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   BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52   

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https://dejure.org/1954,31
BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52 (https://dejure.org/1954,31)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1954 - I ZR 178/52 (https://dejure.org/1954,31)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1954 - I ZR 178/52 (https://dejure.org/1954,31)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Irreführung durch falsche Beschaffenheitsangabe - Cupresa-Kupferseide - "Seide" als Beschaffenheitsangabe - Zulässigkeit der Unterlassungsklage - Irreführung des Käufers

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Cupresa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 244
  • NJW 1954, 1566
  • GRUR 1955, 37
  • BB 1954, 670
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 04.10.1934 - IV 137/34

    Unter welchen Voraussetzungen kann zur Begründung der Berufung auf ein bereits

    Auszug aus BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
    das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 266; 164, 393) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1951, 442) zutreffend ausführt, sind zwar die Formvorschriften des § 519 ZPO streng auszulegen.

    Das Gesetz bezweckt mit der in Rede stehenden Formvorschrift, dass der Berufungsanwalt sich die Berufungsbegründung völlig zu eigen macht und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt (RGZ 145, 266).

    Deshalb ist die Bezugnahme auf frühere, von anderer Seite und zu anderen Zwecken eingereichte Schriftsätze, z.B. in einer Parallelsache, der Partei selbst oder eines anderen - auch des erstinstanzlichen Anwalts, zutreffend für unzulässig erachtet worden (Stein-Jonas Anm. III 2 b zu § 519 ZPO und die dort angeführte Rechtsprechung), während es mit Recht als statthaft bezeichnet worden ist, auf ein zu derselben Sache überreichtes und von dem Prozessbevollmächtigten der zweiten Instanz unterzeichnetes Armenrechtsgesuch (RGZ 145, 266; vgl. auch BGH NJW 1951, 442) oder einen von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unterzeichneten, die gleiche Sache betreffenden Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (RGZ 145, 175) zu verweisen.

  • BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51

    Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand

    Auszug aus BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
    Der Klageantrag zielt demgemäss darauf ab, dass der Beklagten verboten werde, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne den Zusatz Kunstseide) zu bezeichnen oder das Wort Seide in Verbindung mit "Cupresa" zu gebrauchen, Damit trägt die Klägerin ersichtlich dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz Rechnung, dass sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung und die Verurteilung selbst stets der jeweiligen Verletzungsform anpassen muss (RGZ 147, 27 (30); BGHZ 5, 189 (191) 2 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] BGH IM Nr. 8 zu § 16 UnlWG).
  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52

    Radschutz

    Auszug aus BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urt. v. 12. März 1954 - I ZR 201/52 -), erfordert die Entscheidung über den Anspruch auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis nach § 23 Abs. 4 UnlWG zwar eine sorgfältige Interessenabwägung.
  • RG, 29.09.1934 - V B 20/34

    Sind als Berufungsbegründung auch Ausführungen zu berücksichtigen, die der

    Auszug aus BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
    Deshalb ist die Bezugnahme auf frühere, von anderer Seite und zu anderen Zwecken eingereichte Schriftsätze, z.B. in einer Parallelsache, der Partei selbst oder eines anderen - auch des erstinstanzlichen Anwalts, zutreffend für unzulässig erachtet worden (Stein-Jonas Anm. III 2 b zu § 519 ZPO und die dort angeführte Rechtsprechung), während es mit Recht als statthaft bezeichnet worden ist, auf ein zu derselben Sache überreichtes und von dem Prozessbevollmächtigten der zweiten Instanz unterzeichnetes Armenrechtsgesuch (RGZ 145, 266; vgl. auch BGH NJW 1951, 442) oder einen von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unterzeichneten, die gleiche Sache betreffenden Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (RGZ 145, 175) zu verweisen.
  • RG, 02.02.1935 - I 120/34

    1. Kann ein Urteilsschuldner auf Feststellung der Tragweite eines

    Auszug aus BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
    Der Klageantrag zielt demgemäss darauf ab, dass der Beklagten verboten werde, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne den Zusatz Kunstseide) zu bezeichnen oder das Wort Seide in Verbindung mit "Cupresa" zu gebrauchen, Damit trägt die Klägerin ersichtlich dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz Rechnung, dass sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung und die Verurteilung selbst stets der jeweiligen Verletzungsform anpassen muss (RGZ 147, 27 (30); BGHZ 5, 189 (191) 2 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] BGH IM Nr. 8 zu § 16 UnlWG).
  • RG, 23.04.1920 - II 16/20

    Enthält die Beilegung der Bezeichnung als "Treuhänder" seitens eines bloßen

    Auszug aus BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
    Wie das Reichsgericht weiter in ständiger Rechtsprechung (RGZ 99, 23 (2 a); GRUR 1931, 526; 1939, 627 (629)), der der erkennende Senat ebenfalls beitritt, angenommen hat, genügt es vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ist.
  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

    Die insofern im Rahmen der Ermessensentscheidung erforderliche Abwägung der durch eine Veröffentlichung bewirkten Vor- und Nachteile (vgl. BGHZ 13, 244, 259 - Cupresa) kann nur vom Tatrichter vorgenommen werden.
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2016 - 15 U 58/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Anbringung des CE-Zeichens auf beworbener Ware

    Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, ist die Auffassung der Verkehrskreise (das Verkehrsverständnis), an die sich die Werbung richtet (Empfängerhorizont) und deren Entschließung sie beeinflussen soll (st. Rspr. seit BGHZ 13, 244, 253 = GRUR 1955, 38, 40 - Cupresa).
  • BGH, 22.02.2024 - I ZR 217/22

    PIERRE CARDIN

    Deshalb sind im Rahmen einer unionsrechtskonformen Anwendung von § 19c MarkenG generalpräventive Aspekte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 U 55/13, juris Rn. 21 und Urteil vom 16. Juli 2015 - 6 U 109/14, juris Rn. 51; OLG Köln, Urteil vom 28. August 2020 - 6 U 34/20, juris Rn. 68; zur Berücksichtigung von Allgemeininteressen im Rahmen von § 23 Abs. 4 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1954 - I ZR 178/52, GRUR 1955, 37, 42 - Cupresa; Urteil vom 14. Dezember 1966 - I ZR 125/64, GRUR 1967, 362, 366 - Spezialsalz; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19c Rn. 11).
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