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   BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21   

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https://dejure.org/2021,51621
BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21 (https://dejure.org/2021,51621)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2021 - I ZR 17/21 (https://dejure.org/2021,51621)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21 (https://dejure.org/2021,51621)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Identitätsdiebstahl II - Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware oder Dienstleistung tatsächlich geliefert bzw. erbracht wurde

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Identitätsdiebstahl II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Identitätsdiebstahl II

    § 3 Abs 3 Anlage Nr 29 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 1 UWG

  • IWW
  • JurPC

    Identitätsdiebstahl II

  • Wolters Kluwer

    Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher; Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung

  • rewis.io

    Identitätsdiebstahl II

  • Betriebs-Berater

    Unlautere geschäftliche Handlung im Fall unberechtigter Zahlungsaufforderung bei Identitätsdiebstahl - Identitätsdiebstahl II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher; Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Identitätsdiebstahl II

  • datenbank.nwb.de

    Identitätsdiebstahl II

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Zahlungsaufforderung bei Identitätsdiebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Zahlungsaufforderung bei Identitätsdiebstahl

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nur bei tatsächlicher Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Fake-Vertrag" nach Identitätsdiebstahl - Inkassounternehmen will Geld für einen Mobilfunkvertrag eintreiben, den die Betroffene nicht abgeschlossen hatte

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht - Unzulässige Zahlungsaufforderung bei Identitätsdiebstahl

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 414
  • MDR 2022, 181
  • GRUR 2022, 170
  • MMR 2022, 198
  • MIR 2022, Dok. 002
  • DB 2022, 120
  • K&R 2022, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17

    Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

    Waren sind nur dann als "geliefert" und Dienstleistungen nur dann als "erbracht" im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen, wenn sie den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher in einer Weise erreicht haben, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, sie zu nutzen oder sonst über deren Verwendung zu bestimmen (Klarstellung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl).

    a) Offenbleiben kann, ob auch unwahre Angaben zur Täuschung geeignet sein müssen oder ob bei unwahren Angaben das Erfordernis der Täuschungseignung entfällt (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die in der Übersendung der Zahlungsaufforderung liegende unwahre Behauptung einer Bestellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung sei zur Täuschung der Verbraucherin geeignet gewesen (vgl. auch BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 - Identitätsdiebstahl I, mwN).

    Auch diese Beurteilung unterliegt keinem Rechtsfehler (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 22 bis 24 - Identitätsdiebstahl I).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allerdings auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I).

    Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, dessen Umsetzung § 5 UWG dient, setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.53).

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5 Abs. 1 UWG) genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2 UWG) widerspricht, um sie als unlauter ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

    (3) Soweit der Senat zur alten Fassung von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, in der nicht von "gelieferten" Waren oder "erbrachten" Dienstleistungen die Rede war, die Auffassung vertreten hat, bereits die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren werde von diesem Tatbestand erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung), wird hieran angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift in ihrer aktuell maßgeblichen Fassung nicht festgehalten (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl I).

    Dieser liegt darin, die durch die Zurverfügungstellung einer unbestellten Ware oder die Erbringung einer nicht beauftragten Dienstleistung eintretende besondere Drucksituation zu vermeiden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145 S. 34 f.; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 35 - Identitätsdiebstahl I; Büscher/Büscher aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 29 Rn. 353; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anh. zu § 3 Nr. 29 Rn. 29.2; Großkomm.UWG/Pahlow aaO Anh. Nr. 29 Rn. 11 Rn. 1; Schöler in Harte/Henning aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 29 Rn. 5; Wirtz in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 177).

    (3) Soweit die Senatsentscheidung "Identitätsdiebstahl I" (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32) entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts dahingehend zu verstehen sein könnte, dass die bloße Einrichtung eines E-Mail-Kontos, von dem der zur Zahlung aufgeforderte Verbraucher nichts weiß und auf das er auch keinen Zugriff hat, für die Erfüllung des Tatbestands von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG genügt, hält der Senat hieran nicht fest.

    aa) Die allgemeinen Vorschriften der Unlauterkeit wegen irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken werden durch die spezielleren Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (BGH, GRUR 2012, 82 Rn. 16 - Auftragsbestätigung; GRUR 2019, 1202 Rn. 28 - Identitätsdiebstahl I).

    Dementsprechend darf die Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken nicht zu einem Wertungswiderspruch zu den speziellen Tatbeständen des Anhangs führen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 29 - Identitätsdiebstahl I; zu einem Wertungswiderspruch infolge verschiedener Maßstäbe an das Verhalten des Werbenden gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vgl. BGH, GRUR 2012, 184 Rn. 29 - Branchenbuch Berg; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anh. zu § 3 Rn. 0.8).

    (2) Ob nach diesen Grundsätzen auch ein Wertungswiderspruch zwischen dem Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG entstehen kann (offenlassend BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 30 - Identitätsdiebstahl I), bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Wertungswiderspruch im Streitfall nicht anzunehmen ist.

    Die Beantwortung der ersten von der Revision als klärungsbedürftig angesehenen Frage, ob auch im Fall eines Identitätsdiebstahls, in dem ein Unternehmen irrtümlich und nicht vorwerfbar von einem Vertragsschluss durch den angeschriebenen Verbraucher ausging, eine irreführende Geschäftspraxis angenommen werden könne, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 25 f., 39 - Identitätsdiebstahl I).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10

    Auftragsbestätigung

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Das bloße Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).

