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   BGH, 29.10.1998 - I ZR 163/96   

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https://dejure.org/1998,1336
BGH, 29.10.1998 - I ZR 163/96 (https://dejure.org/1998,1336)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1998 - I ZR 163/96 (https://dejure.org/1998,1336)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1998 - I ZR 163/96 (https://dejure.org/1998,1336)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 982
  • MDR 1999, 883
  • GRUR 1999, 507
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.06.1974 - I ZR 62/72

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer ernsthaften Forderung eines Kaufpreises -

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 163/96
    Insoweit gilt nichts anderes als für die Frage, wie lange der Werbende einen durchgestrichenen Altpreis gefordert haben muß, um diesen als ernsthaft verlangt ansehen zu können (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975, 78, 79 = WRP 1974, 552 - Preisgegenüberstellung I).
  • BGH, 29.02.1996 - I ZR 6/94

    Setpreis - Irreführung/Preisgestaltung

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 163/96
    So hat der Bundesgerichtshof in den Fällen der Werbung für eine Preissenkung mit durchgestrichenen höheren Altpreisen eine Irreführung dann bejaht, wenn der frühere höhere Altpreis nicht, nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum, oder nicht in letzter Zeit verlangt worden war oder wenn überhöhte Preise angesetzt worden waren, um eine Preissenkung vortäuschen zu können, oder wenn sonst über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wurde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 798 = WRP 1996, 734 - Setpreis, m.w.N.; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 3 UWG Rdn. 296 ff.; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 22 Rdn. 63; Köhler/Piper, UWG, § 3 Rdn. 273).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 122/06

    Werbespruch "20 Prozent auf Alles" untersagt - Praktiker-Werbung irreführend

    Sie richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls wie der Art der Ware oder Dienstleistung und der Marktsituation (vgl. zum alten Recht BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975, 78, 79 = WRP 1974, 552 - Preisgegenüberstellung I; Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 163/96, GRUR 1999, 507, 508 = WRP 1999, 657 - Teppichpreiswerbung).

    Danach ist die Werbung mit Preisherabsetzungen unter anderem dann irreführend, wenn der frühere höhere Altpreis nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum, verlangt wurde (BGH GRUR 1975, 78, 79 - Preisgegenüberstellung I; GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung; BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller).

    Dabei geht es nicht darum, dass der einzelne Anbieter nicht kurzfristig mit Preisänderungen auf eine sich spezifisch verändernde Marktsituation reagieren oder ein als herabgesetzt bezeichneter Preis in der Vergangenheit nicht bereits verlangt worden sein darf (vgl. BGH GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung).

  • BGH, 15.12.1999 - I ZR 159/97

    Preisknaller - Irreführung/Preisgestaltung

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Warenart, die Verhältnisse des Betriebs und die Wettbewerbssituation (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 163/96, GRUR 1999, 507 = WRP 1999, 657 - Teppichpreiswerbung).

    So hat der Bundesgerichtshof in den Fällen der Werbung für eine Preissenkung mit durchgestrichenen höheren Altpreisen eine Irreführung dann bejaht, wenn der frühere höhere Altpreis nicht, nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum, oder nicht in letzter Zeit verlangt worden war oder wenn überhöhte Preise angesetzt worden waren, um eine Preissenkung vortäuschen zu können, oder wenn sonst über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wurde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 163/96, GRUR 1999, 507, 508 = WRP 1999, 657 - Teppichpreiswerbung, m.w.N.).

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Warenart, die Verhältnisse des Betriebs und die Wettbewerbssituation (vgl. BGH GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung; vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 3 UWG Rdn. 299).

  • KG, 25.03.2021 - 5 U 15/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit

    Der von einer Werbung mit Vergleichspreisen angesprochene Verkehr setzt daher grundsätzlich voraus, dass der Vergleichspreis auf einer ernsthaften Kalkulation angemessener Verbraucherpreise beruht (BGH, Urteil vom 03. März 2016 - I ZR 110/15, Rn. 27, juris - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 137/00, Rn. 20, juris - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 131/97, Rn. 25, juris - ehemalige Herstellerpreisempfehlung; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 3.85) oder dass der Vergleichspreis - soweit das tatsächliche Marktgeschehen abgebildet werden soll - den tatsächlich von Mitbewerbern (in der Vergangenheit) verlangten Einzelverkaufspreis wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122/06 Rn. 20, juris - 20% auf alles; Urteil vom 15. Dezember 1999 - I ZR 159/97, Rn. 27, juris - Preisknaller; Urteil vom 29. Oktober 1998 - I ZR 163/96, Rn. 15, juris - Teppichpreiswerbung; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG, § 5 Rn. 3.110).
  • KG, 14.03.2006 - 5 W 40/06

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung mit zeitlich zurückliegenden

    Eine solche Irreführung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der frühere höhere Altpreis nicht in letzter Zeit vor der Preisherabsetzung verlangt worden war, insbesondere wenn der angeblich gesenkte Preis bereits vor der Werbung gegolten hat und daher eine Preissenkung in Wahrheit nicht vorliegt (BGH, GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller; GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung).
  • OLG Hamburg, 17.02.2020 - 3 W 10/20

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Werbung mit einer Rabattaktion für Bettwaren

    Die Marktsituation kann unter Umständen schon kurzfristig einen anzuerkennenden Anlass zu Preisänderungen geben, auf die auch hingewiesen werden darf (BGH, GRUR 1999, 507 (508), juris-Rn. 23 - Teppichpreiswerbung; siehe auch: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5, Rn. 3.122; Büscher/Büscher, UWG, § 5, Rn. 498).
  • LG Essen, 27.09.2018 - 43 O 93/17

    Wettbewerbsrecht: Preisschaukelei

    So können etwa eine Produktionseinstellung, ein Modellwechsel, ein stark abweichender Modetrend, eine erhebliche Preissenkung des Herstellers oder eine plötzlich auftretende Konkurrenz eine Preissenkung notwendig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 507ff., Rn. 26).
  • LG Dresden, 19.12.2006 - 44 O 375/06
    Der verständige, situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher, auf dessen Sicht es für die Beurteilung ankommt (BGH GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung), erkennt daher, dass das von der Beklagten unterbreitete gekoppelte Angebot für eine Tageszeitung einerseits und ein Notebook andererseits für ihn nur dann wirklich attraktiv ist, wenn er hinsichtlich einer regionalen Tageszeitung für den Zeitraum der nächsten 2 Jahre nicht bereits anderweit gebunden ist und gleichzeitig einen aktuellen Bedarf für beide Produkte - eine regionale Tageszeitung und ein neues Notebook - hat.
  • LG Berlin, 24.06.2005 - 102 O 11/05

    Rabattwerbung nicht wettbewerbswidrig

    Auch aus Sicht des Verkehrs muss der Unternehmer bei seiner Preisgestaltung und seiner Werbung hierfür auf veränderte Betriebsverhältnisse und Marktsituationen reagieren können (vgl. BGH, GRUR 1999, 507, 509 [BGH 29.10.1998 - I ZR 163/96] -Teppichpreiswerbung-).
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