Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.10.2008

Rechtsprechung
   BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07   

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https://dejure.org/2010,320
BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07 (https://dejure.org/2010,320)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2010 - I ZR 158/07 (https://dejure.org/2010,320)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2010 - I ZR 158/07 (https://dejure.org/2010,320)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Modulgerüst II

    § 45 S 1 InsO, § 47 InsO, § 85 InsO, § 86 Abs 1 Nr 3 InsO, § 174 Abs 2 InsO
    Wettbewerbsrecht: Aufnahme eines gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsrechtsstreits wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts durch den Insolvenzverwalter; Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Passivprozesses i.S.v. § 86 Insolvenzordnung (InsO) bei einem gegen einen Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes; Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung ...

  • Betriebs-Berater

    Wettbewerbswidrige Handlung des Insolvenzverwalters - Modulgerüst II

  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Aufnahme eines gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsrechtsstreits wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts durch den Insolvenzverwalter; Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Aufnahme eines gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsrechtsstreits wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts durch den Insolvenzverwalter; Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Passivprozesses i.S.v. § 86 Insolvenzordnung ( InsO ) bei einem gegen einen Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes; Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Modulgerüst II

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsrecht: Aufnahme eines gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsrechtsstreits wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts durch den Insolvenzverwalter; Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesetzlicher Unterlassungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters wegen wettbewerbswidrigen Vertriebs von Insolvenzwaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3, 4 Nr. 9 lit. c, 8 Abs. 1 UWG
    Geht der Abgemahnte in die Insolvenz, ist der Unterlassungsanspruch nicht mehr durchsetzbar - auch wenn Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Wiederholungsgefahr geht nicht auf Insolvenzverwalter über

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in der Insolvenz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 86 Abs. 1, §§ 45, 47, 85, 174, 180; UWG §§ 3, 4, 8, 9; ZPO §§ 139, 240
    Aufnahme eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsrechtsstreits gegen den Insolvenzschuldner ("Modulgerüst II")

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fortführung eines Unterlassungsverfahrens bei Insolvenz des Beklagten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter haftet nicht für Wettbewerbsverstöße des Insolvenzschuldners

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wettbewerbswidrige Handlung des Insolvenzverwalters - Modulgerüst II

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Modulgerüst II

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Wiederholungsgefahr für Insolvenzverwalter bei Wettbewerbsverstoß des Insolvenzgläubigers

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    "Modulgerüst II" - zur Wiederholungsgefahr einer Wettbewerbswidrigkeit des Insolvenzschuldners

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter begründet keine Wiederholungsgefahr für wettbewerbswidriges Verhalten des Insolvenzschuldners

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 185, 11
  • NJW-RR 2010, 1053
  • ZIP 2010, 948
  • MDR 2010, 761
  • GRUR 2010, 14
  • GRUR 2010, 536
  • NZI 2010, 19
  • NZI 2010, 811
  • WM 2010, 903
  • BB 2010, 1097
  • DB 2010, 953
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.10.1965 - Ia ZR 144/63

    Verletzung eines eingetragenen Gebrauchsmusters - Herstellung und Vertrieb von

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965, Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III).

    aa) Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof zu §§ 10, 11 KO entschieden, dass der Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner über einen Unterlassungsanspruch aus einem gewerblichen Schutzrecht ein Aktivprozess ist und seine Aufnahme sich daher nach § 10 KO richtet (BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f. - Dia-Rähmchen III; RGZ 134, 377, 379; vgl. auch BGHZ 155, 371, 379 f.).

    Der X. und der Xa-Zivilsenat haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie an der gegenteiligen Auffassung des Ia-Zivilsenats (Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III) nicht festhalten (§ 132 Abs. 3 GVG).

  • BGH, 08.01.1962 - VII ZR 65/61

    Rechtsmitteleinlegung durch Aufnahme des Rechtsstreits

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Ein Aktivprozess i.S. des § 85 InsO liegt vielmehr dann vor, wenn in dem Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGHZ 36, 258, 264 f.; BGH, Urt. v. 12.2.2004 - V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925).

