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   BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03   

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https://dejure.org/2006,1837
BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03 (https://dejure.org/2006,1837)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - I ZR 222/03 (https://dejure.org/2006,1837)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03 (https://dejure.org/2006,1837)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vortrag hinsichtlich des von der Wirklichkeit abweichenden Verkehrsverständnisses als schlüssiges Klagevorbringen einer auf eine irreführende Werbung gestützten Klage; Im Laufe des Verfahrens vorgetragener, bisher noch nicht beanstandeter Gesichtspunkt der Irreführung ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 5; ; UWG F.: 1. September 2000 § 3; ; ZPO § 253

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "dentalästhetika II"; Wechsel des Klagegrundes bei irreführender Werbung

  • rechtsportal.de

    "dentalästhetika II"; Wechsel des Klagegrundes bei irreführender Werbung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dentalästhetika II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Irreführende Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Dentalästhetika II

    Wird eine Klage auf eine irreführende Werbung gestützt, gehört zum schlüssigen Klagevorbringen der Vortrag, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der Wirklichkeit abweicht.

  • wettbewerbszentrale.de (Leitsatz und Kurzinformation)

    §§ 3, 5 UWG; § 3 UWG a. F.; § 253 ZPO
    Irreführung - Ärztliches Berufsrecht - Arztwerbung in Publikumszeitschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 337
  • MDR 2007, 417
  • GRUR 2007, 161
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03
    Wird im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass die beanstandete Werbung auch noch unter einem anderen, mit der Klage noch nicht vorgetragenen Gesichtspunkt unzutreffend und daher irreführend sei, handelt es sich insofern um einen neuen Streitgegenstand (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I).

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben, der beanstandeten Werbung sei kein irreführendes Versprechen eines Heilerfolgs zu entnehmen; die weitergehende Annahme einer irreführenden Werbung gehe über die gestellten Anträge hinaus (BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I).

    Wie sich aus dem Senatsurteil vom 8. Juni 2000 ergibt (GRUR 2001, 181 - dentalästhetika I), handelt es sich bei diesen Irreführungsvorwürfen um einen Streitgegenstand, der noch nicht Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens war.

    Damit hat die Klägerin sich - wie der Bezug auf § 3 Nr. 2 lit. a HWG deutlich macht - allein auf den Gesichtspunkt eines unzulässigen Erfolgsversprechens bezogen, über den der Senat bereits im Urteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181, 183 - dentalästhetika I) abschließend entschieden hat.

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 219/01

    Rechtmäßigkeit der Werbebeschränkungen für Angehörige der Heilberufe

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03
    Der Senat hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision zunächst nicht angenommen (BGH, Beschl. v. 11.7.2002 - I ZR 219/01, NJW-RR 2002, 1685).
  • BVerfG, 26.09.2003 - 1 BvR 1608/02

    Zur Werbung einer Zahnarzt-GmbH

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03
    Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Nichtannahmebeschluss des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68 = WRP 2003, 1425).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Juni 2000, I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006, I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).

    Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unterschiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).

    Hielte der Senat auch nach der geänderten Rechtsprechung zur alternativen Klagehäufung daran fest, dass jedes auch nur geringfügig unterschiedliche Verständnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitgegenstand bildet (so noch BGH, GRUR 2007, 161 Rn. 9 - dentalästhetika II), müsste beispielsweise auch in dem Fall, der der Senatsentscheidung "Original Kanchipur" (Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 = WRP 2011, 1587) zugrunde lag, von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden; dort war eine Teppichwerbung, in der "Einführungspreisen" deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt worden waren, mit der Begründung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung für Einführungspreise ohne zeitliche Begrenzung, zum anderen aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne Angabe, wann diese Preise gefordert würden, irreführend sei.

