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   BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02   

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https://dejure.org/2004,831
BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02 (https://dejure.org/2004,831)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2004 - I ZR 18/02 (https://dejure.org/2004,831)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - I ZR 18/02 (https://dejure.org/2004,831)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund wegen Insolvenz

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrieb macht dicht - Kein Grund für außerordentliche Kündigung von Dauerverträgen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, wirtschaftlicher Niedergang, Einstellung des Geschäftsbetriebes, außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, Dauerschuldverhältnis

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1360
  • ZIP 2005, 534
  • MDR 2005, 973
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Ein Dauerschuldverhältnis kann grundsätzlich auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. BGHZ 133, 316, 320 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, TranspR 1999, 168, 169 = NJW 1999, 1177; vgl. nunmehr: § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 473 Abs. 2 Satz 1 HGB, die auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sind, Art. 229 § 5 EGBGB).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 133, 316, 320 - Altunterwerfung I; 147, 178, 190 - Lepo Sumera; 154, 146, 153; BGH TranspR 1999, 168, 169; BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 216 = NJW-RR 2000, 1560).

    Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann im allgemeinen nicht auf Umstände gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; BGH TranspR 2000, 214, 217).

  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 145/97

    Auswirkungen des Wegfalls des Tarifzwangs im Güterkraftverkehr

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 133, 316, 320 - Altunterwerfung I; 147, 178, 190 - Lepo Sumera; 154, 146, 153; BGH TranspR 1999, 168, 169; BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 216 = NJW-RR 2000, 1560).

    Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine Kündigung zu werten sind, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, diese kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es insbesondere wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat oder ob es Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. BGHZ 154, 146, 153; BGH TranspR 2000, 214, 216).

    Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann im allgemeinen nicht auf Umstände gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; BGH TranspR 2000, 214, 217).

  • BGH, 20.02.1958 - II ZR 20/57

    Wichtiger Grund, verlustbringende Tätigkeit des HV, mangelnde Rentabilität,

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Danach kann der wirtschaftliche Niedergang eines Unternehmens dieses, je nach den Umständen des Einzelfalls, zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund berechtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1958 - II ZR 20/57, VersR 1958, 243, 244 f.).

    Der wirtschaftliche Niedergang des Unternehmens liegt daher in den genannten Fällen als Kehrseite der Beteiligung an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der seines Geschäftsführers oder des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters (vgl. BGH VersR 1958, 243, 244; vgl. auch Ende, BB 1996, 2260, 2261 f. für Vertragshändlerverträge).

  • BGH, 14.07.1999 - VIII ZR 70/99

    Abgrenzung von Primär-und Hilfsaufrechnung

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Ein solches Urteil enthält zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffs mit der Folge, daß jeder Teil nur insoweit in die Rechtsmittelinstanz gelangt, als er von der jeweils beschwerten Partei durch Einlegung eines (Anschluß-)Rechtsmittels angefochten wird (vgl. BGHZ 109, 179, 188 f.; BGH, Beschl. v. 14.7.1999 - VIII ZR 70/99, NJW-RR 1999, 1736).

    Denn dieser Teil des Streitgegenstandes war mangels Einlegung eines Rechtsmittels seitens des Beklagten nicht in die Berufungsinstanz gelangt (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1736), sondern bereits vom Landgericht abschließend entschieden worden (vgl. BGHZ 109, 179, 189).

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Ein solches Urteil enthält zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffs mit der Folge, daß jeder Teil nur insoweit in die Rechtsmittelinstanz gelangt, als er von der jeweils beschwerten Partei durch Einlegung eines (Anschluß-)Rechtsmittels angefochten wird (vgl. BGHZ 109, 179, 188 f.; BGH, Beschl. v. 14.7.1999 - VIII ZR 70/99, NJW-RR 1999, 1736).

    Denn dieser Teil des Streitgegenstandes war mangels Einlegung eines Rechtsmittels seitens des Beklagten nicht in die Berufungsinstanz gelangt (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1736), sondern bereits vom Landgericht abschließend entschieden worden (vgl. BGHZ 109, 179, 189).

  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 133, 316, 320 - Altunterwerfung I; 147, 178, 190 - Lepo Sumera; 154, 146, 153; BGH TranspR 1999, 168, 169; BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 216 = NJW-RR 2000, 1560).

    Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine Kündigung zu werten sind, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, diese kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es insbesondere wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat oder ob es Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. BGHZ 154, 146, 153; BGH TranspR 2000, 214, 216).

