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   BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08   

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BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08 (https://dejure.org/2011,1626)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - I ZR 213/08 (https://dejure.org/2011,1626)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08 (https://dejure.org/2011,1626)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis im Falle eines Auskunftsanspruchs bei Kenntnis der vertraglich geschuldeten Leistungen, nicht aber der tatsächlich gezahlten Beiträge und erbrachten Leistungen; Beihilferechtliches Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 Vertrag über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis im Falle eines Auskunftsanspruchs bei Kenntnis der vertraglich geschuldeten Leistungen, nicht aber der tatsächlich gezahlten Beiträge und erbrachten Leistungen; Beihilferechtliches Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV als Schutzgesetz ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzbedürfnis im Falle eines Auskunftsanspruchs bei Kenntnis der vertraglich geschuldeten Leistungen, nicht aber der tatsächlich gezahlten Beiträge und erbrachten Leistungen; Beihilferechtliches Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV als Schutzgesetz ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Flughafen-Beihilfen für einen Mitbewerber (Ryanair)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair müssen neu verhandelt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beihilfe für Ryanair

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    § 823 Abs. 2 BGB; Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV; §§ 4 Nr. 11, 11 UWG
    Klagen gegen Ryanair wegen Beihilfen müssen neu verhandelt werden - Teilerfolge für die Lufthansa und Air Berlin

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    BGH stärkt Rechte von Wettbewerbern bei unzulässigen Beihilfen

  • lto.de (Pressebericht, 11.02.2011)

    Beihilfen für Ryanair: Etappensieg für Lufthansa und Air Berlin

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Wettbewerber können auf Rückzahlung nicht angemeldeter Beihilfen klagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BGH verleiht dem Beihilferecht zivilrechtliche Zähne

  • freshfields.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Beihilfenrecht noch stärker im Fokus der Unternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1033
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    Anders als das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV, dessen Anwendung der Kommission vorbehalten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 8 f. - FNCE), hat das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unmittelbare Geltung.

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I).

    Soweit der Gerichtshof ausführt, die Erstattung der Beihilfe habe unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften bzw. entsprechend dem nationalen Recht zu erfolgen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 12 - FNCE; EuZW 1996, 564 Rn. 68 - SFEI), bedeutet dies allein, dass das Unionsrecht keine Vorschriften über die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Rückforderungsrechts enthält.

    Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).

    Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).

    Sollte die Kommission eine Positiventscheidung nach Art. 6 Abs. 3 der VO 659/1999 erlassen, also die gegenüber Ryanair getroffenen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, hat dies im Übrigen nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 vorgenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    Das Durchführungsverbot hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04, Slg. 2006, I-9957 = EuZW 2006, 65 Rn. 46 - Transalpine Ölleitung, mwN; Urteil vom 12. Februar 2008 - C-199/06, Slg. 2008, I-469 = EuZW 2008, 145 Rn. 38 - CELF I; vgl. Cremer in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., § 88 EGV Rn. 12, 26; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 88 EGV Rn. 101 (Stand: Januar 2000).

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden (EuGH, EuZW 2008, 145 Rn. 41 - CELF I, mwN).

    Sie müssen grundsätzlich einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß gegen diese Vorschrift gezahlten Beihilfen stattgeben (vgl. insbesondere EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 70 - SFEI; EuZW 2008, 145 Rn. 39 - CELF I).

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I).

    Solche Umstände können in Betracht kommen, wenn der Verfahrensablauf des Beihilfeprüfverfahrens beim Beihilfeempfänger berechtigtes Vertrauen geweckt hat, die Beihilfe behalten zu dürfen, oder wenn auch ein sorgfältiger Gewerbetreibender den Beihilfecharakter der Maßnahmen nicht hätte erkennen können (vgl. EuGH, EuZW 2008, 145 Rn. 42 f. - CELF I; EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 70 - SFEI, mit Verweis auf Schlussantrag des Generalanwalts Jacobs, EuGH, Slg 1996 I-3547 Rn. 73 bis 77; siehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. EU 2009 Nr. C 85, S. 1 Rn. 32 bis 34).

    Das nationale Gericht ist aber verpflichtet, dem Beihilfeempfänger für die Dauer der Rechtswidrigkeit aufzugeben, angemessene Zinsen zu zahlen (EuGH, EuZW 2008, 145 Rn. 45 bis 52 - CELF I).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    a) Erstes Tatbestandsmerkmal einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, dass die mögliche Beihilfemaßnahme dem Staat zurechenbar sein muss (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-482/99, NVwZ 2003, 461 Rn. 51 - Stardust Marine).

    Es muss vielmehr außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 52 - Stardust Marine).

    Außerdem ist gegebenenfalls etwa die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung und jedes andere Indiz von Bedeutung, das im konkreten Fall für oder gegen eine Beteiligung der Behörden an der Entscheidung über die Maßnahme spricht (vgl. zum Ganzen EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 50 ff. - Stardust Marine).

