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   BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80   

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https://dejure.org/1982,1929
BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80 (https://dejure.org/1982,1929)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - I ZR 25/80 (https://dejure.org/1982,1929)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - I ZR 25/80 (https://dejure.org/1982,1929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrieb von hellem obergärigem Bier unter der Bezeichnung "Steffi" - Abbildung eines gefüllten Bierglases in Form einer "Kölsch-Stange" auf den Etiketten der Flaschen - Herstellung in Linz am Rhein - Irreführung des Verbrauchers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 196
  • GRUR 1983, 32
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.05.1970 - I ZR 125/68

    Kölsch-Bier

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80
    Es könne, da seine Mitglieder zum Kreis der in Köln und Umgebung wohnenden Biertrinker gehöre, aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen, daß Jedenfalls Orte, die nicht zum Gebiet der sog. Kölsch-Konvention (vgl. dazu BGH GRUR 1970, 517 - WRP 1970, 859 - Kölsch-Bier -) gehörten, von einem nicht unerheblichen Teil der in der Stadt Köln und in der näheren Umgebung ansässigen Verbraucher nicht zum Herstellungsgebiet von unter der Bezeichnung "Kölsch" vertriebenem Bier gerechnet würden.

    Dem stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Kölsch-Bier-Urteil (GRUR 1970, 517, 520 = WRP 1970, 859) nicht entgegen, da es dort um die Beurteilung des Begriffs "Kölsch-Bier" als geographische Herkunftsbezeichnung ging und insoweit eine wesentliche Abweichung in den Auffassungen der Abnehmerkreise einerseits in der Stadt Köln und andererseits im übrigen - damals weitgehend auf die Umgebung Kölns beschränkten - Absatzgebiet von Kölsch-Bier nach der Lebenserfahrung nicht nahelag, sondern einer näheren Darlegung bedurfte.

  • BGH, 15.10.1976 - I ZR 23/75

    Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch Firmenbestandteil " O.T.

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80
    Auch hat es nicht verkannt, daß gleichwohl in besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen eine Irreführungsgefahr hinzunehmen sein kann, nämlich u.a. dann, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (BGH GRUR 1966, 267, 271 - White Horse - BGH a.a.O.; BGH GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -) oder weil es sich im Grunde genommen nur um Individualinteressen der aus §§ 3, 13 UWG klagenden Mitbewerber handelt (BGH GRUR 1957, 285, 287 - WRP 1957, 173 - Erstes Kulmbacher -).

    Rechtlich bedenklich erscheint jedoch, daß das Berufungsgericht der Irreführungsgefahr ein so ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ohne ihren Umfang und die - bei gebotener Mitberücksichtigung der Art der hervorgerufenen Fehlvorstellungen und des sich danach ergebenden Gewichts derselben (BGH GRUR 1966, 445, 449 = WRP 1966, 340 - Glutamal; GRUR 1971, 313, 315 - WRP 1971, 266 - Bocksbeutelflasche -) - möglicherweise nur geringen Auswirkungen auf die wirklichen Verbraucherinteressen näher zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -).

  • BGH, 28.01.1957 - I ZR 88/55

    Erstes Kulmbacher

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80
    Auch hat es nicht verkannt, daß gleichwohl in besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen eine Irreführungsgefahr hinzunehmen sein kann, nämlich u.a. dann, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (BGH GRUR 1966, 267, 271 - White Horse - BGH a.a.O.; BGH GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -) oder weil es sich im Grunde genommen nur um Individualinteressen der aus §§ 3, 13 UWG klagenden Mitbewerber handelt (BGH GRUR 1957, 285, 287 - WRP 1957, 173 - Erstes Kulmbacher -).
  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80
    Auch hat es nicht verkannt, daß gleichwohl in besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen eine Irreführungsgefahr hinzunehmen sein kann, nämlich u.a. dann, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (BGH GRUR 1966, 267, 271 - White Horse - BGH a.a.O.; BGH GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -) oder weil es sich im Grunde genommen nur um Individualinteressen der aus §§ 3, 13 UWG klagenden Mitbewerber handelt (BGH GRUR 1957, 285, 287 - WRP 1957, 173 - Erstes Kulmbacher -).
  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 28/64

    Erweckung des Anscheins eines besonders günstigen Angebots - Irreführung über die

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80
    Rechtlich bedenklich erscheint jedoch, daß das Berufungsgericht der Irreführungsgefahr ein so ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ohne ihren Umfang und die - bei gebotener Mitberücksichtigung der Art der hervorgerufenen Fehlvorstellungen und des sich danach ergebenden Gewichts derselben (BGH GRUR 1966, 445, 449 = WRP 1966, 340 - Glutamal; GRUR 1971, 313, 315 - WRP 1971, 266 - Bocksbeutelflasche -) - möglicherweise nur geringen Auswirkungen auf die wirklichen Verbraucherinteressen näher zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -).
  • BGH, 12.03.1971 - I ZR 115/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Bocksbeutelflaschen für anderen als

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80
    Rechtlich bedenklich erscheint jedoch, daß das Berufungsgericht der Irreführungsgefahr ein so ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ohne ihren Umfang und die - bei gebotener Mitberücksichtigung der Art der hervorgerufenen Fehlvorstellungen und des sich danach ergebenden Gewichts derselben (BGH GRUR 1966, 445, 449 = WRP 1966, 340 - Glutamal; GRUR 1971, 313, 315 - WRP 1971, 266 - Bocksbeutelflasche -) - möglicherweise nur geringen Auswirkungen auf die wirklichen Verbraucherinteressen näher zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -).
  • BGH, 11.10.1972 - I ZR 38/71

    Streit zwischen Wettbewerbern auf dem Gebiet des Kaffehandels - Aussage

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80
    Das Berufungsgericht ist dabei zwar ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß in den Fällen des § 3 UWG eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken -).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982, I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar bisher angenommen, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

    Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt, weil es letztlich nur um Individualinteressen der Klägerinnen geht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Tee Gesellschaft; Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I), bedarf keiner Entscheidung; denn nach den getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen der Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, sie würden ihnen zustehende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht verfolgen.

    b) In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch unabhängig von einer Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (vgl. BGH GRUR 1983, 32, 34 - Stangenglas I; GRUR 1986, 903, 904 - Küchen-Center; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 107; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 216; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 259).

  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01

    Geimeinützige Wohnungsgesellschaft

    In den Fällen des § 3 UWG kommt die Annahme einer Verwirkung nur ausnahmsweise in Betracht, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich vorrangig vor den Individualinteressen des Betroffenen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas; Urt. v. 12.12.1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 539 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme).
  • OLG Braunschweig, 22.01.2015 - 2 U 110/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Arzneimittels mit einem Preisnachlass

    Außerdem geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (BGH, Urt. v. 29.09.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 64/12

    Irreführende Werbung: Verwendung des Begriffs "Zentrum" für ein

    Eine solche Ausnahme kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden und nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt oder weil es sich im Grunde genommen nur um Individualinteressen der klagenden Mitbewerber handelt (BGH GRUR 1983, 32, 34 - Stangenglas; GRUR 2003, 448, 450 - gemeinnützige Wohnungsgesellschaft) .
  • BGH, 17.10.1984 - I ZR 187/82

    Zulässigkeit der Alleinstellungsbehauptung "Größtes Teppichhaus der Welt"

    Soweit die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen hat (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas), handelt es sich um andere Fallgestaltungen, bei denen jeweils ein schutzwürdiger Besitzstand der Verletzer in Frage stand.
  • OLG Köln, 05.04.1991 - 6 U 150/90
    Hinzunehmen sein kann eine Irreführungsgefahr dann, wenn die Belange der Allgemeinheit hierdurch nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt, und wenn berechtigte Interessen der Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise, des betroffenen Wirtschaftszweiges oder der Allgemeinheit die Beibehaltung der beanstandeten Werbeangabe erfordern (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1982, 118, 120 "Kippdeckeldose"; GRUR 1983, 32, 33 "Stangenglas", jeweils m.w.N.; siehe auch Baumbach-Hefermehl, Rdn. 89 zu § 3 UWG; Helm in Handbuch des Wettbewerbsrecht, § 48, Rdn. 85).
  • BGH, 26.06.1986 - I ZR 103/84

    Küchen-Center

    Der Antrag, den die Klägerin bisher in erster Linie gestellt hat und den das Berufungsgericht auch allein geringfügige Irreführungsgefahr hinzunehmen sein, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. dazu im einzelnen BGH, Urt. v. 19.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft - und Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 33 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).
  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 216/83

    Stangenglas II; Entwicklung eines Gattungsbegriffs zu einer schutzwürdigen

    Durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1982 - I ZR 25/80 - Stangenglas (abgedr. in GRUR 1983, 32 - dort allerdings unter Wiedergabe unrichtiger, weil vom Streitgegenstand abweichender Etiketten - sowie WRP 1983, 203) ist jenes Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
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