    Für diese Ansicht spricht, dass der Rechtsstreit in diesen Fällen gegen den Schuldner anhängig ist und nicht die für einen Aktivprozess typische Pflicht zu einer Leistung betrifft, die in die Masse zu gelangen hat (vgl. hierzu BGHZ 36, 258, 264 f.).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 Tz. 10 = WRP 2009, 1372 - Ausbeinmesser).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Unredlich verschafft hat sich die Schuldnerin die Konstruktionszeichnungen, wenn sie bei deren Erlangung einen Straftatbestand i.S. der §§ 17, 18 UWG verwirklicht oder sich an seiner Verwirklichung beteiligt hat oder wenn die Weitergabe der Konstruktionszeichnungen einen Vertrauensbruch darstellte (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 357 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Erdmann, Festschrift für Vieregge, 1995, S. 197, 214).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 14 - Halzband).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Berufungsgericht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Schuldnerin eine wettbewerbliche Eigenart des Gerüstes der Klägerin angenommen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst I).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Sie müssen nach § 174 Abs. 2, § 45 Satz 1 InsO mit einem bezifferten Geldbetrag geltend gemacht werden, der im vorliegenden Fall zu schätzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 165/02, NJW-RR 2004, 1050, 1051).
  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 80/02

    Aufnahme eines wegen Insolvenz unterbrochenen Verfahrens, in dem Ansprüche aus

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Den mit dem Klageantrag zu 4 verfolgten Antrag, mit dem die Klägerin eine Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehrt, und den weitergehenden Rechnungslegungsantrag hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen (OLG Köln ZIP 2008, 518 = OLG-Rep 2008, 226).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 63/06

    Motorradreiniger

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f., insoweit nicht in BGHZ 116, 104; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Tz. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger).
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
    Dieser übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus (vgl. BGHZ 88, 331, 334; 121, 179, 184; 175, 86 Tz. 11).
  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 221/03

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften über den Zeitpunkt

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 34/05

    Schuldnachfolge

  • BGH, 27.10.1983 - I ARZ 334/83

    Allgemeiner Gerichtsstand des Konkursverwalters

  • BGH, 21.01.1993 - IX ZR 275/91

    Anfechtung einer Vermögensübertragung auf Konkursmasse durch KG-Gesellschafter

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 243/08

    Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 288/03

    Begriff des Aktivprozesses im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO

  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91

    Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Herstellung von

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02

    Bindung des Konkursverwalters an einen vertraglichen Unterlassungsanspruch

  • BGH, 30.10.1967 - VIII ZR 176/65

    Auskunftspflicht des Konkursverwalters

  • RG, 06.01.1932 - I 295/30

    Ist in einem Rechtsstreit gegen eine Gesellschaft mbH. auf Unterlassung

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

    Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (s. etwa Senatsurteile vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546 Rn. 6 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rn. 7; BGH, Urteile vom 11. Mai 2012 aaO; vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515, 516 Rn. 17).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Rechtsstreitigkeit gegen den Schuldner kann vom Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung der unmittelbar für Masseverbindlichkeiten geltenden Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn sie einen gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 20 bis 29 - Modulgerüst II).

    Der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin anhängige Rechtsstreit betrifft insoweit die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 27 - Modulgerüst II).

    Als Hilfsanspruch teilt der Auskunftsanspruch den rechtlichen Charakter des Hauptanspruchs als Insolvenzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VIII ZR 176/65, BGHZ 49, 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 221/03, NJW-RR 2005, 1714, 1715; BGHZ 185, 11 Rn. 31 - Modulgerüst II; MünchKomm.InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 46).

    a) Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll - wie hier der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II) - als solches außer Streit steht.

    Der Insolvenzverwalter übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus (vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II, mwN).

    Solche Ansprüche müssen vielmehr nach § 174 Abs. 2, § 45 Satz 1 InsO mit einem bezifferten Geldbetrag geltend gemacht werden, der im vorliegenden Fall zu schätzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NJW-RR 2004, 1050, 1051; BGHZ 185, 11 Rn. 43 - Modulgerüst).

