Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.07.2012

Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10   

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BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10 (https://dejure.org/2011,203)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 - I ZR 30/10 (https://dejure.org/2011,203)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2011 - I ZR 30/10 (https://dejure.org/2011,203)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Das Verbot, private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet anzubieten, ist wirksam

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet

  • faz.net (Pressemeldung, 28.09.2011)

    Glücksspiele privater Anbieter im Netz weiter verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

  • goerg.de (Kurzinformation)

    Öffentliches Glücksspiel im Internet - rien ne va plus?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH verhandelt am 17. März 2011 wettbewerbsrechtliche Sportwettenfälle

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entscheidung zum Verbot von privaten Wettangeboten erwartet

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Onlineglücksspiel: Zocken im Internet ist und bleibt verboten - vorerst

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994  C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f.  Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67  Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46  Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840  Carmen Media Group).

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105  Carmen Media Group).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f.  Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65  Carmen Media Group).

    (a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60  Carmen Media Group).

    Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Regelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtliche Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f.  Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f.  Markus Stoß u.a.).

    (b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71  Carmen Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels bestehen, wenn.

    Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohärenzprüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allgemeininteressen beseitigen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff.  Carmen Media Group).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsätzlich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105  Carmen Media Group).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Internetverbots keine Bedenken daraus abgeleitet, dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff.  Carmen Media Group).

    (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angenommen, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber allein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsausweitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f.  Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106  Markus Stoß u.a.).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71  Carmen Media Group).

    Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49  Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60  Carmen Media Group).

    In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erlassenen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58  Carmen Media Group).

    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Zusammenhang mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104  Carmen Media Group).

    Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58  Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65  Carmen Media Group).

    Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 4 GlüStV (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98, 105  Carmen Media Group).

    Dabei war dem Gerichtshof auch die für Pferdewetten geduldete Ausnahme bekannt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98  Carmen Media Group  in Verbindung mit dem Vorlagebeschluss des VG Schleswig, ZfWG 2008, 69, 74, und der dort erfolgten Bezugnahme auf die Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren, S. 1 u., 3 bei Ziff. 2.2, Anlage 1 a zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 14/4849).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionierte Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter und Vermittler gelten soll (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 11).

    Art. 19 EinigungsV hat aber grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten bewirkt (BVerwGE 126, 149 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 46).

    In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Erstreckung der dem Beklagten zu 1 von der Stadt Löbau erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des Bundeslands Bremen nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 47 f.; ebenso OVG Bautzen, GewArch 2008, 118, 120 f.; OVG Hamburg, ZfWG 2008, 136, 137; VGH Kassel, ZfWG 2008, 272, 274; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 1241, 1242; aA Rixen, NVwZ 2004, 1410, 1412 ff.).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 (8 C 5.10, juris) und der auch aus Sicht des Senats eindeutigen Rechtslage ist eine solche Entscheidung nicht zu erwarten.

    cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen des Landes Bremen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts dienen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f.  Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

    (3) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 35 ff.).

    (aa) Das Internetverbot ist nicht in dem Sinne "monopolakzessorisch", dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 12).

    Dieser Zweck entfiele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspielstaatsvertrag wegfielen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 12 aE).

    Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 C 5.10, juris Rn. 37 ff.).

    Das Internet ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 38 ff.).

    Damit besteht in diesem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 41).

    Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferderennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmöglichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der Pferdewetten für den Glücksspielmarkt insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 42).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008  1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25).

    Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 27 ff.).

    Das Internetverbot ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f.  Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Die Verfassungsmäßigkeit des Internetverbots (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und des Werbeverbots (§ 5 GlüStV) wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits mit Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 bestätigt (1 BvR 928/08, ZfWG 2008, 351, 356).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Zwar beeinträchtigt das Internetverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011  C-212/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74  Zeturf Ltd.).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff.  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff.  Zeturf Ltd.).

    Für die Beurteilung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetverbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebskanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff.  Zeturf Ltd.).

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Zeturf" (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65  Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007  C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49  Placanica; Urteil vom 8. September 2009  C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60  Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff.  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff.  Zeturf Ltd.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994  C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f.  Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67  Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46  Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840  Carmen Media Group).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70  Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f.  Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-316/07

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi ist die gegenseitige Anerkennung

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff.  Markus Stoß u.a.).

    Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Regelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtliche Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f.  Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f.  Markus Stoß u.a.).

