Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,320
BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60 (https://dejure.org/1961,320)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1961 - I ZR 2/60 (https://dejure.org/1961,320)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1961 - I ZR 2/60 (https://dejure.org/1961,320)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,320) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 34, 345
  • NJW 1961, 1205
  • MDR 1961, 569
  • GRUR 1961, 420
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Zur Erhaltung des Kennzeichenschutzes eines in der Sowjetischen Besatzungszone enteigneten Unternehmens (Ergänzung zu RGZ 150, 10 und zu BGH GRUR 1960, 137 - "Astra").

    Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß die Klägerin ungeachtet der Enteignung ihres Betriebsvermögens in der SBZ als juristische Person in der Bundesrepublik mit ihren auch dort belegenen Vermögenswerten fortbesteht und daß ihre Schutzrechte, insbesondere das Recht aus dem mit Priorität vom 29. August 1934 eingetragenen und aufrecht erhaltenen Warenzeichen Nr. 470 202 durch diese Enteignung nicht berührt worden sind (vgl. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1960, 137, 138 - "Astra").

    Dieser Ausnahmefall ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der SBZ ihn darstellt, nur zeitweilig stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestände - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungohen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - "Astra").

    Wie der Senat in der Entscheidung in GRUR 1960, 137, 140 - "Astra" für einen insoweit ähnlich gelagerten Fall dargelegt hat, würde alsdann der Gebrauch des Namens und Warenzeichens durch den Beklagten nicht etwa die Erinnerung an die Klägerin verdrängt, sondern die beteiligten Verkehrskreise im Gegenteil immer wieder darauf hingewiesen haben, daß der Betrieb in D. früher von der Klägerin geführt worden war und daß die Klägerin den Ruf des Namens Cuypers begründet hatte.

    Den hier aufgestellten Grundsatz hat der Senat in der Entscheidung in GRUR 1960, 137, 141 - "Astra" auch der Beurteilung eines Falles zugrunde gelegt, in dem ein VEB der SBZ sich gegenüber dem rechtmäßigen Inhaber des enteigneten Unternehmens auf Verwirkung berufen hatte.

  • BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57

    Carl-Zeiss-Stiftung

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kommen als Klagegrundlage aber auch die rechtlichen Gesichtspunkte des Namens- und Firmenrechts (§§ 12 BGB, 16 UWG) und des unlauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) in Betracht; denn die Klägerin führt den Namen Cuypers als kennzeichnungskräftigen Namensbestandteil in ihrer Firma, und sie hat außerdem vorgebracht, daß mit diesem Namen die Tradition ihres Unternehmens und eine besondere Gütevorstellung verknüpft seien (BGH GRUB 1956, 553, 555 - Jurid; BGH GRUR 1959, 367, 372 - "Ernst Abbe").

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen der Enteignung auf das Gebiet der enteignenden Macht beschränkt (vgl.u.a. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1959, 367, 371 - "Ernst Abbe").

    Dieses Ergebnis ist mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik ebenso wenig vereinbar, wie die rechtliche Anerkennung der Enteignung selbst, insbesondere die der Entziehung der Namens- und Kennzeichnungsrechte und ihrer Übertragung auf den VEB es wäre (Art. 30 EGBGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss; BGH GRUR 1959, 367, 373 - "Ernst Abbe"; BGH GRUR 1960, 372, 375 - Kodak; BGH v. 15. November 1960, I ZR 10/59 - Zeiss II; BGH v. 9. Dezember 1960, I ZR 57/59 - ESDE).

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Dieser Ausnahmefall ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der SBZ ihn darstellt, nur zeitweilig stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestände - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungohen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - "Astra").

    Der Senat hat allerdings weiterhin entschieden, daß das Fehlen des guten Glaubens die Geltendmachung des Verwirkungseinwandes nicht unbedingt ausschließe, daß aber der Übergang von einem bewußt rechtswidrigen zu einem schutzwürdigen Besitzstand jedenfalls eine längere Benutzungsdauer erfordere, als sie bei einem von Anfang an gutgläubig erworbenen Besitzstand zu verlangen sei (BGHZ 21, 66, 83 - Hausbücherei).