  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 6 W 9/19

    Unlautere Veröffentlichung "gekaufter" Kundenbewertungen auf Internetplattform

    Mittäterschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung (§ 830 I 1 BGB), also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (BGH GRUR 2009, 597 Rnr. 14 - Halzband; BGH GRUR 2010, 536 Rnr. 85 - Modulgerüst II; BGH GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet; BGH GRUR 2011, 1018 Rnr. 17 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2016, 946 Rnr. 40 - Freunde finden).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2008 - I ZR 158/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8489
BGH, 23.10.2008 - I ZR 158/07 (https://dejure.org/2008,8489)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2008 - I ZR 158/07 (https://dejure.org/2008,8489)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - I ZR 158/07 (https://dejure.org/2008,8489)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 23/05

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - I ZR 158/07
    Ein solches Zugeständnis setzt jedoch voraus, dass der Antragsgegner eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die vom Antragsteller behauptete Rechtsnachfolge oder das vom Antragsteller behauptete Besitzverhältnis zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2005 - VII ZB 23/05, MDR 2006, 52 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 16/05

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - I ZR 158/07
    Die Bestimmung des § 138 Abs. 3 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO unanwendbar, da für den Antragsgegner in diesem Verfahren keine Erklärungslast besteht, wie sie in § 138 Abs. 1 und 2 ZPO für das Erkenntnisverfahren bestimmt ist (BGH aaO; BGH, Beschl. v. 5.7.2005 - VII ZB 16/05, MDR 2006, 53).
  • BGH, 26.08.2020 - VII ZB 39/19

    Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der

    (1) Eine Tatsache ist gerichtskundig, wenn sie bei dem für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zuständigen Gericht aufgrund seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit, jedoch nicht erst aus Anlass des aktuellen Antrags, bekannt geworden ist, wenn also der jeweilige Entscheidungsträger aus amtlicher Veranlassung ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen, Ereignissen oder Zuständen gewonnen hat, die es ihm erlauben, dieses Wissen in späteren Verfahren ohne Beweisführung zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1959 - III ZR 157/58, VersR 1960, 511, unter II. 2.; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZR 158/07 Rn. 9, JurBüro 2009, 163).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 26 Ta 364/09

    Gerichtskundigkeit - Offenkundigkeit nach § 727 Abs 1 ZPO - vollstreckungsfähiger

    1) Offenkundigkeit iSd. § 727 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen Quellen - wahrnehmbar oder dem zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel berufenen Gericht aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt ist (vgl. BGH 23. Oktober 2008 - I ZR 158/07 - JurBüro 2009, 163, zu II 3 a der Gründe; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 291 Rdn. 1).

    Offenkundigkeit iSd. Norm liegt vor, wenn sie der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen Quellen - wahrnehmbar oder dem zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel berufenen Gericht aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt ist (BGH 23. Oktober 2008 - I ZR 158/07 - JurBüro 2009, 163, zu II 3 a der Gründe; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 291 Rdn. 1).

  • LAG Köln, 18.08.2010 - 11 Ta 336/09

    Umschreibung titulierter Unterlassungsverpflichtung zur Einstellungen von

    Offenkundig sind auch gerichtskundige Tatsachen, die dem zur Entscheidung über die Erteilung Vollstreckungsklausel berufenen Gerichts aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt sind (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZR 158/07 - m. w. N.).

    Offenkundig sind auch gerichtskundige Tatsachen, die dem zur Entscheidung über die Erteilung Vollstreckungsklausel berufenen Gerichts aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt sind (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZR 158/07 - m. w. N.).

  • LG Frankenthal, 13.06.2012 - 1 T 61/12

    Sofortige Beschwerde eines Schuldners gegen einen Zuschlagsbeschluss i.R.e.

    Da unstreitige bzw. zugestandene Tatsachen nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (die auch im Klauselverfahren - hierzu BGH B. v. 23.10.2008, Az. I ZR 158/07 - [...] -und im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten) keines Nachweises bedürfen, musste dies auch nicht etwa von Amts wegen durch Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister überprüft werden.
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