Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.11.1979

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79   

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BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79 (https://dejure.org/1981,512)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1981 - I ZR 30/79 (https://dejure.org/1981,512)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1981 - I ZR 30/79 (https://dejure.org/1981,512)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewerbung und Ankündigung von Steuerberatung durch Unternehmensberater - Untergeordnete Hilfstätigkeit der Unternehmensberatung - Gewichtiger und vollwertiger Teil der gesonderten Beratungstätigkeit - Fallen der Tätigkeit unter die Ausnahme des § 4 Nr. 5 StBerG ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 239
  • NJW 1981, 873
  • MDR 1981, 379
  • GRUR 1981, 428
  • DB 1981, 980
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Danach darf es sich bei der erlaubten Beratungstätigkeit nicht um einen Teil der eigentlichen Berufsaufgabe selbst, sondern nur um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe handeln (BGHZ 70, 12, 15) [BGH 10.11.1977 - VII ZR 321/75].

    Bei einem so weitgespannten Beratungsumfang geht es auch nicht mehr - wie regelmäßig in den bisher nach § 5 RechtsberatungsG beurteilten Fällen (vgl. z.B. BGHZ 47, 364; 70, 12 [BGH 10.11.1977 - VII ZR 321/75]und BGH GRUR 1976, 635 - Sonderberater in Bausachen -) - um die Beratung in einem relativ eng umgrenzten, nämlich für eine bestimmte Berufsaufgabe spezifischen Bereich, sondern um eine Steuerberatung, die notwendigerweise nahezu alle wesentlichen Steuerrechtsgebiete einschließen muß und deshalb - jedenfalls in der konkret angebotenen Form - den Rahmen einer erlaubten Hilfstätigkeit überschreitet.

  • BGH, 11.06.1976 - I ZR 55/75

    Wettbewerbswidrigkeit des Handelns eines Baubetreuers; Wahrnehmung fremder

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Seine eigene frühere Beurteilung, in der insoweit noch nicht differenziert, sondern allein auf den unmittelbaren Zusammenhang der Tätigkeiten abgestellt worden war (Urteil vom 19. April 1974, NJW 1974, 1328, 1329), hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. Juni 1976 (GRUR 1976, 635, 636 - Sonderberater in Bausachen -) ebenfalls dahin präzisiert, daß es sich um eine der eigentlichen Berufstätigkeit zugeordnete, sie nur ergänzende Nebentätigkeit (Hilfsgeschäft) handeln müsse.

    Bei einem so weitgespannten Beratungsumfang geht es auch nicht mehr - wie regelmäßig in den bisher nach § 5 RechtsberatungsG beurteilten Fällen (vgl. z.B. BGHZ 47, 364; 70, 12 [BGH 10.11.1977 - VII ZR 321/75]und BGH GRUR 1976, 635 - Sonderberater in Bausachen -) - um die Beratung in einem relativ eng umgrenzten, nämlich für eine bestimmte Berufsaufgabe spezifischen Bereich, sondern um eine Steuerberatung, die notwendigerweise nahezu alle wesentlichen Steuerrechtsgebiete einschließen muß und deshalb - jedenfalls in der konkret angebotenen Form - den Rahmen einer erlaubten Hilfstätigkeit überschreitet.

  • BGH, 26.05.1972 - I ZR 8/71

    Gebrauch der Berufsbezeichnungen "Praktischer Betriebswirt" und

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Diese Beurteilung steht im Einklang mit der vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 26. Mai 1972 (GRUR 1972, 607 - Steuerbevollmächtigter I - und vom 16.1.1981 - I ZR 29/79 -) vertretenen Rechtsmeinung.

