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   BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78   

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https://dejure.org/1980,2128
BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78 (https://dejure.org/1980,2128)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1980 - I ZR 19/78 (https://dejure.org/1980,2128)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1980 - I ZR 19/78 (https://dejure.org/1980,2128)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übereinstimmung des Inhalts eines Warenzeichens mit den tatsächlichen Verhältnissen - Bestimmung der Gefahr einer Täuschung anhand der Verkehrsauffassung - Irrtumsrate oberhalb der Grenzen der Unbeachtlichkeit - Voraussetzungen der Anerkennung einer Rückentwicklung zur ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 233 (Ls.)
  • MDR 1981, 116
  • GRUR 1981, 57
  • GRUR Int. 1981, 179
  • DB 1980, 2334
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.10.1966 - Ib ZR 78/64

    Carl-Zeiss-Stiftung

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
    Mit dieser Frage hatte sich unter dem Gesichtspunkt des Firmenrechts der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1966 (Ib ZR 78/64) befaßt und unter Berücksichtigung der in jenem Verfahren erhobenen Beweise ausgeführt, daß das Hauptwort "J." nach wie vor auf die Stadt J. hinweise, in dieser Bedeutung auch weiterhin im Verkehr benutzt werde und daß die - festgestellte - Funktion der Bezeichnung "J. Glas" als Herkunftshinweis für Erzeugnisse der Klägerin für sich allein die geografische Bedeutung des Wortes "J." noch nicht so weit verdrängt haben könne, daß der Gebrauch dieses Wortes in der Firma eines Unternehmens, welches Glaswaren erzeuge oder vertreibe, niemals mehr in einem geografischen Sinne aufgefaßt werden könnte.

    Insoweit ist bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1966 - Ib ZR 78/64 - rechtskräftig klargestellt worden, daß nur die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik das Wort "J." bzw. "J." als Bestandteil der genannten Bezeichnungen führen darf.

  • BGH, 13.12.1955 - I ZR 86/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Entwicklung einer ursprünglich geografischen Herkunftsangabe zur Beschaffenheitsangabe erst dann als abgeschlossen anzusehen ist, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (vgl. RG GRUR 1934, 62 Nordhäuser; BGH GRUR 1956, 270, 271 - Rügenwalder Teewurst, GRUR 1965, 318 - Kölnisch Wasser).
  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54

    Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Coswig-Fall ein Recht der Inhaber eines infolge sowjetzonaler Enteignungsmaßnahmen in die Bundesrepublik verlegten Unternehmens anerkannt, den Ortsnamen des alten Sitzes zur Kennzeichnung weiterzuverwenden, auch wenn dieser, wie dort festgestellt, früher nicht herausgestellt worden war (vgl. BGH GRUR 1956, 553, 555).
  • BGH, 23.10.1956 - I ZR 76/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall der Irreführung eines Teils der Verkehrskreise durch eine geografische Angabe, die sich zuvor bereits zu einer Beschaffenheitsangabe gewandelt hatte, sich dann aber zum örtlichen Herkunftshinweis zurückentwickelte, anerkannt worden, daß die Rückentwicklung, und damit die Annahme einer Irreführung durch weiteren Gebrauch als Beschaffenheitsangabe, erst dann zu bejahen sei, wenn der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Angabe nunmehr als örtliche Herkunftsangabe auffasse (vgl. BGH GRUR 1957, 128 - Steinhäger; GRUR 1965, 317 - Kölnisch Wasser).
  • BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 29/63
    Auszug aus BGH, 26.09.1980 - I ZR 19/78
    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall der Irreführung eines Teils der Verkehrskreise durch eine geografische Angabe, die sich zuvor bereits zu einer Beschaffenheitsangabe gewandelt hatte, sich dann aber zum örtlichen Herkunftshinweis zurückentwickelte, anerkannt worden, daß die Rückentwicklung, und damit die Annahme einer Irreführung durch weiteren Gebrauch als Beschaffenheitsangabe, erst dann zu bejahen sei, wenn der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Angabe nunmehr als örtliche Herkunftsangabe auffasse (vgl. BGH GRUR 1957, 128 - Steinhäger; GRUR 1965, 317 - Kölnisch Wasser).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98

    Stich den Buben - Unbillige Behinderung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse;

    Dabei darf die Möglichkeit eines Wandels der Verkehrsauffassung dahin nicht außer acht gelassen werden, daß der Verkehr die geographische Herkunftsangabe in der Firma der Beklagten eines Tages nur noch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft bzw. auf ein bestimmtes Unternehmen - die Beklagte - versteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.9.1957 - I ZR 105/56, GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 19/78, GRUR 1981, 57, 59 - Jena).
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