    (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angenommen, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber allein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsausweitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f.  Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106  Markus Stoß u.a.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen (EuGH, WRP 2010, 1338 Rn. 113  Markus Stoß u.a.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Art. 19 EinigungsV hat aber grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten bewirkt (BVerwGE 126, 149 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 46).

    Denn die Rechtsordnung der (erweiterten) Bundesrepublik, die für die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit maßgeblich ist, ist durch ihre föderale Struktur mitgeprägt, in der nicht selten Regelungsunterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56).

    In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Erstreckung der dem Beklagten zu 1 von der Stadt Löbau erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des Bundeslands Bremen nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011  8 C 5.10, juris Rn. 47 f.; ebenso OVG Bautzen, GewArch 2008, 118, 120 f.; OVG Hamburg, ZfWG 2008, 136, 137; VGH Kassel, ZfWG 2008, 272, 274; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 1241, 1242; aA Rixen, NVwZ 2004, 1410, 1412 ff.).

    Mit der fehlenden Erstreckung auf das Land Bremen teilt die Gewerbeerlaubnis des Beklagten zu 1 das Schicksal aller vergleichbaren Gestattungen, so dass keine dem Gedanken des Vertrauensschutzes widerstreitende Benachteiligung des Erlaubnisnehmers erkennbar ist (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999  C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; Urteil vom 6. November 2003  C-243/01, Slg. 2003, I-13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62  Gambelli u.a.).

    Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65  Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007  C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49  Placanica; Urteil vom 8. September 2009  C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60  Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994  C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f.  Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67  Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46  Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840  Carmen Media Group).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65  Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007  C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49  Placanica; Urteil vom 8. September 2009  C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60  Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

    Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58  Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65  Carmen Media Group).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10
    Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999  C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; Urteil vom 6. November 2003  C-243/01, Slg. 2003, I-13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62  Gambelli u.a.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994  C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f.  Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f.  Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67  Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46  Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010  C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840  Carmen Media Group).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

  • VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377

    Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96

    Ausländische akademische Grade; Befugnis zur Führung von -;; Genehmigung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2008 - 4 B 1774/07

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen nach

  • OLG München, 22.12.2005 - 6 W 2181/05

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Fernsehgewinnspiels mit

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • OVG Sachsen, 12.12.2007 - 3 BS 286/06

    Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Hessisches Glücksspielgesetz verstößt nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

  • LG Köln, 25.02.2010 - 31 O 717/09

    Angebot von Glücksspielen im Internet bei nachempfundenen typischen

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 168/07

    Lotterien und Kasinospiele

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 96/02

    Direkt ab Werk

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08

    Costa del Sol

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

  • OLG Bremen, 29.01.2010 - 2 U 4/08
  • LG Bremen, 20.12.2007 - 12 O 379/06

    Sportwetten-Verbot für bwin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

    Ausführlich hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, 1338, m. w. N; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 30/10 -, juris.
  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196

    Lotterievermittlung im Internet, Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Ab. 3

    Dies haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 1.6.2011 - 8-C 5/10 - als auch der BGH in der Entscheidung vom 28.9.2011 Az. I ZR 30/10 festgestellt.

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH Carmen Media Rz. 103 und auch BGH vom 28.9.2011 a.a.O. Rnr. 51 und BVerwG a.a.O. Rnr. 34).

    Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für die Sozialordnung, die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von Internetwetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten Teilnehmerkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glücksspiele (so BGH vom 28.9.2011 a.a.O., Rnr. 70 und auch BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. Rnr. 42 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 11.855

    Internetvermittlungsverbot, Glücksspiele, Lotterien, Klageänderung,

    Dies haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 1.6.2011 - 8-C 5/10 - als auch der BGH in der Entscheidung vom 28.9.2011 Az. I ZR 30/10 festgestellt.

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH Carmen Media Rz. 103 und auch BGH vom 28.9.2011 a.a.O. Rnr. 51 und BVerwG a.a.O. Rnr. 34).

    Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für die Sozialordnung, die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von Internetwetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten Teilnehmerkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glücksspiele (so BGH vom 28.9.2011 a.a.O., Rnr. 70 und auch BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. Rnr. 42 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 26.04.2012 - 3 K 330/10

    Werbeverbot für Glücksspiele über das Internet

    Das Transformationsgesetz und dessen Änderung enthalten aber keine Verschärfung des ohnehin bereits umfassenden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden Internetverbots gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV (so auch BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 41 ff. und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358).

