Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.06.2013

Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16214
BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11 (https://dejure.org/2013,16214)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2013 - I ZR 190/11 (https://dejure.org/2013,16214)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11 (https://dejure.org/2013,16214)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

    UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Standardisierte Mandatsbearbeitung - Einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche fehlt die Qualität einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

  • openjur.de

    §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 5a, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

    § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5a UWG, Art 2 Buchst d EGRL 29/2005
    Wettbewerbsverstoß: Schlecht- oder Nichtleistung eines Rechtsanwalts als geschäftliche Handlung; Irreführung des Verbrauchers bei Täuschung über die Schlechtleistung - Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Wettbewerbsverstoß, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei textbausteinartige Filesharing-Abmahnung mit textbausteinartigem Falschvortrag (!) erwidert / Schlecht- oder Nichtleistung ist kein Wettbewerbsverstoß

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

  • Betriebs-Berater

    Fehlerhafte Ausführungen bei standardisierten Mandatsbearbeitung stellen generell keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß dar

  • Anwaltsblatt

    § 2 UWG 2004, § 3 UWG 2004, § 5 UWG 2004, § 5a UWG 2004
    Die anwaltliche Lüge im Mandat ist kein Wettbewerbsverstoß

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Schlecht- oder Nichtleistung eines Rechtsanwalts als geschäftliche Handlung; Irreführung des Verbrauchers bei Täuschung über die Schlechtleistung - Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Falscher Vortrag in Anwaltsschreiben - Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ist mangelhafte Leistung ein Verstoß gegen die Lauterkeit?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen bei Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Wettbewerbswidrigkeit bei falschem Vortrag in Antwortschreiben auf Filesharingabmahnung - Abmahnkanzlei gegen Abgemahntenkanzlei

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Stellt Schlecht- oder Nichtleistung eines Anwalts einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Standardisierte Mandatsbearbeitung in der Abmahnkanzlei

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fehlerhafte Ausführungen im Rahmen der standardisierten Mandatsbearbeitung stellen generell keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß dar

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 2 UWG 2004, § 3 UWG 2004, § 5 UWG 2004, § 5a UWG 2004
    Die anwaltliche Lüge im Mandat ist kein Wettbewerbsverstoß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mandatsanbahnung für Urheberrechtsverletzer durch Abmahnantworten mit pauschaler Negierung einer Rechtsverletzung ist nicht irreführend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Wettbewerbsverstoß, wenn Filesharing-Verteidiger unwahre Tatsachen erklärt

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahner vs. Filesharing-Verteidiger

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Verteidiger gibt unwahre Tatsachen an - kein Wettbewerbsverstoß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Irrer Gerichtsstreit unter Anwälten: als abgemahnter Mandant getarnter Spitzel

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zur mangelhaften Leistung als geschäftliche Handlung im Wettbewerb

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 2 UWG 2004, § 3 UWG 2004, § 5 UWG 2004, § 5a UWG 2004
    Die anwaltliche Lüge im Mandat ist kein Wettbewerbsverstoß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2756
  • MDR 2013, 990
  • GRUR 2013, 945
  • MMR 2014, 332 (Ls.)
  • MIR 2013, Dok. 041
  • BB 2013, 1729
  • BB 2013, 2379
  • DB 2013, 1722
  • K&R 2013, 586
  • AnwBl 2013, 825
  • AnwBl Online 2013, 385
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 136/84

    Ausschank unter Eichstrich II

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (Fortführung von BGH, 10. Dezember 1986, I ZR 136/84, GRUR 1987, 180, 181, Ausschank unter Eichstrich II).

    In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages; sie wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180, 181 = WRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.7; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 15; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 64).

  • OLG Karlsruhe, 09.07.2009 - 4 U 188/07

    Wettbewerbsverstoß: Äußerung eines Arztes über einen aus der Praxisgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Deshalb ist das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 18 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 U 154/07, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 47, 48; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 48; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 31 Rn. 59; Keller in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 52; aA Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 22, der auch in Fällen der bloßen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bejahen möchte, sich allerdings nicht mit den nachfolgend dargestellten unionsrechtlichen Umständen auseinandersetzt).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Aufgrund dieser Umstände bestehen hinsichtlich der Auslegung des Art. 2 Buchst. d keine vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten regelmäßig zur Durchsetzung eben dieser Mandantenposition dienen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 281; Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 81).
  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 119/06

    Änderung der Voreinstellung II

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Ebenso liegt eine geschäftliche Handlung vor, wenn ein Unternehmen seinen Kunden durch sein Verhalten im Rahmen der Vertragsdurchführung daran hindert, zukünftig Dienstleistungen eines Wettbewerbers in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 25 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08

    Gewährleistungsausschluss im Internet

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Deshalb ist das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 18 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 U 154/07, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 47, 48; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 48; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 31 Rn. 59; Keller in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 52; aA Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 22, der auch in Fällen der bloßen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bejahen möchte, sich allerdings nicht mit den nachfolgend dargestellten unionsrechtlichen Umständen auseinandersetzt).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 28/09

    Kein Telekom-Anschluss nötig

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 28/09, GRUR 2011, 846 Rn. 21 = WRP 2011, 1149 - Kein Telekom-Anschluss nötig).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 181/10

    Frühlings-Special

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Ein von der Richtigkeit der Angabe unabhängiges Durchführungsverbot, wie es das alte Recht in § 7 Abs. 1 UWG aF für Sonderveranstaltungen vorsah und auf das der Hilfsantrag mit dem Verbot der Erbringung der rechtlichen Vertretung abzielt, unterfällt nicht dem Irreführungstatbestand des § 5 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10, GRUR 2012, 213 Rn. 17 = WRP 2012, 316 - Frühlings-Special).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Aufgrund dieser Umstände bestehen hinsichtlich der Auslegung des Art. 2 Buchst. d keine vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT-Rioja u.a.).
  • OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 U 154/07