  • BGH, 09.05.1952 - I ZR 128/51

    Warenzeichen und Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Im Anschluß an die Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 137 (Lockwell) und BGH GRUR 1958, 78 (Stolper Jungchen) legt das Berufungsgericht weiter dar, das Warenzeichen müsse zu einem Geschäftsbetriebe gehören; bei einer wie hier rechtswidrigen Wegnahme des Betriebes bestehe es für den Inhaber allerdings so lange weiter, als dieser seinen Willen zur Wiedereröffnung des Betriebes und zur Wiederverwendung des Zeichens infolge des rechtswidrigen Eingriffs nicht verwirklichen könne; dagegen erlösche das Zeichenrecht endgültig, wenn der Inhaber den Geschäftsbetrieb nicht in angemessener Frist tatsächlich wieder aufnehme; hierzu genüge jedoch nicht, daß die Firmen- und Warenzeicheneintragung aufrechterhalten oder auf geschäftliche Antragen Auskunft erteilt werde.

    Dieser Ausnahmefall ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der SBZ ihn darstellt, nur zeitweilig stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestände - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungohen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - "Astra").

  • BGH, 05.04.1957 - I ZR 151/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Im Anschluß an die Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 137 (Lockwell) und BGH GRUR 1958, 78 (Stolper Jungchen) legt das Berufungsgericht weiter dar, das Warenzeichen müsse zu einem Geschäftsbetriebe gehören; bei einer wie hier rechtswidrigen Wegnahme des Betriebes bestehe es für den Inhaber allerdings so lange weiter, als dieser seinen Willen zur Wiedereröffnung des Betriebes und zur Wiederverwendung des Zeichens infolge des rechtswidrigen Eingriffs nicht verwirklichen könne; dagegen erlösche das Zeichenrecht endgültig, wenn der Inhaber den Geschäftsbetrieb nicht in angemessener Frist tatsächlich wieder aufnehme; hierzu genüge jedoch nicht, daß die Firmen- und Warenzeicheneintragung aufrechterhalten oder auf geschäftliche Antragen Auskunft erteilt werde.

    Dieser Ausnahmefall ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der SBZ ihn darstellt, nur zeitweilig stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestände - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungohen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - "Astra").

  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54

    Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß die Klägerin ungeachtet der Enteignung ihres Betriebsvermögens in der SBZ als juristische Person in der Bundesrepublik mit ihren auch dort belegenen Vermögenswerten fortbesteht und daß ihre Schutzrechte, insbesondere das Recht aus dem mit Priorität vom 29. August 1934 eingetragenen und aufrecht erhaltenen Warenzeichen Nr. 470 202 durch diese Enteignung nicht berührt worden sind (vgl. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1960, 137, 138 - "Astra").

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen der Enteignung auf das Gebiet der enteignenden Macht beschränkt (vgl.u.a. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1959, 367, 371 - "Ernst Abbe").

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß die Klägerin ungeachtet der Enteignung ihres Betriebsvermögens in der SBZ als juristische Person in der Bundesrepublik mit ihren auch dort belegenen Vermögenswerten fortbesteht und daß ihre Schutzrechte, insbesondere das Recht aus dem mit Priorität vom 29. August 1934 eingetragenen und aufrecht erhaltenen Warenzeichen Nr. 470 202 durch diese Enteignung nicht berührt worden sind (vgl. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1960, 137, 138 - "Astra").

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen der Enteignung auf das Gebiet der enteignenden Macht beschränkt (vgl.u.a. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1959, 367, 371 - "Ernst Abbe").

