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   BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97   

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BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97 (https://dejure.org/2000,1333)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2000 - I ZR 271/97 (https://dejure.org/2000,1333)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2000 - I ZR 271/97 (https://dejure.org/2000,1333)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1351
  • MDR 2000, 1264
  • GRUR 2000, 918
  • WM 2000, 1769
  • BB 2000, 1492
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97
    Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0, 00 DM, m.w.N.).

    Kennzeichen solcher Mittel ist, daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen abhalten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0, 00 DM).

  • OLG Hamburg, 05.02.1998 - 3 U 101/97

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Angebots der Abgabe von Brillengestellen

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97
    b) Entgegen der Ansicht der Revision, die auch das Oberlandesgericht Hamburg in einer von ihr vorgelegten - im Verfügungsverfahren ergangenen - Entscheidung vertreten hat (WRP 1999, 374), ist die angegriffene Werbung der Beklagten auch nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden anzulocken.

    Die vom Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1999, 374, 375) angenommene "Sogwirkung" der fortgesetzten Null-Tarif-Werbung vor dem geänderten sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund mag nach allem zwar zutreffen.

  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97
    Kennzeichen solcher Mittel ist, daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen abhalten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0, 00 DM).
  • BGH, 28.04.1994 - I ZR 68/92

    Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank - Wirtschaftliche Einheit;

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97
    Kennzeichen solcher Mittel ist, daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen abhalten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0, 00 DM).
  • BGH, 28.11.1996 - I ZR 197/94

    Brillenpreise II - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1996 "Brillenpreise II" (I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem rechtlichen Zusammenhang - bereits entschieden, daß die sozialversicherungsrechtliche Leistungsabgeltung bei Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen Eintrittspflicht für Gläser einerseits, Brillenfassungen andererseits, die Verkehrsauffassung nicht prägt.
  • OLG Frankfurt, 23.10.1998 - 25 U 49/98

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Abgabe einer Brille ohne Berechnung des

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97
    Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich, daß die zum 1. Januar 1997 durch die weitere Leistungsbeschränkung lediglich vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differenzierung das Verkehrsverständnis beeinflußt (ebenso im vorliegenden Zusammenhang OLG Frankfurt WRP 1999, 951, 953).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Werden dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot präsentiert, so liegt keine unentgeltliche Vergünstigung und damit keine Werbegabe vor (vgl. BGH, GRUR 2003, 624, 625 f. - Kleidersack; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 2. Aufl., § 7 HWG Rn. 6; zur Zugabe im Sinne von § 1 Abs. 1 der früheren Zugabeverordnung vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 372 - Handy für 0, 00 DM; Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1769 - Null-Tarif).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen verschiedentlich davon ausgegangen ist, dass der Verbraucher die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware aus funktionalen Gründen nicht als selbstständig angebotene Waren, sondern als einheitliches entgeltliches Angebot versteht, lagen dem Sachverhalte zugrunde, bei denen die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen genutzt, in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 f. = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368, 372 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, GRUR 2000, 918, 919 - Null-Tarif; BGH, Urteil vom 16. November 2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild).

  • OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15

    Zulässige Werbung eines Optikers mit der Aussage "1 Glas geschenkt"

    Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH "Null-Tarif" (GRUR 2000, 918) und die vorangegangene Entscheidung des Berufungsgerichts OLG Hamm.

    In jedem Fall aber sind die beiden Bestandteile Fassung und Gläser nicht unabhängig voneinander nutzbar, so dass ohne Weiteres von einer funktionalen Einheit auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 918, 919 - Null-Tarif; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 46 - 1 (Brillen)Glas geschenkt).

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 193/98

    Abgabe eines Brillengestells bei Verordnung von Brillengläsern

    Es ist vom Landgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich, daß die zum 1. Januar 1997 durch die weitere Leistungsbeschränkung lediglich vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differenzierung das Verkehrsverständnis beeinflußt (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 7 - Null-Tarif, zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt WRP 1999, 951, 953).

    Auch das ist jedoch entgegen der vom Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1999, 374) im vorausgegangenen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung zu verneinen; denn die angegriffene Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden anzulocken (ebenso bereits BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 8 f. - Null-Tarif).