    Voraussetzungen der Herabsetzung durch Veröffentlichung eines ungeschwärzten

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Deshalb ist das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 18 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 U 154/07, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 47, 48; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 48; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 31 Rn. 59; Keller in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 52; aA Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 22, der auch in Fällen der bloßen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bejahen möchte, sich allerdings nicht mit den nachfolgend dargestellten unionsrechtlichen Umständen auseinandersetzt).
  • LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

    Erforderlich ist danach ein Tun oder Unterlassen (Verhalten) mit Unternehmensbezug im Zeitraum vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das auf die Marktteilnehmer einwirken und das Marktgeschehen beeinflussen kann (Marktbezug der Handlung), wobei eine objektive Eignung zur Absatzförderung bestehen muss, wozu auch die Gewinnung, Erweiterung oder Erhaltung des Kundenstamms zählt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH GRUR 1986, 615, 618 - Reimportierte Kraftfahrzeuge; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017 § 2 Rn. 37).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14

    Facebook-Funktion "Freunde finden"

    Es setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 20 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 13 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 32 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung).

    Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 und 29 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2015, 694 Rn. 22 - Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 12 und 16 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2021, 497 Rn. 27 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).

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Rechtsprechung
   BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14614
BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11 (https://dejure.org/2013,14614)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2013 - I ZR 190/11 (https://dejure.org/2013,14614)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - I ZR 190/11 (https://dejure.org/2013,14614)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 S 3 GKG
    Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Höhe des Gesamtstreitwerts bei Haupt- und Hilfsantrag

  • Wolters Kluwer

    Streitwertermittlung bei Klage auf Unterlassung unrichtiger Angaben gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen ihrer Mandanten und auf Unterlassung der Vertretung abgemahnter Personen

  • rewis.io

    Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5a Abs. 1; StGB § 263
    Streitwertermittlung bei Klage auf Unterlassung unrichtiger Angaben gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen ihrer Mandanten und auf Unterlassung der Vertretung abgemahnter Personen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 528
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07

    Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG als selbständiger

    Auszug aus BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11
    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11
    aa) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).
  • BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; BGH, Beschlüsse vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4 und vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Hinsichtlich des Hilfsantrages, über den der Senat ebenfalls entschieden hat und der bei wirtschaftlicher Betrachtung einen anderen Gegenstand betrifft und deshalb gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11 -, juris Rn.11 f.; OVG NW, Beschluss vom 16. April 2012 - 18 E 871/11 -, NVwZ-RR 2012, 496, juris Rn. 19), hat der Senat sich am Auffangwert orientiert und diesen wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens halbiert.
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  • BGH, 05.02.2024 - IV ZR 253/22

    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 [juris Rn. 8]; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6; vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 19.12.2018 - 9 U 805/18

    Auslandskrankenversicherung - Wettbewerbsverstoß: Gewerblicher

    Dies rechtfertigt die Bewertung des Hilfsantrages mit nur einem Bruchteil des Wertes des Hauptantrages (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11 -, BeckRS 2013, 11006, Rdnr. 13), wobei im Streitfall 1/3 angemessen aber auch ausreichend ist.
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11

    Streitwert im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien

    "Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist ... Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12.04.2010, II ZR 34/07 - juris Rn. 4; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 06.06.2013, I ZR 190/11 - juris).
  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 - 4 S 6.15

    Untersuchungsanordnung; statthafter (Eil-)Antrag; Verwaltungsaktqualität

    Betreffen Haupt- und Hilfsantrag - wie hier - denselben Gegenstand und erreicht der Antragsteller jedenfalls mit seinem Hilfsantrag dasselbe, wie es bei einer stattgebenden Entscheidung über den Hauptantrag geschehen wäre, dann sind die Kosten dem Antragsgegner in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen; der Sache steht der Antragsteller in derartigen Fällen nicht anders da als in Konstellationen, in denen er mit einer anderen Begründung als der geltend gemachten erfolgreich ist (so zutreffend Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 155 Rn. 16; ebenso Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 1. Aufl. 2013, § 155 Rn. 4; zu § 92 ZPO BGH, Urteil vom 21. Februar 1962 - IV ZR 235/61 -, juris; s. entsprechend zur Streitwertberechnung § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. hierzu wiederum BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - X ZR 94/13 -, juris, und vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11 -, juris).
  • OLG München, 21.02.2018 - 15 U 2276/17

    Verjährte Schadensersatzansprüche - Grundsatz der Schadenseinheit in der

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11) liegt wirtschaftliche Identität vor, wenn - ohne die Bedingung - nicht allen Ansprüchen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach einem der Anträge notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge.
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2021 - 6 U 418/20

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Festsetzung des Streitwertes

  • OLG Stuttgart, 01.08.2016 - 10 U 136/15

    Angebot per E-Mail angenommen: Sog. Disclaimer hilft nicht!

  • VGH Bayern, 06.12.2021 - 3 ZB 20.1902

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

  • BGH, 28.04.2022 - III ZR 75/21

    Festsetzung der Beschwer und des Streitwerts für das Verfahren über die

  • OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21

    Gebührenrechtliche Identität bei entgegengesetzter Klage und Widerklage im

  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 12 W 26/23

    Streitwertfestsetzung für Gerichtsgebühren hat einheitlich zu erfolgen!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2019 - 12 E 894/18
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