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   BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85   

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https://dejure.org/1987,437
BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85 (https://dejure.org/1987,437)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1987 - I ZR 31/85 (https://dejure.org/1987,437)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1987 - I ZR 31/85 (https://dejure.org/1987,437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Tätigkeit als Besorgung von Rechtsangelegenheiten - Ausnahmen vom Erlaubniszwang nach Art. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBeratG) - Wirtschaftliche Natur von Handlungen - Aufrechterhaltung von Schutzrechten, die den Berufsaufgaben der Patentanwälte zugeordnet ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1; RBerG Art. 1 § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBeratG Art. 1 § 1, § 5 Nr. 1, 3; UWG § 1
    Schutzrechtsüberwachung; Schutzrechtsüberwachung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3005
  • MDR 1987, 908
  • GRUR 1987, 710
  • VersR 1988, 131
  • AnwBl 1987, 558
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85
    Die Beklagten, die sich hierfür auf die Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 (BVerfGE 54, 301 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77] = NJW 1981, 33 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]) und vom 27. Januar 1982 (BVerfGE 59, 302 = NJW 1982, 1687 [BVerfG 27.01.1982 - 1 BvR 807/80]) berufen, verkennen, daß die Sachverhalte jener Entscheidungen mit dem vorliegenden aus mehreren Gründen unvergleichbar sind.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in jenen Entscheidungen, in denen es das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe - auch hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung - für unvereinbar mit Art. 12 GG erklärt hat, maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich einerseits um schematische Tätigkeiten handelte, die nicht nur nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägt wurden, sondern deren eigentliche steuerrechtliche Auswertung erst bei Erstellung des eindeutig den Steuerberatern obliegenden Jahresabschlusses erfolgte (BVerfGE 54, 301, 317 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 59, 302, 319), und daß andererseits die Antragsteller jener Verfahren durch ihre Ausbildung und durch entsprechende Prüfungen für den kaufmännischen Beruf ihre Eignung für diese Art Tätigkeit nachgewiesen hatten (BVerfGE 54, 301, 318 f. [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 59, 302, 323).

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85
    Die Beklagten, die sich hierfür auf die Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 (BVerfGE 54, 301 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77] = NJW 1981, 33 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]) und vom 27. Januar 1982 (BVerfGE 59, 302 = NJW 1982, 1687 [BVerfG 27.01.1982 - 1 BvR 807/80]) berufen, verkennen, daß die Sachverhalte jener Entscheidungen mit dem vorliegenden aus mehreren Gründen unvergleichbar sind.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in jenen Entscheidungen, in denen es das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe - auch hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung - für unvereinbar mit Art. 12 GG erklärt hat, maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich einerseits um schematische Tätigkeiten handelte, die nicht nur nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägt wurden, sondern deren eigentliche steuerrechtliche Auswertung erst bei Erstellung des eindeutig den Steuerberatern obliegenden Jahresabschlusses erfolgte (BVerfGE 54, 301, 317 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 59, 302, 319), und daß andererseits die Antragsteller jener Verfahren durch ihre Ausbildung und durch entsprechende Prüfungen für den kaufmännischen Beruf ihre Eignung für diese Art Tätigkeit nachgewiesen hatten (BVerfGE 54, 301, 318 f. [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 59, 302, 323).

  • BGH, 18.01.1974 - I ZR 13/73

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Unfall durch ein

    Auszug aus BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85
    Die Sittenwidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich daraus, daß der Erlaubniszwang für die rechtsberatende Tätigkeit nicht etwa nur auf wertneutralen Vorschriften beruht, sondern im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege liegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1974 - I ZR 13/73, GRUR 1974, 396, 398 = WRP 1974, 304 - Unfallhelferring II m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85
    Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBeratG bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (BVerfGE 41, 378, 390).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 - I ZR 31/85 -.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 - I ZR 31/85 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es den Verbotsanspruch des Urteils des Landgerichts für den Bereich der Patentgebührenüberwachung bestätigt hat.

    c) Auf die Revision des klagenden Patentanwalts hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als sie gegen den Verbotsausspruch dieses Urteils gerichtet war; im übrigen - bezogen auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (Nr. 2 des Tenors) und zur Erteilung von Auskunft (Nr. 3 des Tenors) - hat er die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, NJW 1987, S. 3005).

