Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.12.2014

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   BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13   

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BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13 (https://dejure.org/2016,7505)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 (https://dejure.org/2016,7505)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 (https://dejure.org/2016,7505)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 S 1 UrhWahrnG
    Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme - Verlegeranteil

  • IWW

    § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG, § ... 71 ZPO, § 66 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 2 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU, § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2014/26/EU, Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26/EU, Richtlinie 2014/26/EU, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG, Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2, § 63a Satz 1 UrhG, §§ 44a bis 63a UrhG, § 63a Satz 2 UrhG, § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 63a UrhG, § 8 VerlG, § 9 Abs. 2 VerlG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 63a Satz 2 Fall 1 UrhG, Art. 10 der Richtlinie 2001/29/EG, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 54 Abs. 1, § 54c Abs. 1 UrhG, § 27 Abs. 2 UrhG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 242 BGB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Verhältnisses der Verteilung der Einnahmen aus der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten; Verteilung im Hinblick auf ein Beruhen der Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen ...

  • Betriebs-Berater

    Verlegeranteil - keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • kanzlei.biz

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an der Einnahmenverteilung der VG Wort

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Verlegeranteil

    § 7 S. 1 UrhWG

  • rewis.io

    Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme - Verlegeranteil

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • verweyen.legal PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhWG § 7 S. 1
    Bestimmung des Verhältnisses der Verteilung der Einnahmen aus der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten; Verteilung im Hinblick auf ein Beruhen der Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Verhältnisses der Verteilung der Einnahmen aus der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten; Verteilung im Hinblick auf ein Beruhen der Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlegeranteil

  • datenbank.nwb.de

    Verlegeranteil: Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welchen Anteil an den Einnahmen dürfen Verleger beanspruchen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Pauschale Verlegerbeteiligung durch VG Wort gekippt

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Verleger werden nicht am Gewinn von Verwertungsgesellschaften für Autoren beteiligt

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    VG Wort verteilte 50 % ihrer Einnahmen falsch

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Beteiligung der Verlage an Einnahmen der VG Wort

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Keine Pauschalbeteiligung für Verlage an VG Wort Einnahmen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    VG Wort prüft BGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung

  • faz.net (Pressemeldung, 21.04.2016)

    Niederlage für Verlage: VG-Wort-Ausschüttung gekippt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    VG Wort - und die Beteiligung der Verlage

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Verteilungspraxis der VG Wort rechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwertungsgesellschaft darf Einnahmen nur an die Berechtigten verteilen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Verlegeranteil trotz Gesetzesänderung rechts- und treuwidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verlegeranteil - keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort - Verlegeranteil

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwertungsgesellschaft darf Einnahmen nur an die Berechtigten verteilen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Verlage gehen bei der VG-Wort-Ausschüttung künftig leer aus

  • juve.de (Kurzinformation)

    Verlage verlieren: Autor siegt

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Verlegeranteil der VG Wort

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Gewinnverteilungsmodell der VG Wort rechtswidrig - Verleger gehen leer aus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Verteilungspraxis der Vergütungsansprüche bei VG Wort

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Schwere Niederlage für Verlage

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Ausschüttungspraxis der VG Wort rechtswidrig, Nachforderungen der Urheber, Verjährung 10 Jahre

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften rechtswidrig — Handlungsbedarf!

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verteilungsplan der VG Wort - Verlagsanteil

  • Telemedicus (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH verhandelt zum Verlagsanteil der VG Wort

  • irights.info (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    VG Wort ./. Vogel: Warten auf den BGH

Besprechungen u.ä. (5)

  • zeit.de (Pressekommentar, 23.04.2016)

    Ein fatales Urteil

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Gewinnverteilungsmodell der VG Wort gekippt: Worst-case für die Verleger

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an Einnahmen der VG Wort

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verlegerbeteiligung an Kopiervergütungen - weitere Runden oder endgültige Lösung? (Georg Sandberger; JurPC Web-Dok. 45/2019, Abs. 1 - 100)

  • verweyen.legal (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine Verjährung von Ansprüchen gegen GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst

In Nachschlagewerken

Sonstiges (7)

  • vgwort.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Klageverfahren Verteilungsplan

  • Telepolis (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.04.2016)

    SPD und Union wollen BGH- und EuGH-Urteile aushebeln

  • boersenblatt.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 28.06.2016)

