/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Das Berufungsgericht ist weiter im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82 = BB 1985, 353 unter III) zur Berechnung des Ausgleichsbetrages von dem Provisionsanteil für werbende Tätigkeit wegen der besonderen Fluktuation des Kundenkreises beim Tankstellenbetrieb nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Tankstellenhalter für Umsätze mit Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 244, 247; Urteil vom 29. November 1984 aaO) ist die "Stammkundschaft" von der übrigen "unzuverlässigen, nicht zu erfassenden Kundschaft", der nur gelegentlich abschließenden "Laufkundschaft", abzugrenzen.

    Dafür genügt aber eine bloße Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Handelsvertreters, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 1984 aaO unter II 1 und 2) bei einer Selbstbedienungstankstelle schon dann gegeben ist, wenn der Tankstellenhalter die Tankstelle offen und die Vorrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen betriebsbereit hält.

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 3/85

    EH-Partner-Vertrag; Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber einem

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 90/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

  • LAG Hamm, 27.11.2003 - 4 Sa 767/03

    Betriebsbedingte Kündigung bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit

  • BGH, 16.01.1986 - I ZR 223/83

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers; Berücksichtigung von Direktgeschäften

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85

    Klage eines Vertragshändlers für Personenkraftwagen auf Zahlung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht