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   BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70   

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https://dejure.org/1972,173
BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70 (https://dejure.org/1972,173)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1972 - I ZR 160/70 (https://dejure.org/1972,173)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1972 - I ZR 160/70 (https://dejure.org/1972,173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schaden wegen einer schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen - Haftung für allgemeine und ohne Bezug zum konkreten Schadensfall getroffene Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen - Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Urheberrechtsschutz bei ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Doppelte Tarifgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 286
  • NJW 1973, 96
  • MDR 1973, 204
  • GRUR 1973, 379
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Auszug aus BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70
    Die Rechtsprechung, nach der die GEMA berechtigt ist, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen (BGHZ 17, 376, 383) [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] , wird aufrecht erhalten.

    Das Berufungsgericht lehnt dies unter ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 17, 376, 383) [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] ab, weil es meint, selbst wenn die Beklagten insoweit schuldhafte Urheberrechtsverletzungen begangen haben sollten, habe die Klägerin dadurch keinen über den Entgang der Tarifgebühr hinausgehenden Schaden erlitten, der den geforderten Zuschlag rechtfertigen könne.

    Eine entsprechende Bestimmung ist in das spätere Wahrnehmungsgesetz nur deshalb nicht aufgenommen worden, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 1955 (BGHZ 17, 376, 383) [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Ufita 1939, 194; 1938, 55 u. 284) einen 100 %igen Zuschlag zum Normaltarif bei Rechtsverletzungen der fraglichen Art schon nach geltendem Recht für gerechtfertigt gehalten hat.

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70
    Da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsrechtszug nicht vertreten waren, mußte über den Revisionsantrag der Klägerin sachlich entschieden werden, und zwar durch Versäumnisurteil (BGHZ 37, 79, 81) [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60] .

    Von einer Vollstreckbarerklärung des Revisionsurteils war wegen seines nur zurückverweisenden Inhalts entgegen der Vorschrift des § 708 Nr. 3 ZPO abzusehen (BGHZ 37, 79, 94) [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60] .

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70
    Derartige besondere Umstände sind etwa angenommen worden bei schadensmindernden oder schadenvorbeugenden Vorsorgemaßnahmen, die letztlich dem Schädiger zugutegekommen sind (BGHZ 32, 280 ff - Ersatzhaltung eines Straßenbahnwagens).
  • BGH, 09.03.1966 - Ib ZR 36/64

    Eisrevue III

    Auszug aus BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70
    Weiterhin ist richtig, daß auch im Immaterialgüterrecht allgemeine Überwachungskosten der fraglichen Art bei der Schadensberechnung in der Regel nicht berücksichtigt werden können (für das Bühnenaufführungsrecht vgl. BGH GRUR 1966, 570, 572 zu Ziff. III 1 c - Eisrevue III).
  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Auszug aus BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70
    Gerade bei der Massenhaftigkeit der Rechtsverletzungen bietet sich hier allein die Berechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr an, eine Berechnungsmethode, die im Immaterialgüterrecht als gewohnheitsrechtliche Rechtspraxis anerkannt ist (vgl. hierzu zuletzt BGHZ 57, 116 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] = GRUR 1972, 189 - Wandsteckdose II - und die dort. Nachweise).
  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
    Auszug aus BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70
    Der Bundesgerichtshof hat zudem auch zu anderen Sachverhalten hervorgehoben, daß die Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungskosten des Geschädigten, die dieser aufwendet, um künftige Schadensursachen festzustellen und die Schäden zu regulieren, nach geltendem Recht nicht generell ausgeschlossen ist (BGH NJW 1961, 729 f), sondern bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommen kann.
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Dabei nimmt die Revision auf die imSenatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] enthaltenen Erwägungen Bezug.

    Ferner hat der I. Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 59, 286, 293 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] auf die in dem Urteil des Senats vom 3. Februar 1961 ausgesprochenen Grundsätze billigend Bezug genommen.