    Soweit der BGH davon ausgeht, bei Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV handle es sich nicht um solche nach dem GlüStV und die dortigen Teilnahmeentgelte von höchstens 0, 50 EUR seien glücksspielrechtlich unerheblich (BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 74 ff. und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358, juris Rn. 67 ff. unter Hinweis auf OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKommStGB/Groeschke/Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670), trifft er keine Aussage dazu, ob es sich bei derartigen im Internet angebotenen Spielen um Glücksspiel handelt.

    Diese Aussage zur glücksspielrechtlichen Relevanz betrifft nämlich nur die Frage, ob durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags beeinträchtigt werden, was der BGH indes verneint (BGH, Urteile v. 28.09.2011 - I ZR 30/10 -, juris Rn. 77 und - I ZR 92/09 -, MDR 2012, 358, juris Rn. 70).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2014 - Verg 47/13

    Zulässigkeit des Forderns einer Eigenerklärung betreffend die Stellung eines

    Ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten nach der Informationsrichtlinie führt vielmehr dazu, dass die betreffenden technischen Vorschriften nur insoweit unanwendbar sind, als sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (EuGH, Urteil vom 30.04.1996, C-194/94 - juris Rn. 54; BGH, Urt. v. 28.09.2011, I ZR 30/10 - Rn. 42).
  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei

    Daran anknüpfend hat das Stadtamt zu Recht angenommen, dass auch die der Klägerin am 11.04.1990 erteilte Gewerbeerlaubnis, die keine Regelung über ihren räumlichen Geltungsbereich enthält, keine Geltung in Bremen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 30/10 - zitiert nach juris; Beschluss vom 08.05.2007, Az.: KVR 31/06, NJW-RR 2007, 1491; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2008 - 4 Bs 5/08; Pischel, WRP 2006, 1413, 1415).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Die Verbotsvorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 habe mit höherrangigem Recht in Einklang gestanden, wie sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2011 (8 C 5.10) als auch der Bundesgerichtshof (U.v. 28.9.2011 - I ZR 30/10) festgestellt hätten.

    Zur Begründung hat es sich u.a. auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.6.2011 - 8 C 5.10 - juris) und des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.9.2011 - I ZR 30/10 - juris) berufen.

  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

    Diese Durchbrechungen des Internetverbots sind marginal und deshalb ohne Bedeutung (so auch BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5/10; BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 30/10).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1006

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Zur Begründung hat es sich u.a. auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.6.2011 - 8 C 5.10 - juris) und des Bundesgerichtshofs (B.v. 28.9.2011 - I ZR 30/10 - juris) berufen.
  • OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09

    Wartefrist vor Abschlussschreiben; Abschlussschreiben als einfaches Schreiben

    11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch hierzu Urteil vom 4.2.2010 - I ZR 30/10; Tz. 31) lässt ein Abschlussschreiben zwar im Allgemeinen eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG VV) entstehen.
  • VG Potsdam, 27.03.2012 - 6 K 1564/09

    Lotterierecht

  • OLG Bremen, 12.10.2012 - 2 U 61/12

    Zulässigkeit der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet; Regelungsgehalt des

  • VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber

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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2012 - I ZR 30/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21969
BGH, 19.07.2012 - I ZR 30/10 (https://dejure.org/2012,21969)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - I ZR 30/10 (https://dejure.org/2012,21969)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - I ZR 30/10 (https://dejure.org/2012,21969)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge gegen ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes: Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet

  • rewis.io

    Anhörungsrüge gegen ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes: Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Einzelpunkte des Vorbringens nicht beschieden: Gehörsverstoß?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anhörungsrüge nach § 321a ZPO: Oft statthaft, meist unbegründet! (IBR 2013, 1062)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.10.2002 - I ZB 27/00

    "TURBO-TABS"; Richterwechsel im schriftlichen Verfahren vor dem

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 30/10
    Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob die Missachtung einer Vorlagepflicht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 547 - Turbo-Tabs).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 30/10
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 30/10
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 30/10
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 30/10
    Einen Gehörsverstoß im vorliegenden Verfahren können die Beklagten nicht mit Verweisen auf im Verfahren I ZR 92/09 vorgelegte Schriftsätze oder Anlagen begründen.
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