  • BGH, 17.12.1998 - I ZR 106/96

    Fristlose Kündigung eines Franchisevertrages durch den Franchisenehmer

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Ein Dauerschuldverhältnis kann grundsätzlich auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. BGHZ 133, 316, 320 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, TranspR 1999, 168, 169 = NJW 1999, 1177; vgl. nunmehr: § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 473 Abs. 2 Satz 1 HGB, die auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sind, Art. 229 § 5 EGBGB).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 133, 316, 320 - Altunterwerfung I; 147, 178, 190 - Lepo Sumera; 154, 146, 153; BGH TranspR 1999, 168, 169; BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 216 = NJW-RR 2000, 1560).

  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 9/69
    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    (1) Das Berufungsgericht hat schon nicht hinreichend berücksichtigt, daß es sich bei der finanziellen Lage der Klägerin, ihrer Rentabilität und dem Fortbestand ihres Unternehmens um Umstände handelt, die grundsätzlich in ihren Risikobereich als Unternehmerin fallen (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1970 - VIII ZR 9/69, WM 1971, 243, 244; Urt. v. 30.6.1987 - KZR 7/86, BGHR BGB § 242 Kündigung, wichtiger Grund 4; Urt. v. 7.3.1996 - I ZR 68/94, NJW-RR 1996, 1120, 1121).

    Die finanzielle Notlage eines Unternehmens, dessen Fortführung mit dem Risiko verbunden ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen, berechtigt daher für sich allein nicht zur außerordentlichen Kündigung bestehender Verträge aus wichtigem Grund (vgl. BGH WM 1971, 243, 244; Blümer, ZMR 1996, 440).

  • BGH, 17.05.2002 - V ZR 123/01

    Kündigung der Gestattung entgeltlicher Ablagerung von Abfall wegen Fehlens der

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Wenn die Klägerin dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen wäre und den Beklagten dadurch zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund veranlaßt hätte, hätte sie dem Beklagten Ersatz des durch die Auflösung der Lagerverträge entstandenen Schadens leisten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2002 - V ZR 123/01, NJW 2002, 3237, 3238).
  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 182/98

    Lepo Sumera; Einräumung von Nutzungsrechten an Werken sowjetischer Urheber;

    Auszug aus BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 133, 316, 320 - Altunterwerfung I; 147, 178, 190 - Lepo Sumera; 154, 146, 153; BGH TranspR 1999, 168, 169; BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, 216 = NJW-RR 2000, 1560).
  • BGH, 30.06.1987 - KZR 7/86

    Ausschließlichkeitsvereinbarung - Fuhrunternehmer - Lastzug - Überlassung

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • BGH, 07.03.1996 - I ZR 68/94

    Ausfallvergütung für nicht in Anspruch genommene Transportleistungen aufgrund

  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch

  • OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2612/06

    Bezahlfernsehen

    Für die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gilt, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht auf Umstände gestützt werden kann, die im Risikobereich des Kündigenden liegen (vgl. BGH NJW 2005, 1360 [1361] m. w. N.).
  • LG Essen, 27.02.2014 - 2 O 19/13

    Wirksame Kündigung einer Gebrauchsüberlassungsvereinbarung über Wohnraum;

    Zwar müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, im Allgemeinen dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen (MüKo- Gaier, BGB 6. Aufl. 2012, § 314 Rn. 10; vgl. BGH, NJW 05, 1360).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2005 - 16 A 3819/99

    Schonung von Vermögensansprüchen aus einem Grabpflegevertrag nach § 88 Abs. 3 S.

    BGH, Urteile vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, NJW 2005, 1360; vom 3. November 1999 - I ZR 145/97 -, NJW-RR 2000, 1560; vgl. auch Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 64. Aufl., § 314 Rn. 7.

    BGH, Urteile vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, a.a.O.; vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/03 - ZMR 1996, 309, sowie Juris; vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 -, NJW 1996, 714; vom 19. April 1978 - VIII ZR 182/76 -, MDR 1978, 924, sowie Juris.

    Hierzu eingehend BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, a.a.O.

  • OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06

    Schadensersatz wegen unberechtigter außerordentlicher Kündigung eines langfristig

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, der selbst die Einstellung eines Betriebs zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens noch nicht als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten ließ (BGH NJW 2005, 1360), ist im vorliegenden Fall eine Kündigung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt.

    Der wirtschaftliche Niedergang des Unternehmens liegt nämlich in den genannten Fällen als Kehrseite der Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich eng verbundenen Handelsvertreters (vgl. BGH NJW 2005, 1360).

  • LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14

    Berufsbedingter Wohnortwechsel kein außerordentlicher Grund zur Kündigung eines

    Eine solche Ausnahme gilt (nur) dann, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht (BGH NJW 2005, 1360, 1362).
  • KG, 15.11.2011 - 6 U 7/11

    Renten- und Lebensversicherungsaltersvorsorgevertrag: Voraussetzung für eine

    Nach dieser Norm können Dauerschuldverhältnisse durch beide Vertragsteile jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann und die Unzumutbarkeit nicht auf eine Störung aus dem eigenen Risikobereich zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2010, 1874 und NJW 2005, 1360).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 4 U 56/08

    Unterlassungsanspruch eines ehemaligen RAF-Terroristen zur Verbreitung seines

    Störungen mit Herkunft aus dem eigenen Risikobereich des Kündigenden begründen grundsätzlich kein Kündigungsrecht (BGH NJW 2005, 1360 [1361]; BGHZ 136, 161 [164] = NJW 1997, 2875 [2876]; BGH NJW 1996, 714; BGH NJW 1991, 1828 [1829]; BT-Drucks. 14/6040, S. 178).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2005 - 3 U 34/05

    Folgen der Insolvenzeröffnung über das Vermietervermögen für einen Mietvertrag

    Daran fehlt es hier aber, weil der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei in den Risikobereich des Gemeinschuldners fällt (zur Betriebseinstellung, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, vgl. BGH, Urt. v. 07.10.2004 - I ZR 18/02, ZIP 2005, 534 = GuT 2005, 60).
  • LG Bonn, 18.11.2016 - 1 O 31/15

    Kündigung, Wärmelieferungsvertrag, Entgangener Gewinn, Parteiwechsel,

    Diese Kündigungen nebst der ab dem 01.10.2013 eingestellten Abnahme- und Mitwirkungspflicht durch die Beklagte stellen als Erfüllungsverweigerung eine Vertragsverletzung dar (arg. § 281 Abs. 2 BGB), die die Beklagte gegenüber der Klägerin sowohl aus § 281 Abs. 1 BGB als auch aus § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 281 Rd.25 und 26 m.w.N. sowie BGH NJW 2005, 1360 - 1362 = juris Rd.36 zu § 326 BGB a.F.).

    Zur Begründung wird auf die Rechtsausführungen unter C.I. der Klageschrift (Bl.## - ## d.A.) verwiesen, die die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Zuordnung des vertraglichen Risikos bei Dauerschuldverhältnissen zutreffend zitiert (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.10.2004 - I ZR 18/02 = NJW 2005, 1360ff. - kein wichtiger Grund der Betriebseinstellung zur Vermeidung eines Insolvenzverfahren; MüKo/Gaier, BGB, 7. Aufl. 2016, § 314 Rd.10 jeweils m.w.N.).

  • OLG München, 17.12.2008 - 7 U 3114/08

    Tankstellenpächter: Billigkeitserwägungen beim Handelsvertreterausgleich

    Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmen durch eine besonders enge Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens geprägt ist, so dass solche Umstände nicht allein in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters liegen (vgl. BGH NJW 2005, 1360/1362).
  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 22 U 102/07

    Zur außerordentlichen Kündigung des notariell vereinbarten ausschließlichen

  • LG Düsseldorf, 01.03.2023 - 14d O 3/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 12 A 891/09

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in

  • OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 64/11

    Wirksamkeit der vertraglichen Abbedingung der Verwertung einer fondsgebundenen

  • OLG München, 31.03.2009 - 5 U 4231/08

    Bankenhaftung: Beratungsfehler bei Abschluss einer Rentenversicherung; Kündigung

  • LG Offenburg, 26.09.2022 - 5 O 19/22

    Außerordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages aus wichtigem Grund

  • OLG Nürnberg, 26.01.2009 - 2 U 776/08

    Gemeinderatsbeschluss über Architektenbeauftragung

  • LG Frankfurt/Oder, 22.01.2010 - 19 T 214/09

    Kontakte zu ausländischen Investorengruppen reichen für Zuschlag der

  • AG Bad Homburg, 24.02.2015 - 2 C 3118/14
  • LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09

    Dem alten Caterer im Magdeburger Stadion durfte nicht zum 06.01.2009 gekündigt

  • LG Offenburg, 26.09.2022 - 5 O 21/22

    Außerordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages aus wichtigem Grund

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2011 - 7 U 216/10

    - Fidelity -, Dispositionsfreiheit des U, vereinbarter wichtiger Grund, Katalog

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