Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.09.2019

Rechtsprechung
   BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18   

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https://dejure.org/2019,21535
BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18 (https://dejure.org/2019,21535)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2019 - I ZR 29/18 (https://dejure.org/2019,21535)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 (https://dejure.org/2019,21535)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG, § 14 Abs 7 MarkenG, § 24 MarkenG, § 30 Abs 3 S 1 MarkenG

  • IWW

    § ... 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 MarkenG, §§ 677, § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG, Richtlinie (EU) 2015/2436, § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG, § 24 MarkenG, § 30 Abs. 3 Satz 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG, Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL nF), 2 Buchst. a MarkenRL, Art. 10 Abs. 1, § 24 Abs. 1 MarkenG, § 24 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3, 4 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG, Art. 15 MarkenRL, Art. 7 der MarkenRL, Art. 15 Abs. 2 MarkenRL, Art. 7 Abs. 2 MarkenRL, Art. 15 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 7 MarkenG, § 8 Abs. 2 UWG, 683 BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JurPC

    ORTLIEB II

  • Wolters Kluwer
  • online-und-recht.de

    Rufausbeutung einer Marke durch Google-AdWords-Anzeige

  • Betriebs-Berater

    Zur Ausbeutung der herkunftshinweisenden Markenfunktion in Adwords - Ortlieb II

  • rewis.io

    Markenverletzung durch Verwendung von Adwords bei der Google-Suche

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Markenstreit vor dem BGH: Ortlieb geht erfolgreich gegen Amazon vor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: ORTLIEB II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Auf die Gestaltung kommt es an - Zur markenrechtlichen Beurteilung von Google-Anzeigen mit Markennennung, die auch auf Produkte von Drittanbietern verweisen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung: Markenrechtsstreit zwischen Amazon und Ortlieb

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Amazon verliert gegen Ortlieb: Markenstreit um Google AdWords

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Google-Anzeige für "Ortlieb"-Produkte darf nicht zu Produkten von Drittanbietern führen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Markeninhaber kann Amazon und Marketplace-Händlern Verwendung der Marke für Google-Ads untersagen wenn Nutzer irreführend auch zu Fremdprodukten geleitet werden

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Keine Erschöpfung bei irreführenden Google Ads

  • heise.de (Pressebericht, 25.07.2019)

    Taschenhersteller Ortlieb darf Amazon Google-Anzeigen mit dem eigenen Markennamen untersagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenrecht - und die Google-Anzeigen mit Links auf Produkte von Drittanbietern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Markenrechtliche Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen - ORTLIEB II

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Markenrechtsstreit: Ortlieb contra Amazon - Onlinehändler schaltet bei "Google" Anzeigen, die neben Ortlieb-Sportartikeln Produkte der Konkurrenz zeigen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Markenrechtliche Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Werbung mit Markennamen im Internet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Ortlieb darf Amazon-Werbung mit eigenem Namen verbieten

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Amazon trägt Haftung für verlinkte Google-Anzeigen bezüglich Produkten von Drittanbietern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Amazon darf Google-Suche nach Markenprodukt nicht auf die Konkurrenz umleiten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Markenstreit: irreführende Verwendung des Markennamens in Anzeigen von Amazon

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Ortlieb gegen Amazon wegen verlinkter Google Anzeigen

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Anzeigen mit Markennamen auf Google können irreführend sein, wenn über den Link eine Produktauflistung (auch) mit Konkurrenzprodukten erscheint

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine beliebige Nutzung von Markennamen durch Online-Händler

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.07.2019)

    Streit um Suchergebnisse: Sportartikelhersteller Ortlieb will von Amazon in Ruhe gelassen werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Ortlieb ./. Amazon vor dem BGH: Mehr gefunden als gesucht

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    ORTLIEB vs. Amazon: Was Online-Händler Google Ad-Anzeigen jetzt beachten müssen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3295
  • MDR 2019, 1205
  • GRUR 2019, 1053
  • MMR 2019, 669
  • MIR 2019, Dok. 027
  • BB 2019, 2323
  • K&R 2019, 656
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Sie hat die Klagemarke als Schlüsselwort ausgewählt, um das Erscheinen ihrer Anzeigen auszulösen und die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben (vgl. zur Nutzung eines Kennzeichens als Adword EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 60 = WRP 2019, 200 - keine-vorwerk-vertretung, jeweils mwN).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal u.a.; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 45 - ORTLIEB I).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, der Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern der Markeninhaber sich dieser Verwendung nicht aus berechtigten Gründen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 MarkenRL nF (Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF) widersetzen kann (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 91 - Portakabin).

