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   BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99   

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BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99 (https://dejure.org/2001,840)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2001 - I ZR 153/99 (https://dejure.org/2001,840)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99 (https://dejure.org/2001,840)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb - Betriebsgeheimnisse - Beschäftigungsverhältnis - Auskunftsanspruch - Beendigung der Dienstverhältnisse - Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 17

  • ra.de
  • RA Kotz

    Weitergabe von Betriebsgeheimnissen und Verstoß gegen das UWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG §§ 1, 17
    Spritzgießwerkzeuge; Weitergabe und Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebsgeheimnisse und der ausgeschiedene Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Weitergabe von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1369
  • GRUR 2002, 91
  • WM 2001, 1824
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    Diese Beurteilung entspricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril; 166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche Weitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963 - Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-Automat).

    Für sie spricht insbesondere die Erwägung, daß die Arbeitnehmer nach der Fassung des § 17 UWG ihre - redlich - erworbenen beruflichen Kenntnisse grundsätzlich sollen verwerten dürfen (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden), sowie weiter der Gesichtspunkt, daß eine sichere Abgrenzung von Geheimnis und Erfahrungswissen nur schwer möglich ist (vgl. Kraßer, GRUR 1977, 177, 186).

    Bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ist daher grundsätzlich in eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interessen der Beklagten zu 3 und 4 an ihrem beruflichen Fortkommen (Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer Geheimhaltung ihres im Herstellungsprozeß verwendeten technischen Know-hows (Art. 2 Abs. 1, Art. 14 GG) andererseits einzutreten (vgl. BGHZ 38, 391, 395 - Industrieböden; Mes, GRUR 1979, 584, 586 f.; Kunz, DB 1993, 2482, 2485).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Umstand zu wenig Bedeutung beigemessen, daß ein über acht Jahre andauerndes Anstellungsverhältnis je nach Art der Tätigkeit dazu führen kann, die Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers durch die Beschäftigung mit dem Betriebsgeheimnis und die dadurch eintretende Spezialisierung zu prägen, so daß die weitere berufliche Existenz des Arbeitnehmers bei einem Verbot der Anwendung des Geheimnisses entscheidend beengt würde (vgl. BGHZ 38, 391, 397 f. - Industrieböden).

    Die Entwicklungsbeiträge eines Beschäftigten sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn das Know-how im Kern oder ganz wesentlich auf seinem Gedankengut beruht, sondern auch dann, wenn es sich um Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge geringeren Ausmaßes handelt (vgl. BGHZ 38, 391, 398 - Industrieböden).

    Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und anders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner ausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung; denn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38, 391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) bereits unzulässige Verwertungshandlungen dar.

  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Herstellung von

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    Diese Beurteilung entspricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril; 166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche Weitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963 - Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-Automat).

    Zu der Zeit und zu der Art der Verwertung des Know-hows der Klägerin durch die Beklagten zu 3 und 4 und zu der dabei insbesondere zu berücksichtigenden Frage, ob diese die Verwertung schon zu der Zeit vorbereitet hatten, zu der sie noch bei der Klägerin beschäftigt waren (vgl. BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat), hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, daß das Werkzeug der Klägerin so genau aus dem Kopf habe nachgearbeitet werden können.

    Das Berufungsgericht wird, sollte es bei der von ihm nunmehr unter Berücksichtigung der Ausführungen zu vorstehender Ziffer II. 1. b) bb) neu vorzunehmenden Prüfung im Grundsatz wiederum zu einem Verbot gelangen, zu prüfen haben, ob nicht im Streitfall eine zeitliche Begrenzung des nachvertraglichen Geheimnisschutzes geboten ist (vgl. BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat; Gaul, ZIP 1988, 689, 691 f. und WRP 1988, 215, 217; Kunz, DB 1993, 2482, 2486).

    Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und anders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner ausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung; denn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38, 391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) bereits unzulässige Verwertungshandlungen dar.

  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe -

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 4).

    Dagegen bestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheitspflichten einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen (vgl. BAG NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht, die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittelbarer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oder Gründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karenzentschädigung nicht unerhebliche Bedenken.

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 4).

    Dagegen bestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheitspflichten einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen (vgl. BAG NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht, die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittelbarer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oder Gründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karenzentschädigung nicht unerhebliche Bedenken.

  • BGH, 16.11.1954 - I ZR 180/53

    Anreißgerät

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    Diese Beurteilung entspricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril; 166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche Weitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963 - Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-Automat).

    Insoweit fehlt es an einer im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch gebotenen Auseinandersetzung mit den vom Arbeitsgericht für durchgreifend erachteten Kündigungsgründen (vgl. BGH GRUR 1955, 402, 404 f. - Anreißgerät).

  • FG Niedersachsen, 09.05.1996 - V 53/95

    Umsatzsteuerfreiheit von durch eine juristische Person erbrachten ärztlichen

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    soweit über den Anspruch nicht bereits durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - entschieden ist;.

    der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar durch Angabe.