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

    Davon ausgenommen sind zunächst nur solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die damit notwendig verbundene rechtliche Beratung in jedermann geläufigen Formen abspielt und daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1987, I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).
  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

    Nach dem vom beklagten Patentanwalt gegen ein deutsches Unternehmen erwirkten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 (I ZR 31/85, NJW 1987, 3005) unterliegt diese Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG.

    Hier hatte der Beklagte gegen eine andere Wettbewerberin am 12. März 1987 ein ihm günstiges Urteil des Bundesgerichtshofes (I ZR 31/85, NJW 1987, 3005) erzielt.

    Solche Gründe hatte der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. März 1987 bei der Prüfung, ob die Regelung des Rechtsberatungsgesetzes mit Art. 12 GG vereinbar ist, darin gesehen, daß die hier in Frage stehenden Tätigkeiten rechtliche Kenntnisse hinsichtlich der Fristabläufe bei deutschen Schutzrechten sowie nicht ganz schematische Überlegungen und Handlungen auf der Grundlage dieser Kenntnisse erfordern (aaO. S. 3006).

    Der Beklagte konnte aber zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Verfahrens der einstweiligen Verfügung weder aus Art. 59 EWGV unmittelbar noch aus der zu der Vorschrift bis dahin ergangenen Rechtsprechung hinreichend erkennen, daß die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. März 1987 (aaO.{{{|BGH|12.03.1987|I ZR 31/85}} bei der Prüfung, ob die Regelung des}}}) veranlaßt hatten, die Tätigkeiten, um die es hier geht, allein den Patentanwälten vorzubehalten, europarechtlich keinen Bestand haben würden.

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder einziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 RBerG (BGH, Urt. v. 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).
  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

    Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen für den Beklagten abzuschließen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).
  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszunehmen sind vielmehr nur solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in jedermann geläufigen Formen abspielt und daher ihrer Art nach - wie etwa alltägliche Barkaufgeschäfte - nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (BGH, Urt. v. 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 12. März 1987 (I ZR 31/85; Neue Juristische Wochenschrift 1987, 3005), auf das der Vorlagebeschluß verweist, ausgeführt, daß nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit - einschließlich der im vorliegenden Ausgangsverfahren betroffenen - den Patentanwälten vorbehalten ist.
  • BGH, 18.05.1995 - III ZR 109/94

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Vertretung einer Gemeinde gegenüber

    In solchen Fällen, wie zumeist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung, ist zunächst auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, d.h. darauf, ob sie überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGHZ 36, 321, 322; 102, 128, 130; BGH, Urteile vom 13. Dezember 1955 - I ZR 20/54 = NJW 1956, 591, 592 und vom 12. März 1987 - I ZR 31/85 = BGHWarn 1987 Nr. 97 = NJW 1987, 3005; Rennen/Caliebe RBerG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 16; Schorn Rechtsberatung 2. Aufl. S. 100 ff; offengelassen in BGHZ 70, 12, 13 [BGH 10.11.1977 - VII ZR 321/75]; krit. Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO. Rn. 67 ff und König RBerG 1993 S. 31 ff).

    Der geringere rechtliche Schwierigkeitsgrad einer besorgten Angelegenheit steht einer Bewertung als Betätigung auf rechtlichem Gebiet nicht entgegen, mit Ausnahme allenfalls von Bargeschäften des täglichen Lebens (vgl. BGHZ 48, 12, 19 f [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 31/85 = BGHWarn 1987 Nr. 97 - NJW 1987, 3005; Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO. Rn. 68).

    Eine solche Tätigkeit ist - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. dazu BVerfGE 41, 378, 390; BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 31/85 = BGHWarn 1987 Nr. 97 = NJW 1987, 3005, 3006; Rennen/Caliebe aaO. Rn. 9) - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.