    Der Umstand, dass der Internetnutzer bei der Verwendung der Marke als Schlüsselwort beim Anklicken der Werbeanzeige - wie im Streitfall - auf Internetseiten geleitet wird, auf denen neben Originalprodukten auch Produkte anderer Marken angeboten werden, hindert danach die Erschöpfung nicht, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 87, 91 f. - Portakabin).

    Die vom Gerichtshof angestellte Erwägung, ein auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisierter Wiederverkäufer könne seine Kunden auf sein Geschäft ohne die Benutzung der Marke praktisch nicht hinweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 53 - BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 90 - Portakabin), gilt in gleicher Weise für den Wiederverkäufer, der - wie die Beklagte zu 1 - nicht mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist und außerhalb der Vertriebsorganisation des Markenherstellers neben Fremdprodukten auch Neuwaren des Markeninhabers anbietet (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 54 - keine-vorwerk-vertretung).

    Ein berechtigter Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion des Zeichens verletzt oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 76 - keine-vorwerk-vertretung, mwN; zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 51 f. - BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 79 f. - Portakabin; zu Art. 15 Abs. 2 UMV vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 221/16, GRUR 2019, 76 Rn. 26 = WRP 2019, 77 - beauty for less, mwN).

    Daraus folgt, dass Umstände, unter denen der Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG berechtigt ist, die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Werbenden als Schlüsselwort zu verbieten, das heißt Umstände, unter denen für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, einer Situation entsprechen, in der § 24 Abs. 2 MarkenG anwendbar ist und in der sich folglich der Werbende nicht auf die Erschöpfungsregel des § 24 Abs. 1 MarkenG berufen kann (zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 81 - Portakabin).

    Die Frage, ob im Einzelfall ein berechtigter Grund im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG (Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF; Art. 15 Abs. 2 MarkenRL nF) vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von den nationalen Gerichten zu beantworten (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 82 - Portakabin).

    Die im Rahmen von § 24 Abs. 2 MarkenG maßgeblichen Umstände entsprechen denen, die das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG geprüft hat (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 81 - Portakabin).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 78 - keine-vorwerk-vertretung).

    Sie hat die Klagemarke als Schlüsselwort ausgewählt, um das Erscheinen ihrer Anzeigen auszulösen und die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben (vgl. zur Nutzung eines Kennzeichens als Adword EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 60 = WRP 2019, 200 - keine-vorwerk-vertretung, jeweils mwN).

    Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG nF (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG aF) genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 32 - keine-vorwerk-vertretung, mwN).

    Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht (BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 53 - keine-vorwerk-vertretung, mwN).

    Auf die Situation des Wiederverkäufers, der neben Produkten des Markenherstellers Produkte anderer Hersteller vertreibt, ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 53 - keine-vorwerk-vertretung, mwN).

    Die vom Gerichtshof angestellte Erwägung, ein auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisierter Wiederverkäufer könne seine Kunden auf sein Geschäft ohne die Benutzung der Marke praktisch nicht hinweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 53 - BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 90 - Portakabin), gilt in gleicher Weise für den Wiederverkäufer, der - wie die Beklagte zu 1 - nicht mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist und außerhalb der Vertriebsorganisation des Markenherstellers neben Fremdprodukten auch Neuwaren des Markeninhabers anbietet (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 54 - keine-vorwerk-vertretung).

    Ein berechtigter Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion des Zeichens verletzt oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 76 - keine-vorwerk-vertretung, mwN; zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 51 f. - BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 79 f. - Portakabin; zu Art. 15 Abs. 2 UMV vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 221/16, GRUR 2019, 76 Rn. 26 = WRP 2019, 77 - beauty for less, mwN).

    Der Markeninhaber kann sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG auch einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels deren Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 78 - keine-vorwerk-vertretung).

    (2) Nach diesen Feststellungen, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nicht erfahrungswidrig sind, wird die Klagemarke in den Anzeigen aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 78 - keine-vorwerk-vertretung).

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Anders als in der Sache "ORTLIEB I" (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 52 = WRP 2018, 1074) zielen die Unterlassungsanträge der Klägerin damit nicht darauf, die Anzeige von Angeboten nicht erschöpfter Ware verbieten zu lassen.

    Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig noch nicht aus dem Identitätsbereich heraus (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8664 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora und Interflora British Unit [INTERFLORA]; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 40 - ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 20 - SAM).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 25 - ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM, jeweils mwN).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 45 - ORTLIEB I).

    Anders als in dem Verfahren "ORTLIEB I" (BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 47) hat das Berufungsgericht eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nicht allein in der fehlenden Trennung von tatsächlich passenden Treffern und sonstigen Produkten in der Ergebnisliste gesehen.

    Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 62 - ORTLIEB I, mwN).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Die auf Wiederholungsgefahr gestützten und in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG bestehen nur, wenn die beanstandeten Handlungen sowohl nach dem zur Zeit der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend waren (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 12 = WRP 2019, 749 - SAM, mwN).

    Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig noch nicht aus dem Identitätsbereich heraus (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8664 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora und Interflora British Unit [INTERFLORA]; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 40 - ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 20 - SAM).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 25 - ORTLIEB I; GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM, jeweils mwN).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 - Google France und Google).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal u.a.; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 45 - ORTLIEB I).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Die vom Gerichtshof angestellte Erwägung, ein auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisierter Wiederverkäufer könne seine Kunden auf sein Geschäft ohne die Benutzung der Marke praktisch nicht hinweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 53 - BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 90 - Portakabin), gilt in gleicher Weise für den Wiederverkäufer, der - wie die Beklagte zu 1 - nicht mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist und außerhalb der Vertriebsorganisation des Markenherstellers neben Fremdprodukten auch Neuwaren des Markeninhabers anbietet (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 54 - keine-vorwerk-vertretung).

    Ein berechtigter Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion des Zeichens verletzt oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 76 - keine-vorwerk-vertretung, mwN; zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 51 f. - BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 79 f. - Portakabin; zu Art. 15 Abs. 2 UMV vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 221/16, GRUR 2019, 76 Rn. 26 = WRP 2019, 77 - beauty for less, mwN).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 221/16

    Verwendung einer Mehrzahl von Marken auf dem Versandkarton durch einen

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Ein berechtigter Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion des Zeichens verletzt oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 76 - keine-vorwerk-vertretung, mwN; zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL aF vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 51 f. - BMW; GRUR 2010, 841 Rn. 79 f. - Portakabin; zu Art. 15 Abs. 2 UMV vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 221/16, GRUR 2019, 76 Rn. 26 = WRP 2019, 77 - beauty for less, mwN).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 77/04

    AIDOL

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Soweit der Bundesgerichtshof bisher einen Warenbezug verneint hat, wenn die Werbung sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 21 = WRP 2007, 1095 - AIDOL, mwN), stand allerdings nicht der - im Streitfall gegebene - gleichzeitige Vertrieb von Konkurrenzprodukten neben Originalprodukten in Rede.
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • OLG München, 11.01.2018 - 29 U 486/17

    Marke, Wortmarke, Kostenerstattung, Berufung, Abmahnkosten, Gemeinschaftsmarke,

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 20/10

    Schaumstoff Lübke

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 136/17

    Markenverletzung durch das Nachfüllen eines mit der Marke des Originalherstellers

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18

    Vorwerk ./. Amazon - Täuschung über Identität des Anbieters auf

    aa) Die Auslegung des Klageantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 28 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 17 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, jeweils mwN).

    Eine Partei, die - wie im Streitfall die Beklagte - die Klagemarke als Schlüsselwort auswählt, um das Erscheinen von Anzeigen auszulösen und die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben, benutzt die Marke im geschäftlichen Verkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 60 - keine-vorwerk-vertretung; GRUR 2019, 1053 Rn. 22 - ORTLIEB II, jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 27 - ORTLIEB II).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2520 = GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin; BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 28 - ORTLIEB II, mwN).

    Die Herkunftshinweisfunktion ist beeinträchtigt, wenn der angesprochene Verkehr erwartet, beim Anklicken von mittels Marken als Schlüsselwörtern generierter Anzeigen ausschließlich Angebote von Produkten des Markeninhabers gezeigt zu bekommen, die sodann erscheinenden Ergebnislisten jedoch ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Produkten des Markeninhabers gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten (BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 29 - ORTLIEB II).

    Auch die hier vom Tatgericht zu treffenden Feststellungen zum Verkehrsverständnis sind im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewendet, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 631 Rn. 33 - Das beste Netz; GRUR 2019, 1053 Rn. 28 - ORTLIEB II, mwN).

    Die Herkunftsfunktion ist deshalb verletzt, wenn der angesprochene Verkehr erwartet, beim Anklicken von mittels Marken als Schlüsselwörtern generierter Anzeigen ausschließlich Produkte des Markeninhabers angeboten zu bekommen, die sodann erscheinenden Ergebnislisten jedoch ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Produkten des Markeninhabers gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten (BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 29 - ORTLIEB II, mwN).

    Ist in Fällen der Benutzung einer Marke als Schlüsselwort eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarken gegeben, kommt die Annahme der Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 38 - ORTLIEB II).