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    bb) Die Revision der Kl. kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auch nicht auf Erwägungen stützen, die den Bundesgerichtshof veranlaßt haben, für die Bemessung der Schadenspauschale bei Verletzung musikalischer Aufführungsrechte als Berechnungsfaktor den besonderen Verwaltungsaufwand der GEMA mitzuberücksichtigen (BGHZ 17, 383; 59, 286,293).

    aa) Allerdings ist dieser Ansicht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Kosten für Maßnahmen des Geschädigten, mit denen er sein Eigentum vor Diebstahl schützt, grundsätzlich von ihm selbst getragen werden müssen und nicht auf den Dieb abgewälzt werden können (vgl. BGHZ 59, 286,288 m. Nachw.; Rother, Haftungsbegrenzung im Schadensrecht, 1965, 160; Larenz a.a.O. § 29 II f; Stoll a.a.O. N 14 ff; Deutsch a.a.O.; Thiele, Festschrift für Felgenträger, 1969, 393,407 ff).

  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Anderes lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass vor einem Schadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen und zu ersetzen sein können (vgl. Senatsurteile BGHZ 32, 280, 285 ; 75, 230, 237 ; BGH, BGHZ 59, 286, 288 ; 80, 1, 6 f. ; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823, Rn. 454; Stoll, Festgabe für Weitnauer, 1980, S. 411, 420; von Caemmerer, Ges. Schriften III, 1983, S. 226, 234 f.).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2012 - 2 U 7/11

    Unberechtigte Fotoverwendung bei privatem eBay-Verkauf - 20,00 Euro

    Der Bundesgerichtshof billigt der GEMA nur deshalb einen 100%-Aufschlag zu, weil sie einen aufwändigen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten müsse (BGHZ 59, 286, 289 - Doppelte Tarifgebühr ).
  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 21/14

    Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in

    Das ist nur dann der Fall, wenn die Wiedergabehandlung das Werk einer als Öffentlichkeit anzusehenden Mehrzahl von Personen, die an einem Ort versammelt sind, gemeinsam wahrnehmbar macht (zu § 11 Abs. 2 LUG vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1961 - I ZR 56/60, BGHZ 36, 171, 175 bis 179 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer I; zu § 19 und § 21 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 124/91, BGHZ 123, 149, 152 - Verteileranlage in Haftanstalt; zur Abgrenzung zwischen dem Senderecht nach § 20 UrhG und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen gemäß § 22 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Krankenhaus, mwN; vgl. weiter BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/70, GRUR, 2010 Rn. 41 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 UrhG Rn. 10 f.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 22 Rn. 8 f.; Schwarz/Reber in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 21 Rn. 110).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Vorkehrungen zur Schadensminderung, die - wie im vorliegenden Fall - allgemein und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall getroffen worden sind, müssen jedoch in der Regel von demjenigen getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich nimmt (vgl. BGHZ 59, 286, 287 f. - Doppelte Tarifgebühr; 75, 230, 237 f.; BGH, Urt. v. 14.1.1992 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043, 1044).
  • BGH, 14.01.1992 - VI ZR 120/91

    Freisetzung einer chemischen Substanz (Äthylacrylat) nach einem Störfall in einer

    Die Schadenszurechnung knüpft nämlich an den verantwortlich begangenen Einbruch in die Schutzsphäre des Geschädigten an, während zukünftige, lediglich befürchtete Störungen als Anknüpfung für einen deliktischen Schadensersatz allenfalls erwogen werden könnten, wenn das befürchtete Schadensereignis derart konkret bevorsteht, daß die zu seiner Abwehr getroffene Maßnahme als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegenwärtigen Schadens anzusehen wäre (so BGHZ 59, 286, 288 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70]; Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rdn. 115; MK/Grunsky, 2. Aufl., BGB vor § 249 Rdn. 67, 75; von Caemmerer, Festschrift für Hakulisen, 1972, S. 75, 83).
  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

    Nach der Rechtsprechung des Senats beläuft sich der Schadensersatz im Falle der ungenehmigten öffentlichen Musikaufführung auf den im Falle der ordnungsgemäßen Meldung bei der Klägerin fälligen Tarifbetrag zuzüglich eines 100%igen Verletzer- oder Kontrollzuschlags (BGH, Urteil vom 10. März 1972 - I ZR 160/70, BGHZ 59, 286, 287 ff. - Doppelte Tarifgebühr; Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 49 - Filmmusik).
  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten;

    Die Rechtsprechung, nach der die GEMA berechtigt ist, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen (BGHZ 59, 286 ff. [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] = NJW 1973, 96), ist grundsätzlich nicht auf andere Rechtsverletzungen (hier: ungenehmigte Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken) anwendbar.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Klägerin berechtigt, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen (BGHZ 59, 286 ff. [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr).

    Die Zubilligung des pauschalen Schadenszuschlags für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben beruht maßgebend auf der Erwägung, daß die Klägerin einen umfangreichen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten muß, um derartigen Urheberrechtsverletzungen nachzugehen; denn die sogenannten kleinen Musikaufführungsrechte werden in solcher Vielzahl gleichzeitig und oft an den entlegensten Orten in Hotels, Gaststätten, Barbetrieben und dergleichen genutzt, daß eine Aufdeckung von Urheberrechtsverletzungen durch die einzelnen Urheber praktisch nicht möglich ist; nur durch die Einrichtung einer besonderen Überwachungsorganisation und unter entsprechend hohem finanziellem Aufwand kann verhindert werden, daß der Urheberrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend leerläuft (BGHZ 59, 286, 287 ff.) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70].

    Bei einer solchen Sachlage gebietet es die Billigkeit, mit den umfangreichen Überwachungskosten so weit wie möglich den Rechtsverletzer, nicht aber den einzelnen Urheber oder - durch eine Tariferhöhung - die gesetzestreuen Lizenznehmer zu belasten (BGHZ 59, 286, 292 f.) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70].

    Dort wird am Beispiel des Raubdrucks und der widerrechtlich nachgepreßten Schallplatte ausgeführt, daß der Rechtsinhaber auf solche Rechtsverletzungen im allgemeinen schon durch die Werbung für diese Erzeugnisse und im Zuge der ohnehin erforderlichen Marktbeobachtung aufmerksam gemacht werde (BGHZ 59, 286, 289) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70]; die Kosten, die zur Aufdeckung der konkreten Rechtsverletzung aufgewendet werden müssen, können als Schaden geltend gemacht werden.

    Anders als bei der Verletzung der von der Klägerin verwalteten Aufführungsrechte ist bei Rechtsverletzungen der streitigen Art grundsätzlich auch eine Schadensberechnung nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen jedenfalls in der Weise möglich, daß die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt wird (vgl. BGHZ 59, 286, 290) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70].

  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84

    Nutzung von Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechten an Bildplatten

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Klägerin berechtigt, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen (BGHZ 59, 286 ff. [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr).

    Die Zubilligung des pauschalen Schadenszuschlags für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben beruht maßgebend auf der Erwägung, daß die Klägerin einen umfangreichen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten muß, um derartigen Urheberrechtsverletzungen nachzugehen; denn die sogenannten kleinen Musikaufführungsrechte werden in solcher Vielzahl gleichzeitig und oft an den entlegensten Orten in Hotels, Gaststätten, Barbetrieben und dergleichen genutzt, daß eine Aufdeckung von Urheberrechtsverletzungen durch die einzelnen Urheber praktisch nicht möglich ist; nur durch die Einrichtung einer besonderen Überwachungsorganisation und unter entsprechend hohem finanziellem Aufwand kann verhindert werden, daß der Urheberrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend leerläuft (BGHZ 59, 286, 287 ff.) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] .

    Bei einer solchen Sachlage gebietet es die Billigkeit, mit den umfangreichen Überwachungskosten so weit wie möglich den Rechtsverletzer, nicht aber den einzelnen Urheber oder - durch eine Tariferhöhung - die gesetzestreuen Lizenznehmer zu belasten (BGHZ 59, 286, 292 f.) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] .

    Dort wird am Beispiel des Raubdrucks und der widerrechtlich nachgepreßten Schallplatte ausgeführt, daß der Rechtsinhaber auf solche Rechtsverletzungen im allgemeinen schon durch die Werbung für diese Erzeugnisse und im Zuge der ohnehin erforderlichen Marktbeobachtung aufmerksam gemacht werde (BGHZ 59, 286, 289) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] ; die Kosten, die zur Aufdeckung der konkreten Rechtsverletzung aufgewendet werden müssen, können als Schaden geltend gemacht werden.