    Unabhängig davon, ob der Kläger als gewerblicher Unternehmer im Sinne der Vorschrift anzusehen ist (zu Zweifeln bei Unternehmensberatern vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO. Rn. 605), kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht angenommen werden - wie es die Bestimmung fordert -, daß es sich bei der hier zu beurteilenden Dienstleistung des Klägers um eine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit handelt, die sich im Rahmen seiner eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient (vgl. BGHZ 70, 12, 15 [BGH 10.11.1977 - VII ZR 321/75]; BGH, Urteile vom 12. März 1987 - I ZR 31/85 = BGHWarn 1987 Nr. 97 = NJW 1987, 3005 und vom 16. März 1989 - I ZR 30/87 = BGHWarn 1989 Nr. 84 = NJW 1989, 2125; Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO. Rn. 501 ff; Rennen/Caliebe aaO. Art. 1 § 5 Rn. 5).

  • BGH, 24.06.1987 - I ZR 74/85

    Schuldenregulierung unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters

    Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es - wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - für die Anwendung des Art. 1 § 1 RBeratG nicht an (BGH, Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 31/85, Urteilsabdruck S. 5 f - Schutzrechtsüberwachung).

    Die hier allein in Betracht kommende Regelung unter Nr. 1 dieser Vorschrift ist nicht einschlägig, da die beanstandete Betätigung der Schuldenregulierung nicht - wie es die Bestimmung fordert - mit einem Geschäft in unmittelbarem Zusammenhang steht, sondern - wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler festgestellt hat - selbst einen wesentlichen Gegenstand der beruflichen Tätigkeit der Beklagten bildet (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 31/85 unter Nr. 1, 2, b, aa Urteilsabdruck S. 6 f - Schutzrechtsüberwachung).

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen für den Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).
  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 30/87

    Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbensuchers nach dem RBeratG

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 24 U 200/06

    Anspruch auf Schadensersatz sowie Rückzahlung von Honorar gegen

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 74/02

    Haftung der Bank wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Rahmen

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 24 U 6/03

    "Energie- und Telekommunikationsberatung" als Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz

  • OLG München, 07.07.2005 - 19 U 2039/05

    Gesamtbetragsangabe bei einer Fondsanteilfinanzierung

  • OLG Saarbrücken, 24.03.2009 - 4 U 103/08

    Pflichten des Treuhänders im Falle der Nichtigkeit der Abrede; Rückzahlung

  • OLG Düsseldorf, 31.07.2003 - 24 U 113/01

    Wirkung eines wegen unzulässiger Rechtsberatung nichtigen Treuhandvertrages auf

  • OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 4 U 493/06

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Bauträger als Treuhänder;

  • OLG Naumburg, 12.07.2001 - 2 U 198/00

    Inanspruchnahme von Eheleuten aus einem gemeinsam abzuschließenden

  • OLG Stuttgart, 24.11.2000 - 2 U 158/00

    Unternehmensberatung zu Fördererprogrammen - Werbung für Fördermittel-Beratung -

  • OLG Koblenz, 14.12.2006 - 6 U 243/06

    Immobilienerwerb im Treuhandmodell: Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages

  • LG Heidelberg, 28.07.2005 - 7 O 366/04
  • OLG Köln, 09.08.1995 - 6 U 34/95

    Wettbewerbsverstoß durch unzulässige Rechtsberatung

  • OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 5 U 97/09

    Ansprüche aus einem gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Vertrag,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-76/90

    Manfred Säger gegen Dennemeyer & Co. Ltd. - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • LG Mannheim, 11.10.2002 - 9 O 76/01

    Reichweite des Rechtsscheins einer notariellen Vollmachtsurkunde; kein Anspruch

  • LG Frankenthal, 24.04.2002 - 5 O 27/01
  • LG Mannheim, 07.05.2003 - 9 O 255/02

    Finanzierter Anteilserwerb an einem geschlossenen Immobilienfonds: Unwirksamkeit

  • LG Rostock, 24.01.2002 - 4 O 176/01

    Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Annahme einer

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