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 44/19

    Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig

    Die nach § 286 Abs. 1 ZPO dem Tatgericht obliegende Würdigung des Parteivortrags ist in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüfbar, ob sich das Tatgericht mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 46 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein; Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 28 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, jeweils mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 161/18

    IVD-Gütesiegel - Irreführende Bezeichnung eines Zeichens als "Gütesiegel":

    Nach dem für die Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigenden Vorbringen in der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 17 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, mwN) soll dem Beklagten verboten werden, das Siegel als "IVD-Gütesiegel" zu bezeichnen oder bezeichnen zu lassen, wenn die Vergabe des Siegels auf der Grundlage der "IVD-Güterichtlinien" erfolgt.
  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn sich die Unterschiede auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge beschränken, nicht aber dann, wenn Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung oder deutliche Unterschiede in der graphischen Gestaltung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora und Interflora British Unit [INTERFLORA]; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 25 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB I; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 20 = WRP 2019, 749 - SAM; Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 25 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 20 U 41/22

    Eierlikörhersteller: "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" verletzt nicht Marke "Eieiei"

    Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens ist gegeben, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 1053 Rn. 27 - ORTLIEB II ).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19

    Hohenloher Landschwein

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die beanstandeten Handlungen sowohl nach dem zur Zeit der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend waren (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 18 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, mwN).
  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

    a) Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens ist gegeben, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 27 - ORTLIEB II).

    Es ist zwar ausreichend, dass die beanstandete Zeichenverwendung die wesentliche Funktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 27 - ORTLIEB II).

  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17

    Zur Frage des Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher

    In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).
  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 29/18

    Anhörungsrüge aufgrund der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Der Anspruch der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 25. Juli 2019 (I ZR 29/18, WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II) nicht verletzt.
  • OLG Nürnberg, 15.02.2022 - 3 U 2794/21

    Markenmäßige Verwendung einer Wortmarke mit beschreibenden Anklängen

    Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens ist gegeben, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 25.07.2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053, Rn. 27 - ORTLIEB II).
  • LG Köln, 14.01.2020 - 33 O 62/17
  • KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19

    KING 01 und QUEEN 01 - Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im

  • LG Düsseldorf, 06.07.2023 - 38 O 161/22
  • OLG Hamburg, 02.12.2020 - 3 U 46/20

    Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigung einer Markenfunktion

  • LG Köln, 16.06.2020 - 31 O 427/16
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Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2019 - I ZR 29/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36702
BGH, 19.09.2019 - I ZR 29/18 (https://dejure.org/2019,36702)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2019 - I ZR 29/18 (https://dejure.org/2019,36702)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2019 - I ZR 29/18 (https://dejure.org/2019,36702)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anhörungsrüge aufgrund der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Markenverfahren; Vorliegen von berechtigten Gründen im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; MarkenG § 24 Abs. 2
    Anhörungsrüge aufgrund der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Markenverfahren; Vorliegen von berechtigten Gründen im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör, nicht Übernahme von Rechtsansichten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - I ZR 29/18
    a) Die Beklagten rügen, der Senat habe sich mit ihrem Vortrag, berechtigte Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG lägen unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 nicht vor (EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 91 - Portakabin), inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

    Die Entscheidung entspricht entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren "Portakabin" (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 81), die in Randnummer 38 des Senatsurteils wörtlich wiedergegeben ist.

    Der beanstandete Rechtssatz ergibt sich eindeutig aus der auch von der Anhörungsrüge zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 81 - Portakabin).

  • OLG München, 11.01.2018 - 29 U 486/17

    Marke, Wortmarke, Kostenerstattung, Berufung, Abmahnkosten, Gemeinschaftsmarke,

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - I ZR 29/18
    Vielmehr hat es seine Beurteilung der konkreten Gestaltung der Anzeige insbesondere auf die selektiv wiedergegebenen URLs gestützt, aufgrund deren der Verkehr gerade mit spezifisch zur Anzeige passenden Anzeigen rechne (vgl. OLG München, GRUR-RR 2018, 151 [juris Rn. 36 bis 38]).

    Das hat das Berufungsgericht festgestellt, soweit es ausgeführt hat, dem Verkehr werde durch die Gestaltung der streitgegenständlichen Anzeige suggeriert, dass er durch Anklicken der Anzeige zu der Webseite www.amazon.de gelange und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten, die die genannten Kriterien erfüllten, somit zu entsprechenden Produkten der Marke Ortlieb (OLG München, GRUR-RR 2018, 151 [juris Rn. 37]).

  • BVerfG, 26.11.2008 - 1 BvR 670/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch mangelnde Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - I ZR 29/18
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).
  • BVerfG, 14.08.2013 - 1 BvR 3157/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - I ZR 29/18
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).
  • BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18

    Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte

    Auszug aus BGH, 19.09.2019 - I ZR 29/18
    Der Anspruch der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 25. Juli 2019 (I ZR 29/18, WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II) nicht verletzt.
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