  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Dieses Ergebnis ist mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik ebenso wenig vereinbar, wie die rechtliche Anerkennung der Enteignung selbst, insbesondere die der Entziehung der Namens- und Kennzeichnungsrechte und ihrer Übertragung auf den VEB es wäre (Art. 30 EGBGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss; BGH GRUR 1959, 367, 373 - "Ernst Abbe"; BGH GRUR 1960, 372, 375 - Kodak; BGH v. 15. November 1960, I ZR 10/59 - Zeiss II; BGH v. 9. Dezember 1960, I ZR 57/59 - ESDE).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 57/59

    Unternehmenskennzeichnungen der SBZ

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Dieses Ergebnis ist mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik ebenso wenig vereinbar, wie die rechtliche Anerkennung der Enteignung selbst, insbesondere die der Entziehung der Namens- und Kennzeichnungsrechte und ihrer Übertragung auf den VEB es wäre (Art. 30 EGBGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss; BGH GRUR 1959, 367, 373 - "Ernst Abbe"; BGH GRUR 1960, 372, 375 - Kodak; BGH v. 15. November 1960, I ZR 10/59 - Zeiss II; BGH v. 9. Dezember 1960, I ZR 57/59 - ESDE).
  • BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60
    Dieses Ergebnis ist mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik ebenso wenig vereinbar, wie die rechtliche Anerkennung der Enteignung selbst, insbesondere die der Entziehung der Namens- und Kennzeichnungsrechte und ihrer Übertragung auf den VEB es wäre (Art. 30 EGBGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss; BGH GRUR 1959, 367, 373 - "Ernst Abbe"; BGH GRUR 1960, 372, 375 - Kodak; BGH v. 15. November 1960, I ZR 10/59 - Zeiss II; BGH v. 9. Dezember 1960, I ZR 57/59 - ESDE).
  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 10/59

    Carl-Zeiss-Stiftung

  • BGH, 10.07.1956 - I ZR 106/54

    Firmen- und Namensschutz für eine Firmenbezeichnung nach Einstellung des

  • BGH, 07.07.1959 - I ZR 101/58

    Nussknacker

  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Ein solches Ergebnis ist mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik ebensowenig vereinbar, wie es die Anerkennung der entschädigungslosen Enteignung selbst wäre (BGHZ 34, 345, 348) [BGH 07.03.1961 - I ZR 2/60].
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).

    Im Fall einer Betriebsaufnahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126).

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Eröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).

    Im Fall einer Betriebsaufnahme ist die Auffassung des Verkehrs zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95

    "L'Orange"; Rückwirkende Beseitigung des Verlustes eines Unternehmenskennzeichens

    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).

    In diesem Fall kann sie Ansprüche wegen der Benutzung ihres Firmennamens im geschäftlichen Verkehr nicht erheben (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; vgl. auch GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122) .

  • BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60

    Rechtsmittel

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geht der Schutz allerdings nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestände jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit besteht, ihn innerhalb, eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    In Fällen freiwilliger Stillegung eines Geschäftes wird der Verkehr dagegen im allgemeinen eher auf endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebes schließen (vgl. BGH GRUR 1961, 420, 424 - Cuypers).

    Das Namens- und Firmenrecht einer juristischen Person besteht grundsätzlich bis zum Erlöschen der Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit fort, es erlischt nicht schon durch die Einstellung eines von ihr betriebenen Unternehmens (BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers).

  • BGH, 12.10.1962 - I ZR 99/61

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geht der Kennzeichenschutz nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone ihn darstellt, nur zeitweilig eingestellt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestande - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit vorhanden sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stilllegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorüberegehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 [BGH 09.05.1952 - I ZR 128/51] - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungchen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers).

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen einem in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten und noch stilliegenden Unternehmen trotz der Betriebseinstellung Schutz für seine Kennzeichen gewährt worden ist, würde daher der Klägerin durch die Fortdauer des Zeichenschutzes für das Zeichen "Formfit" nicht etwa ein goodwill erhalten werden, den sie unter dem Zeichen früher schon erlangt hatte (vgl. dazu BGH GRUR 1960, 137 - Astra; 1961, 420 - Cuypers).

