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   BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12   

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https://dejure.org/2015,4319
BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12 (https://dejure.org/2015,4319)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2015 - I ZR 240/12 (https://dejure.org/2015,4319)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - I ZR 240/12 (https://dejure.org/2015,4319)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kinderhochstühle im Internet III

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 7 Abs 2 S 1 TMG, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 40/94, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009
    Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im Internet: Haftung eines Internetauktionshauses für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der automatisierten Einstellung von Verkaufsangeboten; Vortragslast hinsichtlich eines Handelns im geschäftlichen Verkehr; gesteigerte ...

  • webshoprecht.de

    Haftung eines Internetauktionshauses für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der automatisierten Einstellung von Verkaufsangeboten

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet für von ihm selbst geschaltete Anzeigen für fremde Angebote, die Markenrechte verletzen

  • IWW

    § ... 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 547 Nr. 6 ZPO, § 540 Abs. 1, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 25 Abs. 1 StGB, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Abs. 3, 4 MarkenG, § 563 Abs. 2 ZPO, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, §§ 8 bis 10 TMG, § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, Richtlinie 2000/31, Art. 14 der Richtlinie 2000/31, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, § 7 Abs. 2 TMG, § 139 ZPO, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 3, 6, § 8 Abs. 1 UWG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JurPC

    Kinderhochstühle im Internet III

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Betreiber eines Internetmarktplatzes als Störer auf Unterlassung im Rahmen einer Markenverletzung

  • online-und-recht.de

    Kinderhochstühle im Internet III

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Kinderhochstühle im Internet III

  • debier datenbank

    Kinderhochstühle im Internet III

    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

  • Betriebs-Berater

    Zur Störerhaftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes

  • rewis.io

    Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im Internet: Haftung eines Internetauktionshauses für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der automatisierten Einstellung von Verkaufsangeboten; Vortragslast hinsichtlich eines Handelns im geschäftlichen Verkehr; gesteigerte ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Betreiber eines Internetmarktplatzes als Störer auf Unterlassung im Rahmen einer Markenverletzung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinderhochstühle im Internet III

  • datenbank.nwb.de

    Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im Internet: Haftung eines Internetauktionshauses für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der automatisierten Einstellung von Verkaufsangeboten; Vortragslast hinsichtlich eines Handelns im geschäftlichen Verkehr; gesteigerte ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betreiber eines Internetmarktplatzes (hier: ebay) haftet für markenrechtswidrige Angebote als Störer, wenn er Anzeigen im Internet für Angebote schaltet

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    EBay haftet bei Werbung für fremde Angebote

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Haftung des Internetmarktplatzes für Markenverletzungen der Einsteller

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenverletzung - und der Unterlassungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenverletzungen - und die Privatverkäufe auf eBay

  • Jurion (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Störerhaftung des Betreibers einer Internetmarktplatzes

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Kinderhochstühle im Internet III

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Erneut: eBay haftet für fremde Rechtsverletzungen, wenn es die fremden Angebote bewirbt

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    EBay kann für markenrechtswidrige Angebote haften

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Auch eBay kann für markenrechtswidrige Angebote (mit)haften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2122
  • GRUR 2015, 485
  • MMR 2015, 674
  • BB 2015, 705
  • K&R 2015, 326
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).

    In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 ff. - Kinderhochstühle im Internet II).

    Dadurch wird er nicht genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Unerheblich ist, dass die Beklagte die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).

    (2) Wie der Senat nach dem Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 33 - Kinderhochstühle im Internet II), kann die Beklagte dadurch, dass sie bei Google Adwords-Anzeigen gebucht hat, allenfalls als Störerin für etwa rechtsverletzende Angebote ihrer Mitglieder haften.

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    bb) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 101 ff. - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Rn. 28 - Internet-Versteigerung II).

    Danach ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I-11959, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM).

    dd) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm).

    In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Maßgeblich kommt es auf die Position an, die er gegenüber den Anbietern und den potentiellen Kunden einnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 - L'Oréal/eBay).

    Sobald er jedoch die Entscheidung trifft, für von ihm ausgewählte Suchwörter Adwords-Anzeigen bei Google zu buchen, um für Verkaufsangebote zu werben, führt dies dazu, dass er im Interesse der Anbieter der beworbenen Produkte eine aktive Rolle einnimmt (vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 und 123 - L'Oréal/eBay).