  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 122/14

    Reuegeld - Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Angaben zum Wertersatz

    Eine irreführende Werbung ist danach - ungeachtet der Schlüssigkeit - nur dann Gegenstand des Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehauptung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 161 juris-Rn. 9 - Dentalästhetika II).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZR 189/05

    Freundschaftswerbung im Internet

    a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 235/03, GRUR 2006, 960 Tz. 15 = WRP 2006, 1247 - Anschriftenliste; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Tz. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II; Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 11 = WRP 2007, 81 - Lesezirkel II, m.w.N.).
  • OLG Köln, 12.09.2007 - 6 U 63/07

    Kopplungsverbot bei Gewinnspielen

    Soweit der Kläger sich in der Berufungsinstanz - den Hinweisen des Senats im Verfahren 6 U 184/06 folgend - jetzt vor allem auf diesen Aspekt der unsachlichen Verbraucherbeeinflussung stützt, handelt es sich nur um die rechtliche Einordnung des schon mit der Klage geführten, sachlich unveränderten Angriffs und (im Unterschied zur Fallgestaltung der Entscheidung BGH, GRUR 2007, 161 - dentalästhetika II) nicht um einen neuen anspruchsbegründenden Lebenssachverhalt, so dass die Verjährungseinrede der Beklagten ins Leere geht.
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 2 U 37/18

    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines mit dem An- und Verkauf von

    Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser; GRUR 2007, 161 = NJW-RR 2007, 337 - dentalästhetika II; GRUR 2001, 181 = NJW 2001, 1791 - dentalästhetika I).
  • OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 U 95/16

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren: Gewährung von

    Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (BGHZ 193, 314, Rz. 19 und 24 - Biomineralwasser, unter Aufgabe von BGH, Urteile vom 08. Juni 2000, I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika I; und vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161, Rn. 9 - dentalästhetika II).
  • OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18

    Unterlassung einer Text-Berichterstattung: Streitgegenstand bei mehrdeutiger

    So hatte der I. Zivilsenat des BGH früher etwa vertreten, dass zum schlüssigen Klagevorbringen einer Klage gegen eine irreführende Werbung der Vortrag gehöre, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der Wirklichkeit abweiche; werde im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass die beanstandete Werbung auch noch unter einem anderen, mit der Klage noch nicht vorgetragenen Gesichtspunkt unzutreffend und daher irreführend sei, handele es sich insofern um einen neuen Streitgegenstand (vgl. BGH, U. v. 13.7.2006 - I ZR 222/03 - NJW 2007, 337 - dentalästhetika II).
  • OLG Hamburg, 21.12.2017 - 3 U 26/15

    Gesundheitsmatte - Wettbewerbsverstoß: Bewerbung einer Gesundheitsmatte mit

    Denn eine irreführende Werbung ist nur dann Gegenstand des Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehauptung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 161, Rn. 9 - Dentalästhetika II).
  • OLG Hamm, 31.01.2012 - 4 U 100/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Anwaltskanzlei mit "DEKRA-zertifiziert,

    Insoweit handelte es sich nach der bisherigen Auffassung des BGH (GRUR 2007, 161 -dentalästhetica II) und des Senats nach wie vor um verschiedene Streitgegenstände und damit um eine alternative Klagehäufung.
  • OLG Hamburg, 21.01.2016 - 3 U 143/13

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Nachahmungsschutz und Irreführung bei

    Eine irreführende Werbung ist danach - ungeachtet der Schlüssigkeit - nur dann Gegenstand des Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehauptung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 161 juris-Rn. 9 - Dentalästhetika II).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2013 - 6 W 85/12

    Streitgegenstand bei gegen die konkrete Verletzungsform gerichtetem

  • OLG Hamburg, 09.11.2017 - 3 U 246/16

    Heilmittelwerbung: Wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des

  • OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11

    Wettbewerbsverstoß: Gesundheitsbezogene Angaben zu Kindermilch

  • OLG Hamm, 24.01.2012 - 4 U 129/11

    Anforderungen an den Klagevortrag bei Klage auf Unterlassung irreführender

  • OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Werbung für

  • OLG Stuttgart, 12.12.2013 - 2 U 12/13

    Wettbewerbsverstoß: Hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsklageantrags;

  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 3 U 33/09

    Unlauterer Wettbewerb: Erneute Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei

  • OLG München, 08.10.2009 - 6 U 1575/08

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Hinreichende Bestimmtheit des

  • OLG Hamburg, 02.10.2008 - 3 U 8/08

    Wettbewerbsverstoß: Vergleichende Werbung mit dem Ergebnis eines

  • OLG München, 08.10.2009 - 6 U 2160/08

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Hinreichende Bestimmtheit des

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