    Soweit die Beklagte bei den Vereinbarungen mit Ryanair wie ein privater Investor in vergleichbarer Lage unter Berücksichtigung der längerfristigen Rentabilitätsaussichten und unabhängig von sozialen, regional- oder wirtschaftspolitischen Überlegungen gehandelt hat, liegen keine Beihilfen vor (vgl. EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 70 - Stardust Marine; EuGH, Urteil vom 21. März 1991 - C-305/89, Slg. 1991, I-1603 Rn. 19 f. - Alfa Romeo).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    Zwar ist es allein Aufgabe der Kommission, gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 AEUV festzustellen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01, Slg. 2003, I-12249 = EuZW 2004, 87 Rn. 75 - van Calster, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt jedoch der Kommission vorbehalten (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01, Slg. 2003, I-12249 = EuZW 2004, 87 Rn. 75 - van Calster).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des Durchführungsverbots zu schützen (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-144/91, Slg. 1992, I-6613, Rn. 26 - Demoor; Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94, Slg. 1996, I-3547 = EuZW 1996, 564 Rn. 44 - SFEI).

    Solche Umstände können in Betracht kommen, wenn der Verfahrensablauf des Beihilfeprüfverfahrens beim Beihilfeempfänger berechtigtes Vertrauen geweckt hat, die Beihilfe behalten zu dürfen, oder wenn auch ein sorgfältiger Gewerbetreibender den Beihilfecharakter der Maßnahmen nicht hätte erkennen können (vgl. EuGH, EuZW 2008, 145 Rn. 42 f. - CELF I; EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 70 - SFEI, mit Verweis auf Schlussantrag des Generalanwalts Jacobs, EuGH, Slg 1996 I-3547 Rn. 73 bis 77; siehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. EU 2009 Nr. C 85, S. 1 Rn. 32 bis 34).

  • BGH, 12.05.1998 - KZR 23/96

    "Depotkosmetik"; Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    aa) Als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB kommt auch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht in Betracht (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 56a mwN; für Art. 101 AEUV BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, GRUR 1999, 276, 277 = WRP 1999, 101 - Depotkosmetik).

    Ansprüche wegen der Verletzung dieser Vorschriften durch Wettbewerbsbeschränkungen von Unternehmen konnten bis zur Einbeziehung der Art. 101, 102 AEUV in die spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 1 GWB auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden (vgl. BGH, GRUR 1999, 276, 277 - Depotkosmetik).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-144/91

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des Durchführungsverbots zu schützen (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-144/91, Slg. 1992, I-6613, Rn. 26 - Demoor; Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94, Slg. 1996, I-3547 = EuZW 1996, 564 Rn. 44 - SFEI).

    Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (vgl. EuGH, Slg. 1992, I-6613, Rn. 26 f. - Demoor).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    Der Tatbestand der Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt weiter voraus, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679 Rn. 44).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    Eine Aussetzung der Entscheidung liefe darauf hinaus, dass der Vorteil der Beihilfe während des Zeitraums des Durchführungsverbots aufrechterhalten bliebe, was mit dem Ziel des Art. 108 Abs. 3 AEUV unvereinbar wäre und dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nähme (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09, NVwZ 2010, 631 Rn. 30 f. - CELF II).
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08
    ee) Die Anerkennung des Durchführungsverbots als Schutzgesetz kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, den Konkurrenten des Beihilfeempfängers seien bereits anderweitig ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 374).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • OLG Brandenburg, 21.07.2009 - Kart U 1/07

    Beihilfe: Stufenklage eines Luftverkehrsunternehmens wegen an andere

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • OLG München, 15.05.2003 - 29 U 1703/03

    Keine Wettbewerbsbeeinträchtigung bei Nichterhebung der gesetzlichen

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 53/03

    Unwirksamkeit der Gewährung einer Beihilfe; Verzinsung des

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 105/03

    Schadensersatzansprüche von Automatenaufstellern gegenüber den Herstellern von

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09

    Erhebung einer Umlage - Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs 1 EG

  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 50/05

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer

  • OLG Schleswig, 20.05.2008 - 6 U 54/06

    Verhandlung im Rechtsstreit Deutsche Lufthansa AG ./. Flughafen Frankfurt Hahn

  • BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08, juris).

    Die Aussage des Senats im ersten Revisionsurteil, im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliege es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08, Rn. 31, juris), stand im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).

  • OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Kaufvertrages gegen europarechtliche

    Von dieser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beilhilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie der Kommission angezeigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 23; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 17).

    Das Durchführungsverbot hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen der Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde; es soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 25; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 19, jeweils m.w.N.).

    Die Vorschrift des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) hat demzufolge den Charakter eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 23 ff.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 17 ff.).

    Sind die nationalen Gerichte darüber hinaus verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden (vgl. EuGH, EuZW 2008, 145, Rn. 41 - CELF I m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 28 f.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 22 f.), ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht zweifelhaft (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 32 a.E.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 26 a.E.).

    cc) Die Möglichkeit zur Anrufung der Kommission nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages stellt ebenfalls keine vorrangige oder bessere Rechtschutzmöglichkeit dar, weil der Schutz durch die Kommission hinter dem der nationalen Gerichte zurückbleiben kann und einen den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechenden effektiven Rechtsschutz wie durch die nationalen Gerichte nicht bietet (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 33; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 27).

    b) Die weiteren Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV (Art. 107 Abs. 1 AEUV) liegen ebenfalls vor (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 56 ff.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 64 ff.) Da die Beklagte selbst Vertragspartnerin des beanstandeten Vertrages ist, ist die Beihilfemaßnahme ohne weiteres dem Staat zurechenbar.