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und anders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner ausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung; denn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38, 391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) bereits unzulässige Verwertungshandlungen dar.
  • BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59

    Wurftaubenpresse

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der Betriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und anders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner ausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung; denn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38, 391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) bereits unzulässige Verwertungshandlungen dar.
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96

    Hormonpräparate

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    Die Beurteilung eines Wettbewerbsverhaltens nach § 1 UWG erfordert regelmäßig die Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlaß, Zweck und Mittel, seinen Begleitumständen und Auswirkungen (BGHZ 140, 134, 139 - Hormonpräparate).
  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 41/62

    Milchfahrer

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99
    Diese Beurteilung entspricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril; 166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche Weitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963 - Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-Automat).
  • RG, 14.03.1907 - VI 425/06

    Enthält es einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn der in einem Geschäfte

  • RG, 03.03.1941 - II 71/40

    1. Verstößt es in jedem Falle gegen die guten Sitten im Wettbewerbe, wenn der

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Geht es um die Untersagung der Entwicklung, Weiterentwicklung, Herstellung, des Anbietens, des Vertreibens oder des sonstigen Inverkehrbringens hergestellter Produkte, so sind in dem Antrag nicht die Merkmale der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin wiederzugeben, sondern diejenigen der als rechtsverletzend anzusehenden Produkte der Beklagten (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 74 - Spritzgießwerkzeuge), wobei die konkrete Bezugnahme auf die angegriffene Ausführungsform ausreicht (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 19 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, juris Rn. 9/10 - Schweißmodulgenerator).

    Vorzunehmen ist dabei eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interessen der ehemaligen Arbeitnehmer an ihrem beruflichen Fortkommen (Art. 12 Absatz 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer Geheimhaltung ihres im Herstellungsprozess verwendeten technischen Know-hows (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 GG) andererseits (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 55 - Spritzgießwerkzeuge).

    Hinsichtlich der Begehungsform der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung gilt der Maßstab, dass Modifikationen und Weiterentwicklungen nichts an einer Übernahme bzw. Verwertung des Geheimnisses ändern, solange die entscheidenden Grundelemente beibehalten worden sind und deshalb davon auszugehen ist, dass dasselbe technische Ergebnis ohne Kenntnis des Vorbildes nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 54 - Spritzgießwerkzeuge).

    Umgekehrt liegt ein Erstverstoß aber nicht vor, wenn die auf Beklagtenseite handelnden Personen Geschäftsgeheimnisse in redlicher Weise erlangt und, ohne einem Wettbewerbsverbot zu unterliegen und ohne auf schriftliche Dokumente zurückzugreifen, diese eingesetzt hätten, um die Rezeptur unter Einsatz ihres Fachwissens und redlich erlangter Hilfsmittel zu formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 60 - Spritzgießwerkzeuge).

    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf die während der Beschäftigungszeit redlich erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 46 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 47 - Spritzgießwerkzeuge).

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5. 2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    aa) Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 91, 92 [juris Rn. 47] - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06

    Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?

    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen

    Ein Arbeitnehmer ist nach dem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis in der Weitergabe und Verwertung der dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse grundsätzlich frei (hierzu und zum Folgenden BGH GRUR 2002, 91 ff. - Spritzgießwerkzeuge , m.w.N.).

    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung festgehalten (BGH GRUR 2002, 91 ff., a.a.O., Tz. 47).

  • KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11

    Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach

    15 m.w.N. - Versicherungsuntervertreter; BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; GRUR 1999, 912 - Weinberater; GRUR 2002, 91, 92 - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten; GRUR 2006, 1004, TZ.

    Darüber hinaus hat der BGH vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen selbständiger Vertriebsmitarbeiter keine weitergehenden rechtlichen Wirkungen und keine weitergehende rechtliche Wirksamkeit beigemessen als in der gesetzlichen Regelung des § 90 HGB vorgesehen (BGH, NJW 1993, 279, juris Rn. 17 ff [vorliegend ist die streitgegenständliche Geheimhaltungsvereinbarung von der Antragstellerin auch in "Provisionsvereinbarungen" mit anderen Mitarbeitern verwendet worden, vgl. Anlage AST 26]; GRUR 1999, 934, juris Rn. 22, Ziffer 25 f/28 ff; vgl. auch BGH, GRUR 2002, 91, juris Rn. 64 - Spritzgießwerkzeuge).

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05

    Schweißmodulgenerator

    Wie die Revision zutreffend ausführt, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Senatsentscheidung "Spritzgießwerkzeuge" (BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 95 = WRP 2001, 1174).
  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 225/06

    Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns bei Verletzung von

    c) Die Grundsätze der Entscheidung "Füllanlage" sind entgegen der Darstellung der Beklagten durch die Entscheidung "Spritzgießwerkzeuge" (BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91 = WRP 2001, 1174) nicht in Zweifel gezogen worden.
  • OLG Jena, 03.04.2019 - 2 U 696/15
    Es ist zwischen der Pflicht zur Verschwiegenheit und der Pflicht zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99 -, Rn. 64, juris).
  • LAG Düsseldorf, 28.06.2018 - 8 Sa 379/17

    Schadenersatz wegen der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen?

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 8 Sa 165/06

    Schadensersatzanspruch gegen Arbeitnehmer: Schlüssigkeit eines Anspruchs auf

  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 678/09

    Weitergabe von Daten als Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse i.R.v.

  • ArbG Düsseldorf, 23.01.2020 - 12 Ga 5/20
  • OLG Jena, 13.06.2012 - 2 U 896/11

    Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz: Unlautere Nachahmung einer

  • LG Arnsberg, 29.06.2021 - 1 O 327/20
  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 675/09

    Kundendaten eines Unternehmens sind Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse

  • LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05

    Presse

  • LG Hamburg, 22.12.2015 - 312 O 12/10

    Wettbewerbsverstoß: Mitbewerberbehinderung durch planmäßiges Abwerben von

  • LG Wuppertal, 15.01.2015 - 12 O 67/14

    Untersagung der Abwerbung eigener Mitarbeiter wegen gezielter Behinderung der

  • LG Düsseldorf, 16.03.2010 - 4a O 464/04

    Brandschutzglas

  • BPatG, 10.01.2002 - 25 W (pat) 46/01
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