    VG-Wort-Urteil: C.H. Beck zieht vors Bundesverfassungsgericht

  • taz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 10.11.2016)

    Rückzahlung von VG-Wort-Geld: Da lacht nur Google

  • taz.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.04.2019)

    Urheberrechtsreform und VG Wort: Lecker Tantiemen für Verlage

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verwertungsgesellschaften reagieren auf EuGH-Urteil zur Privatkopievergütung in Belgien

  • vgwort.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verkündungstermin im Klageverfahren gegen den Verteilungsplan der VG WORT

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 210, 77
  • NJW 2016, 2418
  • ZIP 2016, 35
  • MDR 2016, 662
  • GRUR 2016, 596
  • WM 2016, 884
  • MMR 2016, 12
  • MMR 2016, 471
  • BB 2016, 1154
  • K&R 2016, 411
  • ZUM 2016, 639
  • afp 2016, 259
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    Als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen (zum Hauptregisseur und zum Produzenten eines Filmwerks vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - C-277/10, GRUR 2012, 489 Rn. 89 bis 95 = WRP 2012, 806 - Luksan/van der Let; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT).

    Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 489 Rn. 100 und 108 - Luksan/van der Let).

    Die Mitgliedstaaten dürfen daher weder Rechtsvorschriften schaffen, wonach die Rechtsinhaber auf ihren Anspruch auf gerechten Ausgleich verzichten können, noch eine unwiderlegbare oder abdingbare Vermutung der Abtretung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungsansprüche an Dritte aufstellen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 489 Rn. 96 bis 109 - Luksan/van der Let).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    Die Regelungen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber zumindest indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen (EuGH, Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 46 bis 49 = WRP 2016, 176 - Hewlett-Packard/Reprobel).

    (1) Es kann offenbleiben, ob eine gesetzliche Regelung im nationalen Recht mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar wäre, die eine Beteiligung von Verlagen am Vergütungsaufkommen einer Verwertungsgesellschaft vorsieht, soweit eine solche Beteiligung den gerechten Ausgleich von Rechtsinhabern im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG nicht einschränkt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Juni 2015 - C-572/13, juris Rn. 132 bis 142 - Hewlett-Packard/Reprobel).

    Verleger sind keine zugunsten der Urheber geschaffenen sozialen und kulturellen Einrichtungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union; sie sind mit solchen Einrichtungen auch nicht vergleichbar (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Juni 2015 - C-572/13, juris Rn. 130 - Hewlett-Packard/Reprobel).

  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 526/12

    Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    Notwendig ist mithin die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 29; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16, jeweils mwN).

    Da Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht steht, ist der Gesetzgeber - wie beim Gesetzesrecht - ohne weiteres befugt, Gewohnheitsrecht durch die Schaffung einer abweichenden Regelung außer Kraft zu setzen (BGH, NJW 2014, 387 Rn. 17 mwN).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Reprographieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG oder der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (zur Reprographieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 62 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; zur Privatkopieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 19 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 19 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Eine auf Gewohnheitsrecht beruhende Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Beklagten aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Reprographie und zum Zwecke des Privatgebrauchs wäre jedenfalls durch die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG außer Kraft gesetzt worden, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2001/29/EG seit dem 22. Dezember 2002 anwendbar sind (zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 24 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Reprographieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG oder der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (zur Reprographieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 62 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; zur Privatkopieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 19 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 19 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs zwar nicht unmittelbar erhalten; es ist zulässig, dass ihnen ein Teil der dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöse mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen ausbezahlt wird (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 46 bis 55 - Amazon/Austro-Mechana).

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 187/12

    Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Wahrnehmungsvertrags verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO-Verfahren; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 162/09, BGHZ 192, 285 Rn. 11 - Delcantos Hits; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 22 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen).

    Dabei steht der Beklagten wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein zwar außerordentlich weiter, aber durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 21 bis 25 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen, mwN).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 23/11

    Missbrauch des Verteilungsplans

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    Als Bestandteile des Wahrnehmungsvertrags sind sie daher gleichfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

    Die rechtlichen Wirkungen des Wahrnehmungsvertrags ergeben sich - ungeachtet der bei ordentlichen Mitgliedern durch das Vereinsrecht gewährten Möglichkeit der Einflussnahme auf dessen Gestaltung - allein aus dem Wahrnehmungsvertrag (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 15 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN).