    Unklare Rechtsfragen haben sich nach den auch die hiesigen rechtlichen Streitpunkte klarstellenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2011, I ZR 136/09 und I ZR 213/08, nicht mehr gestellt.

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 1 U 77/11

    Streit um Kölner Messehallen: OLG Köln weist Berufung der Grundstücksgesellschaft

    Dieses Durchführungsverbot hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 213/08 -, Rdnr.25, zitiert nach JURIS).

    Diese Möglichkeiten unterschiedlicher Beurteilung sind allerdings Folge der Aufgabenverteilung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Kommission besteht (vgl. EuGH, EuZW 2006, 65 Rdnr.37 f. - Transalpine Ölleitung), und die deshalb grundsätzlich hinzunehmen ist (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 213/08 -, Rdnr.26, 28, 31, 36, zitiert nach JURIS).

    Vor dem Hintergrund dieser beiden tatsächlichen Entwicklungen sind auch die nationalen Gerichte verpflichtet, den Begriff der Beihilfe selbst auszulegen und beihilferelevante Sachverhalte hierauf zu untersuchen (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 213/08 -, Rdnr.31, zitiert nach JURIS).

  • OLG Schleswig, 08.04.2015 - 6 U 54/06

    Flughafen Lübeck: Luftfahrtunternehmen hat Anspruch auf Auskunft darüber, welche

    Auf die durch den Senat zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Februar 2011 (Az.: I ZR 213/08) diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, dass entgegen der Auffassung des Senats Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV durchaus Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zukomme.
  • OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 4 U 207/17

    Voraussetzungen einer unzulässigen staatlichen Beihilfe nach Art. 107, 108 AEUV

    Dies ergebe sich aus dem vom Landgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az.: I ZR 213/08.

    Dies ergebe sich aus dem vom Landgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az.: I ZR 213/08.

    Denn die wirtschaftlichen Interessen von Wettbewerbern können schwer beeinträchtigt werden, wenn sie sich am Markt gegen Beihilfeempfänger behaupten müssen (BGH Urteil vom 10.02.2011- I ZR 213/08 -, juris Rn. 25, 32).

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R

    Krankenversicherung - Staatsaufsicht dient öffentlichem Interesse und keinen

    Dem entspricht das nationale Recht , wenn - wie hier - die materiellen Regelungen, etwa die Einbindung in den zivilrechtlichen Deliktsschutz, Ansprüche aus der Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots sicherstellen (vgl BGH Urteil vom 10.2.2011 - I ZR 213/08 - Juris RdNr 29) .
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Zwar ließe sich bei einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV an einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG denken (dazu BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 213/08; dagegen OLG München, Urteil vom 15.05.2003, Az.: 29 U 1703/03; Ohly, in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, Einf. D., Rn. 30).
  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 209/09

    Stufenklage einer Fluggesellschaft gegen einen Flughafenbetreiber wegen des

    Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist; in solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe offenbleiben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08, juris Rn. 18 mwN).

    Das gilt insbesondere für die Tatbestandsmerkmale der staatlichen Zurechenbarkeit (dazu EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-482/99, Slg. 2002, I4397 = NVwZ 2003, 461 Rn. 51 - Stardust Marine; BGHZ 188, 326 Rn. 64 ff. - Flughafen Frankfurt-Hahn) und der Begünstigung, die maßgeblich anhand des Privatinvestorenvergleichs ("Private Investor Test") zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 213/08, juris Rn. 60 f.).

  • OLG Naumburg, 06.12.2012 - 2 Verg 5/12

    Verkehrsvertrag, Verkehrsvertrag I - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit

    Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt sei (vgl. Urteile jeweils v. 10.02.2011, I ZR 136/09 "Flughafen Frankfurt-Hahn" - BGHZ 188, 326, und I ZR 213/08 "Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee" - zitiert nach juris; sowie Urteil v. 21.07.2011, I ZR 209/09 "Berliner Flughafengesellschaft" - GRUR-RR 2012, 157), ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten des Auftraggebers vor Abschluss eines Vertrages.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - L 11 KR 660/11

    Krankenversicherung

    Demzufolge sind die mitgliedstaatlichen Gerichte der unionsrechtlichen Verpflichtung unterworfen, ihr nationales Recht unionsrechtskonform in einer Weise anzuwenden, die auch den Konkurrenten des Beihilfeempfängers ermöglicht, den wegen einer Verletzung des Durchführungsverbots bestehenden Rückzahlungsanspruch durchzusetzen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.02.2011 I ZR 213/08 -).
  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

  • VG Berlin, 27.10.2021 - 26 L 149.21
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