Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1985 - I ZR 209/83   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 11 Abs. 1 Nr. 4
    "Computertest"; Eintragung eines weiteren, von einem vorhandenen kaum abweichenden Warenzeichens; Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses für eine Klage

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1986, 396
  • MDR 1986, 383
  • GRUR 1986, 315



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02  

    OTTO

    Die Klagebefugnis hängt auch nicht von der Beurteilung ab, ob im jeweiligen Einzelfall ein Allgemeininteresse an der Löschung der betroffenen Marke festzustellen ist (vgl. - zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG - BGH, Urt. v. 24.10.1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315, 316 - COMBURTEST; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 55 Rdn. 5 f.; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 55 Rdn. 26; Bous in: Ekey/Klippel, Markenrecht, § 55 MarkenG Rdn. 9; a.A. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 55 Rdn. 5g).

    Eine Löschungsklage wegen Verfalls der Marke ist nicht ausgeschlossen, wenn das Zeichen trotz Löschung als Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte seines Inhabers von keinem Dritten verwendet werden könnte (BGH GRUR 1986, 315, 316 - COMBURTEST).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 84/09  

    PROTI

    Eine Ausnahme hiervon hat der Senat in Fällen gemacht, in denen der Warenzeicheninhaber ein neues Zeichen eintragen ließ und dieses den Charakter eines Defensivzeichens hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 I ZR 209/83, GRUR 1986, 315 COMBURTEST).
  • BGH, 15.12.1999 - I ZB 29/97  

    FRENORM/FRENON; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Markenrechtliches

    So stand der Anmelderin auch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes kein Vertrauensschutz an der Fortgeltung der Rechtsprechung zur abgewandelten Benutzung älterer Widerspruchszeichen zu, wenn die abgewandelte Zeichenform ebenfalls als Warenzeichen geschützt war (zu dieser Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315 - COMBURTEST; BPatG Mitteilungen der Deutschen Patentanwälte 1983, 36 - Hertie).
mehr
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95  

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Da sonstige Anhaltspunkte für einen in der Erhebung der Löschungsklage liegenden Rechtsmißbrauch oder für ein Fehlen jeglichen öffentlichen Interesses an der Löschung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.10.1985 - I ZR 209/83, GRUR 1986, 315, 316 - COMBURTEST) nicht vorliegen, kann die Klagebefugnis der Klägerin nicht verneint werden.
  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84  

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

    Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Erörterung, ob dem Klagezeichen etwa auch aus dem Gesichtspunkt des Abwehrzeichens der Rechtsschutz zu versagen wäre (vgl. Urt. des Senats vom 24.10.1985 - I ZR 209/83 - Comburtest).
  • OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 152/01  

    Klagebefugnis für eine Löschungsklage; Anforderungen an die rechtserhaltende

    Von dieser Rechtsprechung ist der BGH aber schon für die entsprechende Löschungsklage wegen Nichtbenutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG abgerückt ( BGH GRUR 86, 315, 316 "Comburtest") .
  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2008 - 18 O 440/07  

    Markenlöschungsklage wegen Verfalls: Rechtsmissbräuchliche Umgehung einer

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung der Klagebefugnis im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1997, 747 - Cirkulin; GRUR 1986, 315 - Comburtest; Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RR 2003, 145).
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