    Die Beklagte verstößt damit nämlich auch gegen das Gebot zu lauterem Wettbewerbsverhalten, da sie sich durch die Ausübung unerlaubter Steuerhilfe in gesetzwidriger Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft; (vgl. auch Senatsurteile vom 26.5.1972, GRUR 1972, 607, 609 - Steuerbevollmächtigter I - und vom 11.11.1977, GRUR 1978, 180 - Lohnsteuerhilfeverein II - sowie zur ähnlichen Problematik beim Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auch schon Senatsurteil vom 9.5.1967, BGHZ 48, 12, 17 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65] - Wirtschaftsprüfer -).

  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Ihre Vorgesellschafter sind nicht nur für die spätere GmbH tätig geworden - was nicht ausreichen würde, BGHZ 66, 378, 382 -, sondern haben mindestens durch Versendung des Prospekts, in dem die Tätigkeit der GmbH angeboten worden ist, diese selbst bereits im Rechtsverkehr als eigenständige Persönlichkeit in Erscheinung treten lassen.
  • BGH, 09.05.1967 - Ib ZR 59/65

    Klagebefugnis des Deutschen Anwaltsvereins

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Die Beklagte verstößt damit nämlich auch gegen das Gebot zu lauterem Wettbewerbsverhalten, da sie sich durch die Ausübung unerlaubter Steuerhilfe in gesetzwidriger Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft; (vgl. auch Senatsurteile vom 26.5.1972, GRUR 1972, 607, 609 - Steuerbevollmächtigter I - und vom 11.11.1977, GRUR 1978, 180 - Lohnsteuerhilfeverein II - sowie zur ähnlichen Problematik beim Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auch schon Senatsurteil vom 9.5.1967, BGHZ 48, 12, 17 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65] - Wirtschaftsprüfer -).
  • BGH, 28.01.1960 - VII ZR 223/58
    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Sie ist als Vorgesellschaft einer in Gründung begriffenen GmbH eine besonderen Rechtsgrundsätzen unterliegende gesamtschuldnerische Personenvereinigung (BGHZ 72, 45, 48, 49), auf die weitgehend die für die spätere Rechtsform gültigen Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (BGHZ 21, 242, 246; st.Rspr.) und die als solche auch verklagt werden kann, wenn sie im Rechtsverkehr selbst wie eine juristische Person auf getreten ist (BGH NJW 1960, 1204, 1205; BAG NJW 1963, 680; OLG Hamburg BB 1973, 1505).
  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 14/76

    Rechte von Vereinen, die zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ihrer Mitglieder

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Die Beklagte verstößt damit nämlich auch gegen das Gebot zu lauterem Wettbewerbsverhalten, da sie sich durch die Ausübung unerlaubter Steuerhilfe in gesetzwidriger Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft; (vgl. auch Senatsurteile vom 26.5.1972, GRUR 1972, 607, 609 - Steuerbevollmächtigter I - und vom 11.11.1977, GRUR 1978, 180 - Lohnsteuerhilfeverein II - sowie zur ähnlichen Problematik beim Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auch schon Senatsurteil vom 9.5.1967, BGHZ 48, 12, 17 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65] - Wirtschaftsprüfer -).
  • BGH, 12.07.1956 - II ZR 218/54

    Rechtsnatur der Vor-GmbH.

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Sie ist als Vorgesellschaft einer in Gründung begriffenen GmbH eine besonderen Rechtsgrundsätzen unterliegende gesamtschuldnerische Personenvereinigung (BGHZ 72, 45, 48, 49), auf die weitgehend die für die spätere Rechtsform gültigen Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (BGHZ 21, 242, 246; st.Rspr.) und die als solche auch verklagt werden kann, wenn sie im Rechtsverkehr selbst wie eine juristische Person auf getreten ist (BGH NJW 1960, 1204, 1205; BAG NJW 1963, 680; OLG Hamburg BB 1973, 1505).
  • BGH, 19.04.1974 - I ZR 100/73