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 3/60

    Carl-Zeiss-Stiftung

    Der berechtigte Betriebsinhaber braucht es unabhängig von einer etwaigen Verwechslungsgefahr nicht zu dulden, daß das volkseigene Unternehmen durch einen solchen Hinweis über die ihm zugefallenen Sachwerte hinaus auch die Gütevorstellung für sich nutzbar macht, die er für seine Erzeugnisse errungen hatte, und daß der neue Staatsbetrieb der SBZ auf diese Weise an dem goodwill des enteigneten und außerhalb der SBZ fortbestehenden Betriebes teilnimmt, an dem er keinen Anteil hat (vgl. dazu auch BGH GRUR 1959, 367, 373 - Ernst Abbe; BGH vom 7. März 1961 - I ZR 2/60 - Cuypers).

    Der Einwand würde auch gegenüber dem noch umstrittenen Teil des Unterlassungsanspruchs nicht durchdringen können; denn nach der inzwischen ergangenen, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. März 1961, I ZR 2/60 - Cuypers, kann ein volkseigener Betrieb der SBZ, der einen dort enteigneten Betrieb übernommen hat und die Firma oder die Warenzeichen dieses Betriebes nutzt, dem Unterlassungsanspruch des rechtmäßigen Inhabers des Unternehmens schon deshalb nicht mit dem Verwirkungseinwand begegnen, weil andernfalls die Enteignungsfolgen hinsichtlich der Namens- und Kennzeichnungsrechte über den Bereich der SBZ hinaus ausgedehnt würden.

  • BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 58/63

    Verwechslungsgefahr bei Marken: "Renta" vs. "Centra"

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Übergang von einem bewußt rechtswidrigen zu einem schutzwürdigen Besitzstand jedenfalls eine längere Benutzungsdauer erfordert, als sie bei einem von Anfang an gutgläubigen Besitzstand zu verlangen ist (BGHZ 34, 345 ff [BGH 07.03.1961 - I ZR 2/60] - Cuypers).
  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

    Der Inhaber zeichenrechtlicher Ansprüche setzt sich dem Einwand der Verwirkung aus, wenn er sie so spät geltend macht, daß der Verletzer, der inzwischen einen wertvollen Besitzstand an der angegriffenen Bezeichnung erlangt hat, aufgrund des Verhaltens des Berechtigten annehmen durfte, dieser werde der Benutzung der Bezeichnung nicht oder nicht mehr entgegentreten, und wenn danach die verspätete Geltendmachung der Ansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 21, 66, 78 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; GRUR 1961, 420, 424 - Cuypers).
  • BGH, 04.06.1969 - I ZR 115/67

    Streit unter Mehlherstellern über die Verwendung einer Warenbezeichnung -

    Doch ist in einem solchen Falle in der Regel eine längere Zeitdauer erforderlich als bei einer von Anfang an gutgläubigen Benutzung (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; 34, 345, 346 - Cuypers), wobei nicht allein diese Zeitdauer, sondern auch Art und Umfang des erworbenen Besitzstandes ins Gewicht fallen.
  • BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61

    Filmfabrik Köpenick

  • BGH, 13.02.1970 - I ZR 51/68

    Verwirkung zeichenrechtlicher Ansprüche - Bestehen einer engen Zusammenarbeit

  • BGH, 09.07.1965 - Ib ZR 83/63

    Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit in der Revision - Beurteilung der

  • KG, 14.05.1985 - 5 U 571/84

    Schutz des Titels "Who's Who in Germany"; Anforderungen an das Bestehen eines

  • LG Braunschweig, 28.03.1990 - 9 O 30/90
  • BGH, 12.07.1968 - I ZR 82/66

    Verletzung eines Namensrechts durch Verwendung eines Namensbestandteils in einem

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 4/60

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht