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   BGH, 08.12.1999 - I ZR 254/95   

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https://dejure.org/1999,6794
BGH, 08.12.1999 - I ZR 254/95 (https://dejure.org/1999,6794)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1999 - I ZR 254/95 (https://dejure.org/1999,6794)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - I ZR 254/95 (https://dejure.org/1999,6794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 331
    Säumnisentscheidung bei Unzulässigkeit der Klage; Klagebefugnis eines Verbandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2001, 48
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.03.1986 - I ZR 27/84

    Wettbewerbsverein II; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 254/95
    Daher kann, wenn die Unzulässigkeit der Klage feststeht - gleichviel welche Partei säumig ist und in welcher Instanz der Rechtsstreit schwebt - keine die Weiterführung des Prozesses zulassende Versäumnisentscheidung ergehen, sondern nur ein kontradiktorisches Urteil, das den Rechtsstreit zum endgültigen Abschluß bringt (BGH, Urt. v. 13.3.1986 - I ZR 27/84, GRUR 1986, 678 = WRP 1986, 469 - Wettbewerbsverein II, m.w.N.).

    Ein solches streitmäßiges Urteil setzt allerdings voraus, daß die säumige Partei Gelegenheit hatte, zu den Bedenken Stellung zu nehmen, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen (BGH GRUR 1986, 678 - Wettbewerbsverein II).

  • BGH, 30.04.1997 - I ZR 30/95

    Mitgliederzahl

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 254/95
    In dem angesprochenen Verfahren, in dem ebenfalls der Kläger des jetzigen Verfahrens gegen ein im Bereich der Immobilienbranche tätiges Unternehmen vorging, hatte der Senat (BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 30/95, GRUR 1997, 934 = WRP 1997, 1179 - 50 % Sonder-AfA) das erste Berufungsurteil des Kammergerichts aufgehoben, damit weitere tatsächliche Feststellungen zu der Frage getroffen werden, ob der Kläger auf dem Immobilienmarkt über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verfügt und damit als prozeßführungsbefugt angesehen werden kann.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 126/93

    Anonymisierte Mitgliederliste - Mitgliederzahl

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 254/95
    Dieses Vorgehen ist nach der - nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verfahrensfehlerfrei (vgl. BGHZ 131, 90 - Anonymisierte Mitgliederliste).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 254/95
    Gegen einen ausgebliebenen Revisionsbeklagten ist zwar durch Versäumnisurteil zu entscheiden, wenn eine zulässige Revision sachlich begründet ist (BGHZ 37, 79).
  • KG, 02.08.1999 - 25 U 6168/97

    Anforderungen an Größe und Organisation eines Wettbewerbsverbandes

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 254/95
    Das Kammergericht hat dort die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach Durchführung einer Beweisaufnahme u.a. deshalb verneint, weil dem Kläger nach dem Stand vom 30. Juni 1998 allenfalls 22 namentlich benannte Mitglieder angehören, die im Bereich der Immobilienbranche tätig sein sollen (vgl. KG, Urt. v. 2.8.1999 - 25 U 6168/97, WRP 1999, 1302).
  • OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09

    Entscheidung des Gerichts bei Säumnis des Klägers und Unzulässigkeit der Klage

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 08.12.1999 - I ZR 254/95, GRUR-RR 2001, 48; BGH vom 13.03.1986 - I ZR 27/84, NJW-RR 1986, 1041 = GRUR 1986, 678) ist dann, wenn die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen anzustellende Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu dem Ergebnis führt, dass die Klage unzulässig ist, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die endgültige Instanzbeendigung durch streitmäßiges Urteil auszusprechen, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage zur abschließenden Endentscheidung reif ist.
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