    Es handelte sich nach den Umständen aber gleichwohl um nicht mehr als den zulässigen Ausdruck der Leistungsstärke, welche die Beklagte für sich in Anspruch nimmt und mit der sie auch werben darf (ebenso bereits BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 9 - Null-Tarif).

  • OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18

    Zulässigkeit des Werbespruchs "Fassung geschenkt" bei Bewerbung des Kaufs einer

    Die seitdem durch die weitere Leistungsbeschränkung lediglich vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differenzierung beeinflusst das Verkehrsverständnis nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 271/97, Rn. 21 - Null-Tarif).

    Auch die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbung spreche dafür, dass vorliegend eine Brille als Gesamtheit beworben worden sei (BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 271/97, Rn. 21 - Null-Tarif).

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HKO 228/18

    Unzulässige Werbung mit geschenkter Fassung zu Brillengläsern

    a) Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 b MPG dar (BGH GRUR 2015, 504, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28); hierbei ist die komplette Brille als funktionale Einheit bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten zu sehen (BGH GRUR 2000, 918, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

    In Anlehnung an den Zugabebegriff in § 1 Abs. 1 ZugabeVO wird § 7 Abs. 1 HWG auch dann verneint, wenn dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot im Sinn eines nicht in Haupt- und Nebenleistungen aufspaltbaren Gesamtangebots zu einem Gesamtpreis präsentiert werden (BGH GRUR 2003, 624,GRUR 2000, 918), oder wenn die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware sich aus funktionalen Gründen nicht als selbstständige Werbegabe, sondern als Teil eines einheitlichen entgeltlichen Angebot darstellt, weil die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen genutzt, in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (BGH GRUR 2015, 504, OLG München Magazindienst 2016, 963, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

    Da der Letztverbraucher nicht davon ausgehen würde, dass Brillengläser die Hauptware und die Brillenfassung eine Nebenware seien, wurde eine Brillenfassung konsequenterweise nicht als Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 ZugabeVO qualifiziert (BGH GRUR 2000, 918 - Nulltarif).

  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98

    Rückgaberecht - Ergänzung der Hauptleistung

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zugabe vorliegt, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 202/98

    Abgabe eines Brillengestells bei Verordnung von Brillengläsern

    Daran hat sich im hier gegebenen Zusammenhang auch durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631) nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97 - Null-Tarif, Umdr. S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es ist nicht zu mißbilligen, wenn die Beklagte zu 1 die bei Belieferung von Kassenmitgliedern mit ärztlich verordneten Sehhilfen gewährten Festbeträge der Kassen für genügend hielt, um im Rahmen dieser Vergütung auch die in der sozialversicherungsrechtlichen Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei an ihre versicherten Kunden mitliefern zu können (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97 - Null-Tarif, Umdr. S. 9, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 U 137/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Brillen mit dem Versprechen eines

    Bedarf besteht vielmehr an der kompletten Brille als funktionaler Einheit, bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten (vgl. BGH, GRUR 2000, 918 - "Null-Tarif").
  • BGH, 14.11.2001 - I ZR 266/98

    Gewährung von Vorteilen bei Hotelübernachtungen

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zugabe vorlag, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten wurde, der Erwerb der Nebenware oder -leistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware oder -leistung abhängig war und dabei ein innerer Zusammenhang dergestalt bestand, daß die Nebenleistung im Hinblick auf den Erwerb der Hauptware gewährt wurde und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
  • OLG Stuttgart, 07.03.2002 - 2 U 111/01

    Wettbewerbsverstoß: "Übertriebenes Anlocken" durch Inaussichtstellen eines

    Hierfür könne auch kennzeichnend sein, dass Kunden von einer preis- und qualitätsbewussten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen abgehalten werden (BGH U. v. 15.6.00 - I ZR 202/98 (juris-Dokument), dort im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Angebots verneint; ebenso U. v. 15.06.00 - I ZR 193/98 (juris-Dokument); WRP 00, 1138, 1139 - Null-Tarif).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 105/01

    Unterlassungsanspruch; Werbebeilage; Preiswerbung; Unlauterkeitsgrenze;

  • LG Mannheim, 13.08.2004 - 7 O 19/04

    Unlauterer Wettbewerb: Gewährung eines Preisnachlasses in Höhe der

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