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   BGH, 30.03.1989 - I ZR 21/87   

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https://dejure.org/1989,1982
BGH, 30.03.1989 - I ZR 21/87 (https://dejure.org/1989,1982)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1989 - I ZR 21/87 (https://dejure.org/1989,1982)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1989 - I ZR 21/87 (https://dejure.org/1989,1982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Werbeschreibens bei Arzneimitteln - Aufklärungsinteresse bei Werbeschreiben - Zulässigkeit der Nennung des Preisabstandes zwischen den Preisen konkurrierender Anbieter von Arzneimitteln - Wetbewerbswidrigkeit vergleichender ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 1
    "Generikum-Preisvergleich"; Zulässigkeit eines Preisvergleichs für Generikum-Arzneimittel

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2326
  • NJW-RR 1989, 1126 (Ls.)
  • MDR 1989, 882
  • GRUR 1989, 668
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.02.1968 - Ib ZR 148/65

    Vergleichende Werbung (Preisvergleich)

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 21/87
    Er kann - was das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei gesehen hat - ausnahmsweise zulässig sein, wenn er aus hinreichendem Anlaß erfolgt und seine Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten; der hinreichende Anlaß kann sich auch aus einem beachtlichen Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit ergeben (st. Rspr.; vgl. BGHZ 49, 325, 329 u. 330 - 40 % können Sie sparen? BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel m.w.N.).

    Wird somit auf der Grundlage dieser Unterstellung ein Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Information über Preisverhältnisse und damit ein Anlaß für vergleichende Preisangaben angenommen, so kann dies allein noch nicht die konkrete Form der Werbung rechtfertigen; vielmehr bleibt zu prüfen, ob zur Befriedigung des unterstellten Aufklärungsinteresses auch die von der Beklagten gewählte konkrete Form der Werbeaussage erforderlich war (vgl. BGHZ 49, 325, 330 - 40 % können Sie sparen; BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 67/68, GRUR 1970, 422, 423 = WRP 1970, 264 - Tauchkühler).

    Schon diese Form eines Preisvergleichs, in der ein Mitbewerber weder beim Namen genannt noch unnötig erkennbar gemacht worden wäre (vgl. BGHZ 49, 325, 329 - 40 % können Sie sparen), hätte die angesprochenen Versicherer ausreichend über den Umfang der Kostenvorteile der Arzneimittel der Beklagten unterrichtet; bei konkretem Interesse für Einzelheiten hätten die Adressaten des Schreibens sich unschwer an Hand der für jedermann zugänglichen Preislisten (sog. Rote Liste u.ä.), gegebenenfalls sogar durch Rückfragen bei der Beklagten selbst, näher informieren können.

  • BGH, 09.10.1963 - Ib ZR 28/62
    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 21/87
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Vergleich der eigenen Preise mit denen konkreter Wettbewerber - als ein Unterfall der vergleichenden kritisierenden Werbung - grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1963 - Ib ZR 28/62, GRUR 1964, 208, 210 = WRP 1964, 237 - Fernsehinterview).
  • BGH, 03.04.1970 - I ZR 67/68

    Vergleichende Werbung - Vergleich elektrisch betriebener Milchkühlgeräte -

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 21/87
    Wird somit auf der Grundlage dieser Unterstellung ein Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Information über Preisverhältnisse und damit ein Anlaß für vergleichende Preisangaben angenommen, so kann dies allein noch nicht die konkrete Form der Werbung rechtfertigen; vielmehr bleibt zu prüfen, ob zur Befriedigung des unterstellten Aufklärungsinteresses auch die von der Beklagten gewählte konkrete Form der Werbeaussage erforderlich war (vgl. BGHZ 49, 325, 330 - 40 % können Sie sparen; BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 67/68, GRUR 1970, 422, 423 = WRP 1970, 264 - Tauchkühler).
  • BGH, 20.02.1986 - I ZR 202/83

    Vorsatz-Fensterflügel

    Auszug aus BGH, 30.03.1989 - I ZR 21/87
    Er kann - was das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei gesehen hat - ausnahmsweise zulässig sein, wenn er aus hinreichendem Anlaß erfolgt und seine Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten; der hinreichende Anlaß kann sich auch aus einem beachtlichen Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit ergeben (st. Rspr.; vgl. BGHZ 49, 325, 329 u. 330 - 40 % können Sie sparen? BGH, Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Diesem grundsätzlichen Verbot hat die Rechtsprechung allerdings schon früh einen allgemeinen Ausnahmegrundsatz gegenübergestellt, nach dem ein Vergleich der eigenen Ware oder Leistung mit derjenigen eines Mitbewerbers als erlaubt anzusehen ist, wenn hinreichender Anlaß dazu bestand und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (vgl. BGHZ 49, 325, 329 - 40 % können Sie sparen; BGH, Urt. v. 3.5.1974 - I ZR 52/73, GRUR 1974, 666, 668 = WRP 1974, 400 - Reparaturversicherung; Urt. v. 20.2.1986 - I ZR 202/83, GRUR 1986, 618, 620 = WRP 1986, 465 - Vorsatz-Fensterflügel; Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 21/87, GRUR 1989, 668, 669 - Generikum-Preisvergleich; Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 72/94, GRUR 1997, 304, 305 = WRP 1997, 179 - Energiekosten-Preisvergleich II).
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Es ist zwar richtig, daß in den meisten der bislang entschiedenen Fälle, auf die das Berufungsgericht sich stützt, fremde Preise mit eigenen verglichen wurden (vgl. u.a. BGH GRUR 1986, 618 - Vorsatz-Fensterflügel; Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 21/87, GRUR 1989, 668 = WRP 1989, 513 - Generikum-Preisvergleich; Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste I).

    Danach war der Preisvergleich als kritisierende vergleichende Werbung grundsätzlich verboten und nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn weder bestimmte Mitbewerber namentlich genannt noch unnötigerweise erkennbar gemacht werden, der Vergleich aus hinreichendem Anlaß erfolgt und seine Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten; der hinreichende Anlaß kann sich aus einem beachtlichen Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit ergeben (vgl. u.a. BGH GRUR 1989, 668, 669 - Generikum-Preisvergleich; 1992, 61, 62 - Preisvergleichsliste I; 1996, 502, 506 - Energiekosten-Preisvergleich I; 1997, 304, 305 - Energiekosten-Preisvergleich II; Urt. v. 2.5.1996 - I ZR 108/94, GRUR 1996, 983, 984 - Preisvergleich II).

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

    Wie der Bundesgerichtshofs entschieden hat, ist die Werbung mit einem direkten Vergleich des Preises des eigenen Arzneimittels mit dem eines Mitbewerbers jedenfalls dann als wettbewerbswidrig zu beanstanden, wenn dadurch das letztere Mittel in vermeidbarer Weise diskriminiert wird (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 21/87, GRUR 1989, 668, 669 = WRP 1989, 513 - Generikum-Preisvergleich).
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