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 162/09

    Delcantos Hits

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Wahrnehmungsvertrags verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO-Verfahren; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 162/09, BGHZ 192, 285 Rn. 11 - Delcantos Hits; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 22 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen).

    bb) Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (vgl. BGHZ 192, 285 Rn. 25 - Delcantos Hits; vgl. auch BVerfG, ZUM 1997, 555 f.).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Reprographieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG oder der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (zur Reprographieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 62 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; zur Privatkopieausnahme vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 19 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 19 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).
  • BGH, 13.12.1963 - Ib ZR 75/62

    Möglichkeit der rechtlichen Qualifizierung einer Verbindung von Musik und Text

    Auszug aus BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13
    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Urheber die Rechte, die ihm aufgrund des mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsvertrages zustehen, an einen Dritten abtritt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1963 - Ib ZR 75/62, GRUR 1964, 326, 332 - Subverleger).
  • BGH, 09.02.1960 - I ZR 142/58

    Kommentar

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 56/12

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

  • BGH, 05.12.2012 - I ZB 48/12

    Die Heiligtümer des Todes

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 11.09.2014 - C-117/13

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 49/06

    Mambo No. 5

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 184/80

    Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 299/02

    PRO-Verfahren

  • OLG München, 17.10.2013 - 6 U 2492/12

    Pauschaler Verlegeranteil der VG Wort unzulässig

  • BGH, 10.01.2006 - VIII ZB 82/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention im Mahnverfahren; Umfang der

  • BVerfG, 10.12.1996 - 1 BvR 1858/96

    Verfassungsmäßigkeit eines Abschlags bezüglich des Zweitverwertungshonorars bei

  • LG München I, 24.05.2012 - 7 O 28640/11

    Pauschale Verlagsabgabe der VG Wort unzulässig - Teilurteil

  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 8/96

    Begründung der Revision durch den der Prozeßpartei beigetretenen Streithelfer;

  • BGH, 12.08.2004 - I ZR 230/03

    Ansprüche eines Wahrnehmungsberechtigten gegen den Empfänger unberechtigter

  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09

    Parallelverwendung - Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen

  • LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/19

    Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

    So habe keiner der Promotionsstipendiaten die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten einer kritischen rechtlichen Überprüfung unterzogen und kein geförderter deutscher Lehrstuhlinhaber die tragenden Gründe des Urteils des BGH "Verlegeranteil" (BGH, GRUR 2016, 596) in irgendeiner Publikation zutreffend dargestellt (Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2020, S. 52, Bl. 194 d.A.).

    Der Kläger und der Zedent können von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Wahrnehmungsvertrags verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt haben (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Die Vorschriften des Wahrnehmungsvertrages stellen als Standartverträge allgemeine Geschäftsbedingungen dar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil).

    Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne daher gleichfalls allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).

    Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596, 599, Rn. 30 - Verlegeranteil, m.w.N.).

    Zugleich verletzte sie den Anspruch des Klägers und des Zedenten darauf, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil, m.w.N.) Denn durch die Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen aus den §§ 27, 54 ff. UrhG ohne satzungsgemäße Grundlage wurde die Summe verringert, die für die tatsächlich Berechtigten zur Auszahlung zur Verfügung stand.

    Wahrnehmungsgesetz, BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil; zur Vergleichbarkeit der beiden Regelungen vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 27 VGG Rn. 1).

    Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer Ansprüche der Berechtigten beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 33 - Verlegeranteil).

    Eine Verwertungsgesellschaft muss bei der Verteilung ihrer Einnahmen daher maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 34 - Verlegeranteil).

    Dieser wird aber durch das Willkürverbot begrenzt (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 35 - Verlegeranteil).

    Die Regelungen verstoßen gegen den Grundgedanken des § 27 UrhG, nach dem die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte oder Vergütungsansprüche ausschließlich an Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).

    (c) Die §§ 3 Abs. 6, 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018, die ausschließlich eine Berücksichtigung von Herausgebern, nicht dagegen sonstigen Urhebern von Sammelwerken vorsehen, verstoßen gegen § 3 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 09.06.2018 sowie gegen den gesetzlichen Leitgedanken des § 27 VGG, nach dem die Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen hat (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 34).

    Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).

    (1) § 27 Abs. 1 VGG liegt der wesentliche Gedanke zugrunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).