    Zurverfügungsstellen von eigenen Vertragsentwürfen des Maklers - Unmittelbarer

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Seine eigene frühere Beurteilung, in der insoweit noch nicht differenziert, sondern allein auf den unmittelbaren Zusammenhang der Tätigkeiten abgestellt worden war (Urteil vom 19. April 1974, NJW 1974, 1328, 1329), hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. Juni 1976 (GRUR 1976, 635, 636 - Sonderberater in Bausachen -) ebenfalls dahin präzisiert, daß es sich um eine der eigentlichen Berufstätigkeit zugeordnete, sie nur ergänzende Nebentätigkeit (Hilfsgeschäft) handeln müsse.
  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76

    Haftung einer Vorgesellschaft

    Auszug aus BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
    Sie ist als Vorgesellschaft einer in Gründung begriffenen GmbH eine besonderen Rechtsgrundsätzen unterliegende gesamtschuldnerische Personenvereinigung (BGHZ 72, 45, 48, 49), auf die weitgehend die für die spätere Rechtsform gültigen Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (BGHZ 21, 242, 246; st.Rspr.) und die als solche auch verklagt werden kann, wenn sie im Rechtsverkehr selbst wie eine juristische Person auf getreten ist (BGH NJW 1960, 1204, 1205; BAG NJW 1963, 680; OLG Hamburg BB 1973, 1505).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

  • BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62

    GmbH in Gründung - Gesellschaft des BGB - Rechtsgebilde nach GmbH-Recht - Passive

  • BGH, 21.03.1996 - IX ZR 240/95

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die

    Insbesondere gestattet § 4 Nr. 5 StBerG es Wirtschaftsberatern jedenfalls nicht, Steuerberatung in einer Weise zu betreiben, die nicht mehr nur als untergeordnete Hilfstätigkeit einer Unternehmensberatung erscheint (BGH, Versäumnisurt. v. 23. Januar 1981 - I ZR 30/79, DB 1981, 980, 981).
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Allein nach seinem Wortlaut könnte allerdings der Urteilstenor dahin verstanden werden, daß er sich auf jegliche, auch erlaubte Beteiligung der Beklagten an der Einschaltung eines Steuerberaters (Steuerbevollmächtigten) erstreckt (vgl. BGHZ 79, 239, 242 - Unternehmensberater II/Unternehmensbetreuung).

    Das bedeutet, daß es sich bei der Steuerberatung, damit diese erlaubt ist, nicht um einen Teil der eigentlichen Beratungsaufgabe selbst handeln darf, sondern nur um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe (BGHZ 79, 239, 244 - Unternehmensberater II/Unternehmensbetreuung) .

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Soweit der Bundesminister der Justiz auf diese Vorschrift abhebt, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß dieser Ausnahmetatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Beratung umfaßt, die selbst Teil der eigentlichen Berufsaufgabe und nicht bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit in deren Rahmen ist (vgl. BGH, NJW 1976, 1635 ; NJW 1978, 322 ; NJW 1981, 873 [874]).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1979 - I ZR 30/79   

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https://dejure.org/1979,1692
BGH, 30.11.1979 - I ZR 30/79 (https://dejure.org/1979,1692)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1979 - I ZR 30/79 (https://dejure.org/1979,1692)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1979 - I ZR 30/79 (https://dejure.org/1979,1692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Korrektur zur Annahme einer Revision durch das zuständige Gericht - Anforderungen an Zulassung der Revision durch ein Oberlandesgericht - Zulassung der Revision aufgrund rechtlicher Fehlanwendung einer Norm

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 786
  • MDR 1980, 381
  • DB 1980, 1395
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.06.1977 - X ZR 58/76