    (1) Im Streitfall werden der Beklagten keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 35 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM).

    Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der deutschen Gerichte (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2010 - C-236/08 bis 238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 88, 107 und 119 - Google France/Louis Vuitton; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 - L'Oréal/eBay).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I).

    Mit diesen Erläuterungen der Klägerin, die zur Auslegung des Klageantrags zu a heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00, BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13 Rn. 19 - K-Theory), ist der Unterlassungsantrag zu a hinreichend bestimmt (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 21 ff. - Kinderhochstühle im Internet I).

    Da die Parteien darüber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, muss die Klägerin dieses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 50 - Internet-Versteigerung II, BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 - Kinderhochstühle im Internet I).

    Nach dem bis zum ersten Revisionsurteil maßgeblichen Sach- und Streitstand steht aufgrund der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2010 (GRUR 2011, 152 Rn. 30 f. - Kinderhochstühle im Internet I) fest, dass die Beklagte sich weder als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise dadurch an einer deliktischen Handlung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder beteiligt hat, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte (§ 563 Abs. 2 ZPO).

    Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenrechtsverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt das Vorliegen eines Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).

    (1) Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte den für eine Begehung von wettbewerbsverletzenden Handlungen in Täterschaft oder Beihilfe erforderlichen Vorsatz gehabt hätte, hat das Berufungsgericht weder in seinem ersten (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) noch in seinem zweiten Berufungsurteil getroffen (dazu oben II 4 b).

    Da der Senat die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht aufgegeben hat (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet I), hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu b zu Recht abgewiesen.

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II).

    bb) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 101 ff. - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Rn. 28 - Internet-Versteigerung II).

    So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).

    dd) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das Internet, einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel geschehen, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 41 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III).

    Da die Parteien darüber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, muss die Klägerin dieses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 50 - Internet-Versteigerung II, BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 - Kinderhochstühle im Internet I).

    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II).

    bb) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung stellte, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Klagemarken auch nicht in der Werbung benutzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 101 ff. - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Rn. 28 - Internet-Versteigerung II).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    Danach ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I-11959, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM).

    dd) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm).

    Ihn trifft die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGHZ 191, 19 Rn. 26, 39 - Stiftparfüm).

    In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das Internet, einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel geschehen, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 41 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III).

    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 43 - Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo).

    dd) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - L'Oréal/eBay; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    bb) Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare).

    So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo).

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12
    (3) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "UPC-Telekabel" (Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468) geltend, im vorliegenden Fall ginge die Abwägung der wechselseitigen Positionen zugunsten der Beklagten aus.

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. März 2014, auf die sich die Beklagte beruft (GRUR 2014, 468 - UPC Telekabel), erfordert keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06

    Internet-Handelsplattform: Täterschaftliche Unterlassungshaftung des Betreibers

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

  • EuGH, 19.04.2012 - C-461/10

    Bonnier Audio u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06

    Kinderhochstühle II - Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 164/04

    Änderung der Voreinstellung

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 217/10

    MOST-Pralinen

  • BGH, 22.04.1993 - I ZR 75/91

    Makler-Privatangebot - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 49/89

    Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung

  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 207/00

    Markenrechtlicher Schutz für "Dresdner Christstollen"

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73

    Hausbesetzung - § 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische

  • BGH, 03.10.1980 - V ZR 125/79

    Rechtskräftiges Teilurteil - Bedeutung - Revisionsentscheidung - Schlußurteil -

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 27/13

    K-Theory - Urheberrechtsstreit: Auslegung der Urteilsformel eines rechtskräftigen

  • BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 138/88

    Revision - Berufung

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Hostprovider; BGH, Urteile vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internetversteigerung I; jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Die Grundsätze, unter denen ein Diensteanbieter im Internet als Täter oder Teilnehmer für eine begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet III" konkretisiert (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 35 - K. im Internet III; BGH GRUR 2011, 1018 Rdn. 17 - A.-Onlinebörse).

