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   BGH, 12.12.1996 - I ZR 172/94   

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https://dejure.org/1996,4847
BGH, 12.12.1996 - I ZR 172/94 (https://dejure.org/1996,4847)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1996 - I ZR 172/94 (https://dejure.org/1996,4847)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - I ZR 172/94 (https://dejure.org/1996,4847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Speditionsunternehmers für bei Einbruchdiebstahl abhandengekommenes Gut - Beschränkung der Haftung - Grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs - Verletzung der Pflicht zur Einlagerung der Ware in verschlossenem Raum - Unterlassung einer Schutzmaßnahme - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ADSP § 51 lit. b S. 2
    Grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs bei Beförderung hochwertiger Geräte der Unterhaltungselektronik

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 926
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91

    Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - I ZR 172/94
    Grob fahrlässig im Sinne des § 277 BGB handelt der Spediteur, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in einem ungewöhnlich schwerwiegenden Maß verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß, also einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder Folgerungen daraus nicht zieht (vgl. BGHZ 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 09.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).
  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - I ZR 172/94
    Grob fahrlässig im Sinne des § 277 BGB handelt der Spediteur, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in einem ungewöhnlich schwerwiegenden Maß verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß, also einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder Folgerungen daraus nicht zieht (vgl. BGHZ 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 09.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - I ZR 172/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Fall des Verladens im Streitfall in Frage steht, um einen schadensanfälligen Bereich, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Eingang und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgestellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 118/04

    Wirksamkeit der Aufrechnung gegen die Forderung eines Spediteurs; Treuwidrigkeit

    Die vom Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 (I ZR 172/94, TranspR 1998, 75, 76 = NJW-RR 1997, 926) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Aufrechnungsverbot gemäß Nr. 19 ADSp auch dann gilt, wenn der Gegenanspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen bzw. leichtfertigen Vertragsverletzung des Spediteurs beruht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

    Die Frage, ob ein Verhalten den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens rechtfertigt, kann nur unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (BGH TranspR 1998, 75, 77).

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2004 - 18 U 225/03

    Zahlung einer Vergütung für die Auslieferung von Waren an Kunden aufgrund eines

    Der BGH hat das Aufrechnungsverbot gemäß § 32 ADSp a.F. des Weiteren einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Spediteur sich auf diese Bestimmung nicht berufen kann, wenn er den Schaden, der Grundlage des mit der Aufrechnung verfolgten Schadensersatzanspruchs ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW-RR 1997, 926).
  • OLG Frankfurt, 11.10.2000 - 13 U 198/98

    Lagerhalterhaftung: Sorgfaltspflicht bei Einlagerung schokolierter Ware in

    Angesichts der Möglichkeit einer leichten Überprüfung der Verhältnisse in der Halle ist dieses Verhalten der Bekl. als grob fahrlässig zu bewerten, da sie die verkehrserforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in ungewöhnlich schwerwiegendem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte, also einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Folgerungen daraus nicht gezogen hat (vgl. zu diesem Haftungsmaßstab BGH NJW-RR 1997, 926 ff., 927 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
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