    Hierbei sind die Verwertungsgesellschaften insoweit gebunden, als sie die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Vervielfältigens eines Sprachwerkes zum Privatgebrauch oder im Wege der Reprographie (Gerätevergütung) nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt dem unmittelbar und originär berechtigten W1.autoren zukommen lassen müssen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 43 - Verlegeranteil).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung haben die Mitgliedsstaaten, die sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen möglichen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 45 - Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 19 - Amazon/AustroMechana, m.w.N.).

    Als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigter des im Rahmen der Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 RL 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Es ist zulässig, ihnen einen Teil des dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöses mittelbar an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen auszubezahlen (EuGH GRUR 2013, 1025, Rn. 46 - 55 - Amazon/AustroMechana; BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46).

    Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m. Hinw. auf EuGH, GRUR 2012, 489, Rn. 100 und 108 - Luksan/van der Let).

    Auch die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Verleihens eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothekstantieme) müssen nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 58 - Verlagsanteil).

    Die Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung ist auf die Bibliothekstantieme entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 60 - Verlagsanteil).

    Aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Treuhandverhältnisses können der Kläger und der Zedent verlangen, dass die Beklagte die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten verteilt und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 30 - Verlegeranteil).

    Der Kläger und der Zedent können überdies von der Beklagten Auskunft verlangen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an sie dadurch vermindert haben, dass Anteile an den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung und/oder Bibliothekstantieme unberechtigter Weise an Herausgeber und den FFW ausgeschüttet wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.; OLG München, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil.).

    Der Kläger und Zedent sind in entschuldbarer Weise über die Höhe der Beträge im Unklaren und die kann Beklagte unschwer Aufklärung geben (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.).

    Sie sind daher bei einer Neuberechnung des dem Kläger und dem Zedenten zustehenden Vergütungsanteils der Verteilungssumme wieder hinzuzurechnen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 104 - Verlegeranteil).

    In seinen einschlägigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage).

  • BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 -.

    Daraufhin bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2016 das Urteil des Oberlandesgerichts (BGHZ 210, 77).

    Die Beklagte sei nicht berechtigt, den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden und an diesen auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen gemäß den einschlägigen Verteilungsplänen unter Abzug eines pauschalen Verlegeranteils an der Verteilungsmasse zu berechnen (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Die entsprechenden Bestimmungen von Satzung und Verteilungsplänen seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Verleger seien nicht bereits aufgrund des Abschlusses eines eigenen Wahrnehmungsvertrags "Berechtigte", sondern nur dann, wenn die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder von den Wortautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhten (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung ihr von den Verlegern eingeräumter Rechte oder übertragener Ansprüche Einnahmen in einem Umfang erziele, der es rechtfertige, regelmäßig die Hälfte an die Verleger auszuschütten (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Verlegern stehe kein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht und auch kein originärer Beteiligungsanspruch an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Nach dem Unionsrecht müssten die Einnahmen aus der Gerätevergütung unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Wortautoren zukommen (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei bei Umsetzung der von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 RL 2001/29/EG ermöglichten Reprographie- und Privatkopieausnahmen die Zahlung des von der Richtlinie verlangten gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht erforderlich (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Zwar habe der Gesetzgeber mit der Regelung eine pauschale Verlegerbeteiligung erreichen wollen; dies habe jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und sei deswegen unbeachtlich (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Ein Beteiligungsanspruch der Verleger folge auch nicht aus der Inhaberschaft am Verlagsrecht gemäß § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht (VerlG) (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Die Erlöse der Beklagten beruhten nicht auf einer Verwertung des den Verlegern von den Wortautoren eingeräumten Verlagsrechts (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Es könne offen bleiben, ob das Verlagsrecht dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 17 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta unterfalle, da das dem Verleger vom Urheber eingeräumte Recht von vornherein durch die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts dinglich beschränkt sei und deswegen durch eine nach den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden könne (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Nach § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG sei zwar eine Abtretung an den Verleger im Voraus zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts zulässig; dies sei jedoch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur Fälle erfasst würden, in denen der Verleger die ihm im Voraus abgetretenen Vergütungsansprüche im Interesse des Urhebers von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lasse (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Eine Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche im Nachhinein sei nur wirksam, wenn die Ansprüche nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden seien (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Ob den Verlegern aufgrund nachträglich abgetretener Ansprüche eine (anderweitige) bestimmte Beteiligung zustehe, sei nicht Gegenstand der Feststellungsklage (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass eine Beteiligung von Verlegern aufgrund von den Urhebern abgeleiteter Rechte oder Ansprüche grundsätzlich möglich ist (vgl. BGHZ 210, 77 ; vgl. auch Loewenheim, in: Schricker/ders., Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63a Rn. 21).