    eine Verantwortlichkeit als Täter einer Rechtsgutverletzung jedenfalls dann nicht rechtfertigen können, wenn diese Maßnahmen automatisiert erfolgen, ohne dass der Diensteanbieter hierbei von dem Inhalt des Angebots Kenntnis nehmen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 485, 488 Rdn. 37 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, vgl. § 830 I 1 BGB (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die urheberrechtsverletzende Musikvideos über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich machen (vgl. BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 36 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2007, 890 Rdn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Die rechtlichen Grundsätze, die für eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer in materiell-rechtlicher Hinsicht gelten, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet III" (BGH GRUR 2015, 485, 490 Rdn. 49 - 53 - Kinderhochstühle im Internet III) noch einmal wie nachfolgend wiedergegeben konkretisiert.

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 49 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2008, 702 Rdn. 50 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2011, 617 Rdn. 37 - Sedo).

    Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 Rdn. 22 - BearShare).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Rdn. 47- Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Danach ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 109 ff.+139 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider: EuGH GRUR 2012, 265 Rdn. 47-54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes: EuGH GRUR 2012, 382 Rdn. 33 - SABAM/Netlog).

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der RL 2000/31; BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 617 Rdn. 40 - Sedo; BGH GRUR 2013, 370 Rdn. 19 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Ihn trifft die - durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare - Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 52 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038 Rd. 26, 39 - Stiftparfüm).

    Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 53 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 47 ff. - Kinderhochstühle im Internet II).

    Zudem habe der Diensteanbieter von dem Ergebnis dieser automatisierten Vorgänge keine Kenntnis und (im Beispiel von eBay ) verwende dadurch die rechtsverletzenden Marken auch nicht selbst (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 70 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Denn dann begründen diese Maßnahmen kein gefahrerhöhendes Moment für (marken-) rechtsverletzendes Verhalten der Nutzer (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 71 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Damit verlässt der Diensteanbieter nicht seine Stellung als neutraler Vermittler (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 72 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 72 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Buche der Diensteanbieter (selbst) Suchbegriffe (mit der geschützten Marke) für die Anzeigen, sei es ihm auch zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn er vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 56 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich dabei - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III) nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare).

    Dort hat der BGH u.a. ausgeführt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Rdn. 59 - Kinderhochstühle im Internet III):.

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird (BGH, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 39] - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 52] = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] - Hotelbewertungsportal), zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiterer Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (vgl. BGHZ 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst).
  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Abweichend von dem im Urheber- und Markenrecht entwickelten Begriffsverständnis des I. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 34 - Internet-Versteigerung II sowie zuletzt Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 49 - Kinderhochstühle im Internet III) wird im Rahmen des § 1004 BGB auch derjenige als - unmittelbarer - Störer bezeichnet, der nach der Art seines Tatbeitrags sonst als Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 194 f. - Buchpreisbindung; NK-BGB/Katzenmeier, 2. Aufl., Vor §§ 823 ff Rn. 83; Hollenders, Mittelbare Verantwortlichkeit von Intermediären im Netz, S. 84 f.; Ingendaay, AfP 2011, 126, 127 f.; von Pentz, AfP 2014, 8, 15 ff.).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 37= WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 49 f. - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 11 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    b) Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung, jeweils mwN).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14

    Facebook-Funktion "Freunde finden"

    Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III).
  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2014, 398, 401 - Online-Versicherungsvermittlung; BGH GRUR 2015, 485, 487 Tz. 22 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    Der in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat vorausgesetzte zumindest bedingte Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsste (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung), liegt nicht vor.

    Der BGH hat zur Störerhaftung ausgeführt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III): Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm, m.w.N.).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 21, 26 - Stiftparfum; BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 52 - Kinderhochstühle im Internet III).

    (bbb) Für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter hat es der BGH (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.) für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt.

