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   BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59   

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https://dejure.org/1961,617
BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59 (https://dejure.org/1961,617)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1961 - I ZR 156/59 (https://dejure.org/1961,617)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1961 - I ZR 156/59 (https://dejure.org/1961,617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 395 (Ls.)
  • MDR 1962, 195
  • GRUR 1962, 305
  • DB 1962, 134
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59
    Demnach sind die besonderen Voraussetzungen er füllt, unter denen ein arbeitsrechtlicher Anspruch nach der insoweit mit der Hechtsprechüng des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGHZ 25, 47, 51/52) übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Hueck-Nipperdey-Dietz, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgeriohts Nr. 9, 10 zu § 242 BGB; BAG in Der Betrieb 1960, 123) als verwirkt angesehen werden muß.
  • BGH, 30.01.1958 - VII ZR 33/57

    Aufrechnung mit Arbeitnehmerforderung

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59
    Ob dieser, in BGHZ 26, 304 für die Aufrechnung mit einer arbeitsrechtlichen Gegenforderung vertretenen, Rechts auffassung auch im Rahmen des § 51 PatG beizutreten ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden.
  • BGH, 25.02.1958 - I ZR 181/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59
    Infolgedessen muß die Anwendung der früheren Bestimmungen auf die Inanspruchnahme als solche beschränkt bleiben, während für die Melde- und Mitteilungspflicht eine differenzierende Beurteilung anhand der neuen Vorschriften der §§ .5, 18 ArbEG am Platze ist (BGH in GRUR 1958, 334, 336).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Da es mithin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum einen nicht in der Form einer Willenserklärung erfolgen (a.A. Hellebrand Mitt. 2001, 195, 196), was zur Folge hat, dass ohnehin nicht ohne weiteres die Regeln anwendbar wären, die für den Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Willenserklärung gelten (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1961 - I ZR 156/59, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung, für § 125 BGB); zum anderen muss ein Verstoß gegen § 5 ArbNErfG überhaupt ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbNErfG vermittelt werden müssen.
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99

    Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung gegenüber dem

    Es liegen sich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte auf die Einhaltung der Formvorschriften des § 5 Abs. 1 ArbNErfG verzichtet hätte (vgl. dazu, dass an die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftlichkeit einer Erfindungsmeldung strenge Anforderungen zu stellen sind, BGH, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung sowie Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 5 Rdn. 39).

    Der Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG, die keine Willenserklärung ist, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist (vgl. auch BGH, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung: die Erfindungsmeldung nach ArbNErfG § 5 ist kein "Rechtsgeschäft"), ist bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist.

  • OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem Forderungsübergang

    Dies führt zwar dazu, dass an die Darlegungslast einer Prozesspartei, die Tatsachen und Umstände darzulegen hat, die die Organisation der anderen Partei betreffen, geringere Anforderungen zu stellen sind und dem Gegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgegeben wird, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Organisationsbereich eingehend vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1997, Az.: I ZR 156/59, NJW-RR 1998, 886, 887).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2003 - 2 U 42/00
    Der Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG, die keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist (vgl. auch BGH, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung: die Erfindungsmeldung nach ArbNErfG § 5 ist kein "Rechtsgeschäft"), ist bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist.
  • BGH, 20.11.1962 - I ZR 40/61

    Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach dem Arbeitgebererfindungsgesetz

    Diese Rückwirkungsklausel kann indessen ihrem Schutzzweck entsprechend nur sinngemäß ausgelegt werden (vgl. BGH GRUR 1958, 334, 336 - Mitteilungs- und Meldepflicht; GRUR 1962, 305, 307 - Federspannverrichtung).
  • LG Düsseldorf, 11.12.2007 - 4b O 79/07

    Weldfast-Halterschweißverfahren

    Beim Rechtsübergang einer Erfindung eines Arbeitnehmers auf seinen Arbeitgeber infolge Inanspruchnahme wird deshalb eine (zwischenzeitlich) vom Arbeitnehmer ausgesprochene Verwarnung nachträglich widerrechtlich (BGH I ZR 156/59 vom 24.11.1961, zitiert nach Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., Vor §§ 9 bis 14 PatG, Rn. 17; wobei dort eine Verwarnung des Arbeitgebers in Rede stand).
  • BGH, 14.07.1966 - Ia ZR 58/64

    Grundlagen für die Annahme einer Diensterfindung eines Arbeitnehmers - Gruppe der

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH GRUR 1962, 305, 307 - Federspannvorrichtung -) hätte die Klägerin zwar auf die Schriftform verzichten können.
  • LG Düsseldorf, 30.05.2006 - 4b O 206/03

    Ansprüche eines Ingenieurs gegen seinen Arbeitgeber für die Entwicklung einer

    Eine Anfechtung, wie sie der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2003 erklärt hat, scheitert bereits an dem Umstand, dass die Erfindungsmeldung weder Willenserklärung noch eine geschäftsähnliche Handlung, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist (BGH GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung).
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