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   BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06   

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https://dejure.org/2008,2583
BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06 (https://dejure.org/2008,2583)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - I ZR 205/06 (https://dejure.org/2008,2583)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - I ZR 205/06 (https://dejure.org/2008,2583)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwandes bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers i.S.v. § 435 Handelsgesetzbuch (HGB); Unterlassener Hinweis auf den Wert der zu transportierenden Pakete und den bei Verlust drohenden ungewöhnlich hohen Schadens als ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Transportgut (wertvolles) - besondere Sicherungsmaßnahmen

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    HGB § 425 Abs. 2; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Gewicht des Mitverschuldens bei unterlassenem Hinweis des Versenders auf das Risiko eines außergewöhnlich hohen Schadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1
    Kausalität der unterbliebenen Wertdeklaration durch den Versender für das Abhandenkommen eines Pakets

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besondere Sicherungsmaßnahmen bei hochwertigem Transportgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 175
  • MDR 2009, 96
  • VersR 2009, 1428
  • DB 2008, 2704
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt).

    Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).

    Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Die Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 43/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Die Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die zwischen der Versenderin und der Beklagten geschlossenen multimodalen Frachtverträge nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist und daher die §§ 452 ff. HGB eingreifen (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 17 = NJW-RR 2008, 347 m.w.N.).

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens dann anzunehmen ist, wenn der Wert des Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40, m.w.N.).

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.).

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 28.09.2006 - I ZR 198/03

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32).
  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 33).
  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 265/03

    Voraussetzungen des Mitverschuldens wegen Absehens von einem Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 34 = TranspR 2006, 394).
  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung im kaufmännischen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
    b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 34 = TranspR 2006, 394).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 116/06

    Mitverschulden eines Bauherrn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04

    Ende einer Seestrecke im Rahmen eines multimodalen Transports

  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 87/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Das folgt aus der Funktion des fraglichen Hinweises, der dem Frachtführer die Möglichkeit eröffnen soll, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder von der Ausführung des Frachtvertrages Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Rn. 20 = NJW-RR 2009, 175; BGH TranspR 2010, 143 Rn. 15).
  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 76/07

    Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands auch i.F.d. qualifizierten

    Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.).

    Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20).

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21).

    Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 m.w.N.).

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07

    Mitverschulden aufgrund unterlassener Wertdeklaration bei Versendung durch einen

    Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.).

    Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20).

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf hin überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21).

    Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 08.07.2010 - 6 U 114/06

    Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Anforderungen

    Wenn ein Transporteur bei einem Auslandstransport nur am Beginn des Transports besondere Sicherungsmaßnahmen ergreift, die transportierten Pakete aber erst später im Ausland in Verlust geraten, ist die unterlassene Wertdeklaration nicht kausal für den eingetretenen Schaden (vgl. BGH TranspR 2008, 394, zitiert nach juris, Tz. 17).

    Dieses Mitverschulden kann auch dann in Betracht kommen, wenn ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration sich mangels Kausalität nicht auswirkt (vgl. BGH TranspR 2008, 394, zitiert nach juris, Tz. 18, i.V.m. Tz. 17).

    Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394, zitiert nach juris, Tz. 20).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 245/14

    Frachtführerhaftung: Unterlassener Hinweis des Versenders auf den die Obergrenze

    Zwar obliegt es bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich dem Frachtführer, darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich war (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Rn. 20 = VersR 2009, 1428; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 16/07, TranspR 2009, 410 Rn. 32).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 16/07

    Begriff der Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR; Obliegenheit des Versenders

    Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich war (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20).
  • LG Bonn, 05.08.2015 - 3 O 365/13

    Schadensersatz bei verspäteter Zustellung des Angebots ohne Mitverschulden!

    Die Aufklärungspflicht ist hierbei im Einzelfall zu bewerten (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2008, TranspR 2008, 394, 396 f.) und die Sendung der Klägerin war keiner besonderen Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes durch Diebstahl ausgesetzt.
  • OLG München, 09.11.2015 - 34 Sch 27/14

    Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs

    Dabei stellt die in Abs. 2 der Vorschrift behandelte Schadensabwendungs- und -minderungspflicht einen Unterfall, nämlich einen besonderen Anwendungsfall, des in Abs. 1 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatzes dar (BGH NJW-RR 2009, 175/177).
  • OLG München, 14.04.2011 - 23 U 3364/10

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Mitverschulden des

    Es kann daher offen bleiben, ob die Behauptungen der Klägerin insoweit überhaupt als "besonderer Sachvortrag" im Sinne der Rechtsprechung des BGH anzusehen sind (vgl. etwa Urt. v. 13.08.2009 - I ZR 3/07, Tz. 190; Urt. v. 03.07.2008 - I ZR 205/06, Tz. 20, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.10.2022 - 18 U 166/20
    Bei einem entsprechenden Vortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen dem Frachtführer, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich war (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.2008 - Az. I ZR 205/06, Rn. 20, zit. n. juris, Urt. v. 02.04.2009 - Az. I ZR 16/07, Rn. 32, zit. n. juris).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2017 - 18 U 85/16

    Haftung eines Transportdienstleisters wegen Verlustes eines Pakets auf dem

  • KG, 12.06.2018 - 9 U 11/16

    Kausalität des Mitverschuldens bei unterlassener Löschung eines Grundpfandrechts

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2019 - 16 U 68/18
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