    Insoweit geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf das Argument des Bundesgerichtshofs ein, wonach ein bestimmter Anspruch nur dann wirksam abgetreten werden kann, wenn er nicht zuvor an einen Dritten abgetreten worden ist (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    (1) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht im Hinblick auf die Auslegung von § 63a Satz 2 UrhG ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der Bundesgerichtshof offenbar keine Zweifel hinsichtlich der Frage der richtlinienkonformen Auslegung dieser Norm hatte (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    Dabei übersieht die Verfassungsbeschwerde, dass der Bundesgerichtshof insoweit nicht von einer dinglich beschränkenden Direktwirkung der Richtlinienbestimmung ausgeht, sondern dies auf die Umsetzungsregelung im Urheberrechtsgesetz zurückführt (vgl. BGHZ 210, 77 ).

    cc) Darüber hinaus ist der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Genüge getan, dass Rechtsschutz durch den Bundesgerichtshof auch bezüglich der Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährt wurde (vgl. BGHZ 210, 77 ); für einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht aus den nationalen Grundrechten und der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 142, 74 ) ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

  • LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1

    Beteiligung, Auslegung, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht, Leistungen,

    So habe keiner der Promotionsstipendiaten die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten einer kritischen rechtlichen Überprüfung unterzogen und kein geförderter deutscher Lehrstuhlinhaber die tragenden Gründe des Urteils des BGH "Verlegeranteil" (BGH, GRUR 2016, 596) in irgendeiner Publikation zutreffend dargestellt (Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2020, S. 52, Bl. 194 d.A.).

    Der Kläger und der Zedent können von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Wahrnehmungsvertrags verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt haben (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Die Vorschriften des Wahrnehmungsvertrages stellen als Standartverträge allgemeine Geschäftsbedingungen dar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil).

    Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne daher gleichfalls allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).

    Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596, 599, Rn. 30 - Verlegeranteil, m.w.N.).

    Zugleich verletzte sie den Anspruch des Klägers und des Zedenten darauf, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil, m.w.N.) Denn durch die Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen aus den §§ 27, 54 ff. UrhG ohne satzungsgemäße Grundlage wurde die Summe verringert, die für die tatsächlich Berechtigten zur Auszahlung zur Verfügung stand.

    Wahrnehmungsgesetz, BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil; zur Vergleichbarkeit der beiden Regelungen vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 27 VGG Rn. 1).

    Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer Ansprüche der Berechtigten beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 33 - Verlegeranteil).

    Eine Verwertungsgesellschaft muss bei der Verteilung ihrer Einnahmen daher maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 34 - Verlegeranteil).

    Dieser wird aber durch das Willkürverbot begrenzt (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 35 - Verlegeranteil).

    Die Regelungen verstoßen gegen den Grundgedanken des § 27 UrhG, nach dem die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte oder Vergütungsansprüche ausschließlich an Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).

    (c) Die §§ 3 Abs. 6, 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018, die ausschließlich eine Berücksichtigung von Herausgebern, nicht dagegen sonstigen Urhebern von Sammelwerken vorsehen, verstoßen gegen § 3 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 09.06.2018 sowie gegen den gesetzlichen Leitgedanken des § 27 VGG, nach dem die Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen hat (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 34).

    Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).

    (1) § 27 Abs. 1 VGG liegt der wesentliche Gedanke zugrunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).

    Hierbei sind die Verwertungsgesellschaften insoweit gebunden, als sie die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Vervielfältigens eines Sprachwerkes zum Privatgebrauch oder im Wege der Reprographie (Gerätevergütung) nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt dem unmittelbar und originär berechtigten W1.autoren zukommen lassen müssen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 43 - Verlegeranteil).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung haben die Mitgliedsstaaten, die sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen möglichen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 45 - Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 19 - Amazon/AustroMechana, m.w.N.).

    Als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigter des im Rahmen der Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 RL 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Es ist zulässig, ihnen einen Teil des dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöses mittelbar an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen auszubezahlen (EuGH GRUR 2013, 1025, Rn. 46 - 55 - Amazon/AustroMechana; BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46).

    Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m. Hinw. auf EuGH, GRUR 2012, 489, Rn. 100 und 108 - Luksan/van der Let).

    Auch die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Verleihens eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothekstantieme) müssen nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 58 - Verlagsanteil).

    Die Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung ist auf die Bibliothekstantieme entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 60 - Verlagsanteil).

    Aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Treuhandverhältnisses können der Kläger und der Zedent verlangen, dass die Beklagte die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten verteilt und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 30 - Verlegeranteil).

    Der Kläger und der Zedent können überdies von der Beklagten Auskunft verlangen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an sie dadurch vermindert haben, dass Anteile an den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung und/oder Bibliothekstantieme unberechtigter Weise an Herausgeber und den FFW ausgeschüttet wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.; OLG München, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil.).

    Der Kläger und Zedent sind in entschuldbarer Weise über die Höhe der Beträge im Unklaren und die kann Beklagte unschwer Aufklärung geben (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.).

    Sie sind daher bei einer Neuberechnung des dem Kläger und dem Zedenten zustehenden Vergütungsanteils der Verteilungssumme wieder hinzuzurechnen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 104 - Verlegeranteil).

    In seinen einschlägigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Auskunftsanspruch gegeben sein, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Verletzer unschwer erteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 Rn. 103 - Verlegeranteil; Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 58, jeweils mwN).
  • OLG München, 27.07.2023 - 29 U 7919/21

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, unangemessene Benachteiligung,

    Die streitentscheidenden Bestimmungen in den im Klagezeitraum geltenden Satzungen und Verteilungsplänen der Beklagten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 30 - Verlegeranteil).

    § 7 Satz 1 WahrnG bzw. § 27 Abs. 1 VGG liegt zunächst der wesentliche Gedanke zu Grunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 31 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Aus der Stellung der Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten folgt, dass sie die Erlöse aus der Wahrnehmung dieser Rechte und Ansprüche nicht an Nichtberechtigte auskehren darf, seit 01.06.2016 ausdrücklich geregelt in § 26 VGG (vgl. für die Zeit vor Inkrafttreten des VGG: BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 - Verlegeranteil).

    Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder abgeleiteter Rechte oder Ansprüche beruhen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 33 - Verlegeranteil).

    Danach muss eine Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung ihrer Einnahmen maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 34 - Verlegeranteil).

    Dabei steht der Beklagten wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein zwar außerordentlich weiter, aber durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum zu (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 35 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Dieser Grundgedanke kommt jedoch allein bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 36 - Verlegeranteil) und nicht schon, wie die Berufung meint, bei der Ermittlung, ob eine Berechtigung zur Erlösbeteiligung besteht.

    (3) Ohnedies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Herausgeber, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2017 erfüllen, in einem Umfang tatsächlich Berechtigte an einem Sammelwerk nach § 4 Abs. 1 UrhG sind, der ihre in den Verteilungsplänen vorgesehene Beteiligung in Höhe von 50 % bzw. 25% des ausschüttungsfähigen Urheberanteils rechtfertigt (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 83 - Verlegeranteil; zu 50% vgl. auch S...-Gutachten, Anlage B 41, Seite 6).

    Dieser Grundgedanke kommt aber nur bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 36 - Verlegeranteil) und nicht, wie die Berufung meint, schon auf der Ebene der Feststellung, ob überhaupt ein urheberrechtlicher Schutzgegenstand vorliegt.

    Denn die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 WahrnG bzw. § 9 Satz 1 VGG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann bedeuten, dass die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schließen, die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen (BGH GRUR 2002, 961, 962 - Mischtonmeister) Demgegenüber sieht § 26 VGG seit 01.06.2016 ausdrücklich vor - das galt auch schon vor dessen Einführung (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 - Verlegeranteil) dass Verwertungsgesellschaften die Erlöse aus der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Ansprüche nicht an Nichtberechtigte auskehren dürfen.

    b) Diese Bestimmung änderte die Satzung 2016 vor allem im Hinblick auf den Bezugspunkt für die FFW-Zuwendungen, indem § 10 Abs. 3 Satzung 2016 (Anlage K 28) den Verlagsanteil in Folge der BGH-Entscheidung (BGH GRUR 2016, 596) durch das Aufkommen für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher ersetzte:.

    Eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten ist nicht allein deshalb zulässig, weil mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen oder ihr Werke gemeldet wurden (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 33 - Verlegeranteil).

    a) Zunächst gilt für die Geräte- und Speichermedienvergütung, dass als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b RL 2001/29/EG (kurz: InfoSoc-RL) geschuldeten gerechten Ausgleichs kraft Gesetzes allein die in Art. 2 InfoSoc-RL genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen sind (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 46 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (EuGH GRUR 2012, 489 Rn. 100 u. 108 - Luksan/van der Let; BGH GRUR 2016, 596 Rn. 46 - Verlegeranteil).

    b) Gleichfalls muss die "Bibliothekstantieme" nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 58 - Verlegeranteil).

    Danach sind die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme einer solchen Ausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet, die Zahlung einer Vergütung für dieses Verleihen an die Urheber vorzusehen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 58 f. - Verlegeranteil).

    In Abgrenzung zur Entscheidung Verlegeranteil (BGH GRUR 2016, 596) ist hervorzuheben, dass dort die Vergütungsanteile des Klägers durchaus unter Abzug des Verlegeranteils berechnet wurden, weil die Beklagte den Verlegeranteil damals von ihrer Verteilungssumme insgesamt, also der Summe ihrer Wahrnehmungserlöse abgezogen hat.

    Der Kläger kann in dem Umfang, in dem er mit den Feststellungsanträgen Erfolg hat, von der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft verlangen (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 103 - Verlegeranteil).

  • KG, 14.11.2016 - 24 U 96/14

    Musikverlegeranteil - Urheberrecht: Beteiligung von Musikverlegern an den

    Auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 in Sachen Vogel ./. VG Wort (I ZR 198/13 - Verlegeranteil), das nur zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen ergangen sei, ergebe sich im Resultat nichts anderes.

    a) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 198/13 - Verlegeranteil - GRUR 2016, 596), die zeitlich später als das hier angefochtene Urteil des Landgerichts ergangen ist, hat eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 S.1 UrhWG a.F. (jetzt: § 27 VGG) ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.

    Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 198/13 - Verlegeranteil) und die übrigen zitierten Entscheidungen hinreichend geklärt.

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 KR 2/19 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Erkenntnisse zum Willen des Gesetzgebers können sich nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden (stRspr des BVerfG und aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl zB BVerfGE 62, 1, 45; BVerfGE 119, 96, 179; BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 8 RdNr 20 f; BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 2 RdNr 25; BAG Urteil vom 13.5.2004 - 2 AZR 426/03 - juris RdNr 25, nachfolgend BVerfG Beschluss vom 11.11.2004 - 1 BvR 2150/04 - juris, konform mit BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - juris RdNr 73 ff mwN; BFHE 164, 516 mwN; BGHZ 197, 21 RdNr 36 f und BGHZ 210, 77 RdNr 69, jeweils mwN; BVerwGE 146, 89 RdNr 16 mwN; dies verkennend Schifferdecker, NZS 2018, 698, 699).
  • BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 32/18 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Methoden, die lediglich

    Erkenntnisse zum Willen des Gesetzgebers können sich nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden (stRspr des BVerfG und aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl zB BVerfGE 62, 1, 45; BVerfGE 119, 96, 179; BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 8 RdNr 20 f; BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 2 RdNr 25; BAG Urteil vom 13.5.2004 - 2 AZR 426/03 - Juris RdNr 25, nachfolgend BVerfG Beschluss vom 11.11.2004 - 1 BvR 2150/04 - Juris, konform mit BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Juris RdNr 73 ff mwN; BFHE 164, 516 mwN; BGHZ 197, 21 RdNr 36 f und BGHZ 210, 77 RdNr 69, jeweils mwN; BVerwGE 146, 89 RdNr 16 mwN; dies verkennend Schifferdecker, NZS 2018, 698, 699).
  • LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    Zwischen den Parteien entstand Streit im Zuge der Reaktion der Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) sowie eines rechtskräftig gewordenen Urteils des KG zur Verlegerbeteiligung bei der Beklagten (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14), die jeweils die Verteilungspläne insoweit für unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB angesehen hatten, weil die Ausschüttungsvorschriften zugunsten der Verleger mit wesentlichen Grundgedanken des damals geltenden § 7 S. 1 UrhWG nicht vereinbar seien.

    (1) Von der Unwirksamkeit der Verteilungspläne geht die Kammer angesichts der Rechtsprechung des KG (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14) sowie der Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) aus.

    Mit diesem Grundgedanken ist es nach der genannten Entscheidung des BGH unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 30, 51, 62 - Verlegeranteil).

    Eine Beteiligung von Verlegern setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Bekl. auf der Wahrnehmung originärer oder von den Musik- und Textautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 33 - Verlegeranteil).

    Verleger dürfen darum nach dem genannten Urteil des BGH (GRUR 2016, 596 Rn. 36 - Verlegerantei) nicht allein deshalb an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft beteiligt werden, weil ihre verlegerische Leistung eine Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen der verlegten Werke schafft.

    23 d) Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Verteilung von Erlösen aus der verwertungsgesellschaftspflichtigen Einziehung der Bibliothekstantieme (§ 27 UrhG) und der Gerätevergütung (§ 54 UrhG) - auch insoweit sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche durch die von den Kl. abgeschlossenen Berechtigungsverträge der Bekl. zur Wahrnehmung übertragen worden - an die Verlage darüber hinaus Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts (insbesondere Art. 5 II, III RL 2001/29/EG und Art. 3 I, VI Abs. 1 RL 2006/115/EG - vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 42-63 - Verlegeranteil) entgegenstehen.

    25 aa) Zwar kann der Urheber dem Verleger nach der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz nicht nur seine gesetzlichen Vergütungsansprüche und urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sondern auch seine Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft auf Herausgabe des Erlöses aus der Durchsetzung dieser Vergütungsansprüche bzw. aus der Wahrnehmung dieser Nutzungsrechte wirksam abtreten (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 81 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 1964, 326 Rn. 93 - Subverleger).

    Für den Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche hatte der BGH bereits ausgeführt, dass etwaig bestehendes Gewohnheitsrecht wegen entgegenstehender gesetzlicher Normen außer Kraft gesetzt worden wäre (GRUR 2016, 596, Rn. 84 ff. - Verlegeranteil ).

    Notwendig ist mithin die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 85 - Verlegeranteil ).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als "Abteilungsleiter

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

  • LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18

    Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in

  • BGH, 21.04.2022 - I ZR 214/20

    Dr. Stefan Frank - Urheberrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

  • OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 57/22

    Urheberrecht: Verlegeranteil auf Nutzungsrechte

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

  • OLG Köln, 28.10.2022 - 6 U 57/22
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

  • OLG Celle, 22.11.2023 - 7 U 40/23

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Recht der Europäischen

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 42/15

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei durch das Gericht; Bewerbung der

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 17/21

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Kostentragung nach

  • VGH Bayern, 25.02.2019 - 22 B 17.1219

    Rechte für öffentliche Wiedergabe von Funksendungen

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2020 - U (Kart) 17/20

    Feststellung der Unwirksamkeit von Musikverlagsverträgen über Filmmusik zu

  • OLG Celle, 14.12.2022 - 16 U 201/22
  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2020 - L 18 AL 66/18

    Berufsausbildungsbeihilfe; Nebenkosten; Eigentumswohnung

  • KG, 11.04.2018 - 24 U 98/17

    Wiedergabe von Musikwerken im 'Frühstücksfernsehen' von SAT. 1

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Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2014 - I ZR 198/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40618
BGH, 18.12.2014 - I ZR 198/13 (https://dejure.org/2014,40618)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - I ZR 198/13 (https://dejure.org/2014,40618)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - I ZR 198/13 (https://dejure.org/2014,40618)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Aussetzung des Verfahrens zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH setzt Fragen zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort bis zur Entscheidung durch EuGH aus

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zum Verlegeranteil

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH setzt Verfahren um Verteilungsplan der VG Wort aus

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Aussetzung des Verfahrens zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aussetzung des Verfahrens zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aussetzung des Verfahrens zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Sonstiges (2)

  • vgwort.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Ausschüttung 2015 - Erklärung von Vorstand und Verwaltungsrat der VG WORT

  • stefan-niggemeier.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Martin Vogel: "Auf rechtswidrige Zuwendungen hat niemand Anspruch, auch ein Verlag nicht"

Verfahrensgang

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