    Anders als bei der Verletzung der von der Klägerin verwalteten Aufführungsrechte ist bei Rechtsverletzungen der streitigen Art grundsätzlich auch eine Schadensberechnung nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen jedenfalls in der Weise möglich, daß die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt wird (vgl. BGHZ 59, 286, 290) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] .

  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

  • BGH, 16.11.1989 - I ZR 15/88

    "Raubkopien"; Anforderungen an die Schätzung eines Mindestschadens aufgrund der

  • OLG München, 14.07.1983 - 6 U 3437/82

    Schadensersatz für die Verletzung von Urheberrechten an Musikstücken;

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 4 U 59/10

    GEMA-Gebühren für ein Stadtfest

  • LG Münster, 18.05.1995 - 8 S 128/95

    Verletzung des Urheberrechts; Nichtgenehmigung der Veröffentlichung von

  • OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12

    Schadensberechnung - Patentverletzung: Schadensersatzberechnung nach den

  • LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03

    Anspruch eines freiberuflichen Fotografen auf Unterlassung und Schadensersatz

  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 12 O 235/09

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts durch

  • AG Düsseldorf, 07.02.2013 - 57 C 9913/12

    Zahlung der Lizenzgebühr und des Kontrollkostenzuschlags für eine musikalische

  • OLG Koblenz, 13.11.1975 - 1 Ss 199/75

    Betrug zum Nachteil einer Ladendiebin über die Bedeutung der so genannten

  • BGH, 05.12.1985 - I ZR 137/83

    Ungenehmigte Wiedergabe von Tonfilmmusik bei gewerblichen Tonfilmvorführungen -

  • OLG Hamburg, 05.11.2008 - 5 U 115/07

    Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaft: GEMA-Vermutung bei

  • LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09

    Mit der GEMA auf Partytour - Pflicht zur Abführung von GEMA-Gebühren

  • LG Flensburg, 26.01.2018 - 8 S 4/17

    Urheberrechtsverletzung: Weiterleitung eines Sendesignals über terrestrische

  • LG München I, 26.07.1995 - 21 O 18884/93

    Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Fotografien unter Überschreitung der

  • AG Köln, 06.12.2021 - 137 C 498/20
  • OLG München, 21.01.2010 - 29 U 3700/09

    Urheberrecht: Schadensersatzanspruch einer Verwertungsgesellschaft bei Aufführung

  • OLG Köln, 30.05.1997 - 6 U 162/95

    Voraussetzungen der Verdoppelung der Vertreibervergütung für Fotokopiergeräte

  • OLG München, 08.07.2015 - 3 U 4676/14

    Belastetes Bodenaushubmaterial verfüllt: Muss die Grube auch wiederverfüllt

  • BGH, 23.05.1975 - I ZR 51/74

    Schadensersatzanspruch der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und

  • OLG Hamburg, 27.06.1996 - 3 U 158/95

    Rechtsstellung des Betreibers eines Kopierladens; Rechtsfolgen der Ablichtung

  • OLG Köln, 29.06.1995 - 7 U 57/95

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer

  • LG Erfurt, 21.03.1996 - 3 uS 1/96

    Umfang der Pflichten des Veranstalters von öffentlichen Wiedergaben

  • BGH, 05.12.1985 - I ZR 138/83

    Schadensersatz wegen Verletzung des Wiedergaberechts in Bezug auf

  • BGH, 05.12.1985 - VI ZR 137/83

    "GEMA-Vermutung III"; Entkräftung der GEMA-Vermutung

  • OLG Stuttgart, 17.10.1979 - 4 U 59/79

    Öffentlichkeit einer Musikveranstaltung; Urheberrechtlicher Schutz von Musik;

  • LG Hagen, 12.01.1993 - 1 S 284/92

    Zahlung einer angemessenen pauschalierten "Strafgebühr" aufgrund der Nutzung

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