    (3) Soweit der Senat zur alten Fassung von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, in der nicht von "gelieferten" Waren oder "erbrachten" Dienstleistungen die Rede war, die Auffassung vertreten hat, bereits die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren werde von diesem Tatbestand erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung), wird hieran angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift in ihrer aktuell maßgeblichen Fassung nicht festgehalten (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl I).

    aa) Die allgemeinen Vorschriften der Unlauterkeit wegen irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken werden durch die spezielleren Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (BGH, GRUR 2012, 82 Rn. 16 - Auftragsbestätigung; GRUR 2019, 1202 Rn. 28 - Identitätsdiebstahl I).

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Vielmehr greift dann die Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken ein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 29 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Büscher/Büscher aaO § 5 Rn. 96; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3 Rn. 4.4 und Anh. zu § 3 Rn. 0.8; Großkomm.UWG/Lindacher/Peifer aaO § 5 Rn. 308; Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5 Rn. 0.12).

    Dementsprechend darf die Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken nicht zu einem Wertungswiderspruch zu den speziellen Tatbeständen des Anhangs führen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 29 - Identitätsdiebstahl I; zu einem Wertungswiderspruch infolge verschiedener Maßstäbe an das Verhalten des Werbenden gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vgl. BGH, GRUR 2012, 184 Rn. 29 - Branchenbuch Berg; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anh. zu § 3 Rn. 0.8).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, juris Rn. 33, 39 bis 50 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).

    Die zweite von der Revision als klärungsbedürftig angesehene Frage zum Verhältnis von Nr. 29 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG einerseits und deren Art. 6 andererseits und insbesondere dazu, ob zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in Fällen wie dem vorliegenden eine Anwendung des allgemeinen Irreführungstatbestands nicht in Betracht kommt, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, juris Rn. 33 bis 35 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi), weil das Berufungsgericht einen Wertungswiderspruch zu Recht nicht angenommen hat.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    (2) Dem dargestellten Normverständnis entsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union festgehalten, Nr. 29 von Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sei insbesondere dann erfüllt, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung auffordere, die er dem Verbraucher geliefert habe, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 43 = WRP 2018, 1304 - Wind Tre und Vodafone Italia).

    Während Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die bereits beschriebene, durch die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung begründete besondere Drucksituation vermeiden soll (dazu oben unter Rn. 31), schützt das Irreführungsverbot die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers dahingehend, dass er seine Entscheidung auf Grundlage zutreffender und vollständiger Informationen treffen kann (zu Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 45 - Wind Tre und Vodafone Italia).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, dessen Umsetzung § 5 UWG dient, setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.53).

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5 Abs. 1 UWG) genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2 UWG) widerspricht, um sie als unlauter ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 123/20

    Vorstandsabteilung - Irreführende geschäftliche Handlung im Internet:

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob ihr ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde liegt, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 123/20, GRUR 2021, 1422 Rn. 16 = WRP 2021, 1441 - Vorstandsabteilung, mwN; Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315 Rn. 17 = WRP 2021, 1444 - Kieferorthopädie).

    Anders als die Revision geltend macht, ist das Berufungsgericht insbesondere nicht von einem unzutreffenden Verbraucherleitbild ausgegangen, sondern hat zu Recht die Vorstellung eines verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zugrunde gelegt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, GRUR 2021, 1422 Rn. 16 - Vorstandsabteilung).

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Zwar muss die Festsetzung eines Ordnungsmittels, da sie für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen und setzt deshalb ein Verschulden des Schuldners voraus (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 19 = WRP 2017, 328, mwN; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 = WRP 2021, 764).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, juris Rn. 33, 39 bis 50 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19

    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel:

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
    Zwar muss die Festsetzung eines Ordnungsmittels, da sie für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen und setzt deshalb ein Verschulden des Schuldners voraus (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 19 = WRP 2017, 328, mwN; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 = WRP 2021, 764).
  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 219/12

    Medizinische Fußpflege

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15

    Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen:

  • OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19

    Mobilfunk-Inkasso - Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 114/20

    Kieferorthopädie

  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

  • BGH, 28.04.2022 - V ZB 4/21

    Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks

    Nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 160/04, NJW-RR 2005, 965, 966; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 12; Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21, WRP 2022, 172 Rn. 48).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22

    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann selbst ein nicht vorwerfbarer Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 20.10.2021 - I ZR 17/21, GRUR 2022, 170, 172 Rn. 22 - Identitätsdiebstahl II).
  • OLG Nürnberg, 24.05.2022 - 3 U 4652/21

    Fehlende behördliche Genehmigung eines Personenbeförderungsunternehmens für

    aa) Die vom Bundesgerichtshof bislang offengelassene Frage, ob auch unwahre Angaben zur Täuschung geeignet sein müssen oder ob bei unwahren Angaben das Erfordernis der Täuschungseignung entfällt (vgl. BGH, GRUR 2022, 170 Rn. 14 - Identitätsdiebstahl II), ist umstritten.
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2023 - 20 U 50/22
    Indes ergibt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Titulierung des klägerischen Unterlassungsanspruchs entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht daraus, dass die in der Zahlungsaufforderung enthaltene Falschangabe für sie möglicherweise nicht zu vermeiden war (BGH GRUR 2022, 170 - Identitätsdiebstahl II).
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