    Teilannahme der Revision

    Auszug aus BGH, 30.11.1979 - I ZR 30/79
    Zweck war aber nicht, eine gesetzlich nicht vorgesehene Befugnis zu begründen (vgl. Begr. in BT-Drucks. 7/444 Seite 32; zur Zulassungsbefugnis in anderem Zusammenhang BGHZ 69, 93, 94) [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76] .
  • OLG Oldenburg, 02.11.1978 - 1 U 71/78
    Auszug aus BGH, 30.11.1979 - I ZR 30/79
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 1978 - 1 U 71/78 - wird angenommen.
  • Drs-Bund, 04.04.1973 - BT-Drs 7/444
    Auszug aus BGH, 30.11.1979 - I ZR 30/79
    Zweck war aber nicht, eine gesetzlich nicht vorgesehene Befugnis zu begründen (vgl. Begr. in BT-Drucks. 7/444 Seite 32; zur Zulassungsbefugnis in anderem Zusammenhang BGHZ 69, 93, 94) [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76] .
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Dies gilt auch dann, wenn gegen die Entscheidung das zugelassene Rechtsmittel vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f - unwirksame Revisionszulassung bei allein statthafter, jedoch nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F. unzulässiger weiterer Beschwerde), eine Zulassung nicht mehr möglich (BGHZ 44, 395 ff - Ergänzungsurteil) oder die Zulassung bzw. Annahme des Rechtsmittels dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist (BGH, Beschl. v. 30. November 1979 - I ZR 30/79, NJW 1980, 786 - Beschwer oberhalb der Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

    Da jedoch, wie oben dargelegt, auch dieser Punkt von der zulassungsfreien Revision erfaßt wird, geht die Revisionszulassung ins Leere; sie gibt keine Anfechtungsmöglichkeit, die den Beteiligten nicht schon aufgrund Gesetzes zugestanden hätte (BGHZ 69, 93, 95 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; BGH Beschlüsse vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - und vom 30. November 1979 - I ZR 30/79 - NJW 1984, 927; 1980, 786).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

    Daher war das Berufungsgericht nicht zuständig, über die Zulassung der Revision der Klägerin zu entscheiden, falls es dies auch für dieses Rechtsmittel hat aussprechen wollen; diese Entscheidung steht allein dem Bundesgerichtshof zu (BGH Beschl. v. 30. November 1979 - I ZR 30/79 = NJW 1980, 786).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG -

    Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die Zulassung mit gesetzlich nicht vorgesehenen Gründen ausgesprochen hat oder wenn die Zulassung schon nach den für sie angegebenen Gründen ins Leere geht (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1983 - IV a ZR 136/82 - NJW 1984, 927 und vom 30. November 1979 - I ZR 30/79 - NJW 1980, 786).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 176/78

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß

    Daher war das Berufungsgericht nicht zuständig, über die Zulassung der Revision der Klägerin zu entscheiden, falls es dies auch für dieses Rechtsmittel hat aussprechen wollen; diese Entscheidung steht allein dem Bundesgerichtshof zu (BGH Beschl. v. 30. November 1979 - I ZR 30/79 = NJW 1980, 786).
  • BGH, 20.02.2003 - V ZB 59/02

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung einer bereits kraft

    Eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der dem Revisionsgericht vorbehaltenen Materie war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Wirkung (BGHZ 69, 93, 95; Beschl. v. 30. November 1979, I ZR 30/79, NJW 1980, 786; v. 23. Juni 1983, IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927).
  • BGH, 23.06.1983 - IVa ZR 136/82

    Wirkungslose Revisionszulassung - §§ 546, 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>,

    Greift das Oberlandesgericht in den dem Bundesgerichtshöfe verbehaltenen Bereich über und läßt es die Revision zu, obwohl die se bereits kraft Gesetzes zulässig ist, dann geht die Zulassung ins Leere; sie ist ohne Wirkung, daher unschädlich und für den Bundesgerichtshof unbeachtlich (vgl. BGHZ 69, 93, 95; BGH, Beschluß vom 30.11.1979 - I ZR 30/79 - LM ZPO § 546 Nr. 95; BGHZ 83, 106, 109).
  • OLG Hamm, 31.03.1981 - 4 REMiet 3/81
    Er wollte damit aber die einem Obergericht grundsätzlich zukommende Korrekturmöglichkeit (vergl. dazu BGH, NJW 1980, 786) nicht einengen.
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