    Weitergehende Verpflichtungen können sich nur ergeben, wenn der Diensteanbieter seine Vermittlerposition verlassen hat und eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte (vgl. BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 53 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    (b) Als Störer kann, wie ausgeführt, bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    (2) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, auf dem Dritte ihre Waren anbieten und der durch eine auf der Internetseite vorgehaltene Suchmaschine erschlossen wird, verwendet mit Marken identische oder ihnen ähnliche Zeichen dagegen nicht selbst, wenn er den Warenanbietern lediglich ermöglicht, solche Zeichen als Schlüsselwörter auszuwählen, so dass bei Eingabe entsprechender Suchwörter in die Suchmaske der Suchmaschine deren Verkaufsangebote erscheinen; vielmehr sind es die Anbieter der Waren, die durch die Auswahl der Schlüsselwörter das als Marke geschützte Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 102, 103, 105 - L'Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 36 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14

    Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 140/14

    Markenverletzung: Überwachungs- und Prüfungspflichten eines Produkte auf der

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 104/14

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17

    Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein

  • OLG Frankfurt, 24.06.2021 - 6 U 244/19

    Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für Rechtsverletzungen unter dem

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 136/17

    Markenverletzung durch das Nachfüllen eines mit der Marke des Originalherstellers

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

  • KG, 21.06.2017 - 5 U 185/16

    Lieferservice-Portal - Haftung des Betreibers eines Online-Lieferdienstes für

  • LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14

    Urheberrechtliche Haftung der Betreiberin einer Plattform für Videoclips -

  • OLG München, 29.09.2016 - 29 U 745/16

    Versand durch Amazon

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

  • OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App

  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

  • KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19

    ALBA - Markenverletzung: Auskunftsanspruch des Markeninhabers über Werbeanzeigen

  • OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 6 U 244/14

    Wettbewerbsverhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und online-Plattform;

  • LG München I, 29.05.2018 - 33 O 8464/17

    Markenrechtliche Unterlasssungsansprüche - BMW und R-R Motor Cars

  • LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18

    Unterlassung der Verbreitung eines ehrverletzenden Postings in einem sozialen

  • LG Köln, 06.01.2022 - 14 O 38/19

    Urheberrechtsverletzung beim Debugging von Software

  • OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18

    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers einer

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 97/14

    Markenverletzung durch Weiterleitung zu einer Konkurrenzseite bei Eingabe der

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14

    Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst

  • LG München I, 19.01.2016 - 33 O 23145/14

    Haftung von Amazon bei Markenverletzungen Dritter über den sog "Marketplace"

  • OLG Frankfurt, 18.08.2022 - 6 U 56/22

    Irreführung über die Lieferbarkeit eines Medikaments kurz vor Markteintritt

  • LG Düsseldorf, 11.01.2017 - 2a O 122/16

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch des Angebots und Vertriebs von

  • OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
  • KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19

    KING 01 und QUEEN 01 - Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im

  • OLG München, 16.09.2021 - 6 Sch 77/19

    Keine urheberrechtliche Vergütungspflicht von Online-Plattformbetreibern

  • OLG München, 13.02.2020 - 29 U 673/19

    Kein Inverkehrbringen durch Lieferung von Produktionsstätte zum Vertriebslager

  • OLG Stuttgart, 30.08.2017 - 9 U 20/15

    Darlehensvertrag: Abwicklung über einen Beauftragten; Anspruch auf Rückzahlung

  • LG Köln, 19.05.2023 - 14 O 401/21
  • OLG Stuttgart, 30.08.2017 - 9 U 125/14

    Darlehensvertrag: Übernahme fremder Rechtsangelegenheiten durch einen

  • OLG Stuttgart, 30.08.2017 - 9 U 4/15

    Vollstreckungsgegenklage: Zwangsvollstreckung aus einer notariell erklärten

  • LG Köln, 12.07.2018 - 81 O 33/18

    Unterlassungsanspruch wegen einer Beförderungsleistung aufgrund der Annahme einer

  • VG Aachen, 19.02.2021 - 5 L 219/20

    Ordnungsverfügung; landschaftsrechtlich; Vollziehungsanordnung; Begründung;

  • OLG Naumburg, 07.02.2020 - 9 W 3/19

    Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen der Verbreitung

  • KG, 03.11.2015 - 5 U 29/14

    Haftung des Betreibers einer Online-Verkaufsplattform ür

  • LG Köln, 14.11.2019 - 14 O 59/17
  • LG Düsseldorf, 21.12.2017 - 14c O 33/17
  • LG München I, 22.01.2019 - 33 O 19169/17

    Keine Haftung von Amazon für auf dem Marketplace eingestellte

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