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   BGH, 02.12.1960 - I ZR 23/59   

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https://dejure.org/1960,1104
BGH, 02.12.1960 - I ZR 23/59 (https://dejure.org/1960,1104)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1960 - I ZR 23/59 (https://dejure.org/1960,1104)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1960 - I ZR 23/59 (https://dejure.org/1960,1104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen auf die Vergütung bei Beteiligung mehrerer an einer Diensterfindung - Anforderungen an die Festsetzung der Vergütung einer Diensterfindung - Berechnung der Vergütung einer von mehreren entwickelten Diensterfindung - Zulässigkeit, Möglichkeit und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 297
  • GRUR 1961, 338
  • DB 1961, 266
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Der Erfinder hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann; denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, kann der Erfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen noch die Höhe eventuell gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen (vgl. SenUrt. v. 20.12.1960, GRUR 1961, 338, 341 - Chlormethylierung).
  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 28/61

    Cromegal

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  • BGH, 21.12.1989 - X ZR 30/89

    Anspruch des Arbeitnehmer-Erfinders auf Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen

    So ist es im Streitfall, denn die Beklagten sind aus §§ 9, 12 ArbErfG in Verbindung mit § 242 BGB materiell-rechtlich verpflichtet, dem Kläger die Auskünfte zu erteilen, die dieser benötigt, um seine Arbeitnehmererfindervergütung berechnen zu können; dazu gehört auch, daß die Beklagten den Kläger in die Lage versetzen müssen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte nachprüfen zu können (vgl. BGH v. 10. Juli 1959 I ZR 73/58 S. 23 ff. - unveröffentlicht; BGH GRUR 1977, 784 ff. - Blitzlichtgeräte, BGH GRUR 1961, 338, 339 r. Sp. ff. - Chlormethylierung; BGHZ 10, 385, 387; RGZ 108, 1, 7; RGZ 158, 377, 379; OLG Hamburg EGR ArbErfG § 12 Nr. 31; Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 5. Aufl. RL Nr. 6 Rdn. 5 und § 12 ArbErfG Rdn. 59, 63; Volmer/Gaul, ArbErfG 2. Aufl. § 38 Rdn. 26-28).
  • BGH, 10.09.2002 - X ZR 199/01

    "Ozon"; Verwirkung des Anspruch des Arbeitnehmererfinders

    Zwar weist die Revision im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, daß der noch nicht konkretisierte Anspruch auf Erfindervergütung im Fall der unbeschränkten Inanspruchnahme gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG bereits mit dem Zugang der Erklärung über die unbeschränkte Inanspruchnahme beim Arbeitnehmererfinder dem Grunde nach entsteht (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338 - Chlormethylierung; BGHZ 37, 281 - Cromegal; vgl. Busse, PatG 5. Aufl., § 9 ArbEG Rdn. 13), so daß der Arbeitnehmererfinder den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch bereits mit dem Zugang der Erklärung über die unbeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung geltend machen kann.

    Die Frage, wann und in welcher Weise Art und Höhe der Vergütung verfahrensmäßig festzulegen sind, ist im einzelnen in § 12 ArbEG geregelt (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, aaO - Chlormethylierung; vgl. auch Busse, aaO, § 9 ArbEG Rdn. 15; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., Einl. Rdn. 42, 50 f.).

    Die Pflicht zur einseitigen Festsetzung trifft den Arbeitgeber allein infolge des fruchtlosen Ablaufs der angemessenen Frist, spätestens 3 Monate nach Erteilung des Schutzrechts, wobei unerheblich ist, aus welchem Grunde eine Vereinbarung über die Erfindervergütung unterblieben ist (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, aaO - Chlormethylierung).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

    Die Begründung muß demzufolge alle für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Gesichtspunkte und Bewertungsfaktoren enthalten (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338, 340 r. Sp. - Chlormethylierung).
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf

    Die Begründung muß demzufolge alle für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Gesichtspunkte und Bewertungsfaktoren enthalten (BGH GRUR 1961, 338, 340 r. Sp. - Chlormethylierung).
  • BGH, 18.03.2003 - X ZR 19/01

    "Gehäusekonstruktion"; Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung für eine

    Jeder Miterfinder hat gegen den Arbeitgeber einen eigenen, selbständigen Vergütungsanspruch, den er unabhängig von den übrigen Miterfindern geltend machen kann (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338, 341 - Chlormethylierung; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 12 ArbEG Rdn. 11).
  • BGH, 23.06.1977 - X ZR 6/75

    Anmeldung von Erfindungen als Diensterfindungen zum Patent - Anspruch auf Zahlung

    In einem solchen Falle braucht sich der Arbeitgeber nicht daran festhalten zu lassen, daß er durch seine getrennte Anmeldung der Erfindung zum Ausdruck gebrecht habe, daß er den Anmeldungsgegenstand für patentfähig ansehe, was dazu führen könnte, daß er sich nicht auf dessen mangelnde Schutzfähigkeit berufen kann (vgl. BGH GRUR 1961, 338, 339 - Chlormethylierung).
  • LG Düsseldorf, 26.03.2009 - 4a O 89/08

    Betonfließmittel (Arbeitnehmererf.)

    Der Erfinder hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die auch eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, kann der Erfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen noch die Höhe eventuell gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen (vgl. BGH GRUR 1961, 338, 341 - Chlormethylierung).
  • BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/52

    Rechtsmittel

    Denn in Anbetracht der Tatsache, daß der Kläger seine Erfindung selbst zum Patent angemeldet hat, könnte die Einwendung, Patentfähigkeit sei in Wirklichkeit nicht gegeben, vorliegend keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH in GRUR 1961, 338, 339).
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