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   BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91   

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https://dejure.org/1993,657
BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91 (https://dejure.org/1993,657)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1993 - I ZR 34/91 (https://dejure.org/1993,657)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91 (https://dejure.org/1993,657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Readerprinter

    GG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 54 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Abs 4. S. 1; UrhG § 54 Abs. 4 Anl. 1 Abschn. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Geräteabgabe - Readerprinter - Vervielfältigungsgeräte - Vergütungssatz - Leistungsfähigkeit - Urheberrechtsrelevate Nutzung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Readerprinter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 54 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Anlage II 1
    Vergütungspflicht für Lesekopierer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 215
  • NJW 1993, 2118
  • MDR 1993, 1072
  • GRUR 1993, 553
  • DB 1993, 1279
  • ZUM 1994, 497
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß der Begriff "bestimmt" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG n. F. enger ist als der Begriff "geeignet" in § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG a. F. Zu der nach dem früheren Recht ausreichenden technischen Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder) muß nunmehr eine entsprechende Zweckbestimmung hinzutreten.

    Daran war er durch keine übergeordnete Vorschrift gehindert (vgl. BVerfGE 31, 255, 269 - Tonbandgeräte; BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 359 - Video-Recorder, jeweils zu § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG a. F.).

    Es handelt sich insoweit um eine widerlegbare Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die den Gegenbeweis in vollem Umfang zuläßt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder; Urt. v. 18.9. 1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 106 - Tonfilmgeräte, zu der identischen Bestimmung des § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG a. F.).

    Denn das Gesetz knüpft die Vergütungspflicht in § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG insoweit allein an die "durch die Veräußerung ... geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen" (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 359 - Video-Recorder).

    Ein völliger Wegfall der Vergütungspflicht könnte allerdings in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen wäre (vgl. zum früheren Recht BGH, Urt. v. 18.9. 1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 105 f. - Tonfilmgeräte; auch BGH GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Denn soweit diese Verfassungsnorm den Gesetzgeber grundsätzlich verpflichtet, dem Urheber das vermögenswerte Ergebnis seiner Leistungen zuzuordnen, ist damit nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit garantiert; der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen vielmehr nur gehalten, eine angemessene Vergütung sicherzustellen, die der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entspricht (vgl. BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25).

    Ihm kommt bei der Ausgestaltung in den Grenzen der Praktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der zwangsläufig alle Unsicherheiten enthält, die Prognoseentscheidungen anhaften (BVerfGE 79, 1, 27 f.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht zur Leerkassettenvergütung ausgeführt hat (BVerfGE 79, 1, 29), ist bei der Berücksichtigung der Vergütungssätze gemäß der Anlage II zu § 54 Abs. 4 UrhG n. F. schließlich auch zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber durch Beschluß vom 23. Mai 1985 die Bundesregierung ersucht hat, alle drei Jahre über die Entwicklung des Vergütungsaufkommens zu berichten (vgl. BT-Drucks. 10/3360, S. 3).

  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 43/80

    Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch -

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Es handelt sich insoweit um eine widerlegbare Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die den Gegenbeweis in vollem Umfang zuläßt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder; Urt. v. 18.9. 1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 106 - Tonfilmgeräte, zu der identischen Bestimmung des § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG a. F.).

    Ein völliger Wegfall der Vergütungspflicht könnte allerdings in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen wäre (vgl. zum früheren Recht BGH, Urt. v. 18.9. 1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 105 f. - Tonfilmgeräte; auch BGH GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Daran war er durch keine übergeordnete Vorschrift gehindert (vgl. BVerfGE 31, 255, 269 - Tonbandgeräte; BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 359 - Video-Recorder, jeweils zu § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG a. F.).

    Bei der Komplexität des zu regelnden Bereichs konnte der Gesetzgeber in Kauf nehmen, daß in gewissem Umfang auch solche Geräte mit einer Vergütungspflicht belastet werden, die nicht zu Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützten Schriftgutes verwendet werden (vgl. BVerfGE 31, 255, 269 zu § 53 Abs. 5 UrhG a. F.).

  • OLG München, 18.10.1990 - 29 U 2061/90

    Bestimmung eines Gerätes zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG München WRP 1991, 334 f.).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Denn soweit diese Verfassungsnorm den Gesetzgeber grundsätzlich verpflichtet, dem Urheber das vermögenswerte Ergebnis seiner Leistungen zuzuordnen, ist damit nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit garantiert; der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen vielmehr nur gehalten, eine angemessene Vergütung sicherzustellen, die der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entspricht (vgl. BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25).
  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83

    "Herstellervergütung"; Bemessung der Vergütung; Beurteilung der relevanten

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht begegnet die Anknüpfung der Vergütungssätze in der Anlage II 1 zu § 54 Abs. 4 UrhG an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht - wie bei § 53 Abs. 5 UrhG a. F. - an einen variablen Prozentsatz, der eine Berücksichtigung des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 14.2. 1985 - I ZR 162/83, GRUR 1985, 531 ff. - Herstellervergütung, zu § 53 Abs. 5 UrhG a. F.), keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BGH, 30.06.1983 - I ZR 129/81

    VOB/C

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Diese Mindestanteile sind noch höher zu schätzen, weil der verwendete Fragenkatalog gemäß Anlage B 3 das urheberrechtlich geschützte Schriftgut nicht vollständig und das ungeschützte Material nur pauschal und nicht immer zutreffend einordnet; so sind zum Beispiel die angeführten technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Karten und DIN-Normen, durchaus einem Urheberrechtsschutz zugänglich (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 30.6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 ff. - VOB/C; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, WRP 1992, 160 ff. - Bedienungsanweisung m. w. N.).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89

    Bedienungsanweisung

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91
    Diese Mindestanteile sind noch höher zu schätzen, weil der verwendete Fragenkatalog gemäß Anlage B 3 das urheberrechtlich geschützte Schriftgut nicht vollständig und das ungeschützte Material nur pauschal und nicht immer zutreffend einordnet; so sind zum Beispiel die angeführten technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Karten und DIN-Normen, durchaus einem Urheberrechtsschutz zugänglich (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 30.6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 ff. - VOB/C; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, WRP 1992, 160 ff. - Bedienungsanweisung m. w. N.).
  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05

    Drucker und Plotter

    Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig angesehen.

    Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter).

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidungen die Geräteabgabe unter anderem bei Readerprintern für anwendbar gehalten, also Geräten, mit denen mikroverfilmtes Material lesbar sowie kopierbar gemacht werden kann (vgl. BGHZ 121, 215).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06

    PC

    Es kommt auch nicht darauf an, dass darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter).
  • LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05

    Anspruch auf Erteilung der Auskunft bzgl. Veräußerung der Drucker und Plotter und

    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dies genügt, um auf eine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; unausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte).

    Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG - ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25) - ausnahmsweise auch gänzlich entfallen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; vgl. zum älteren Recht auch BGH GRUR 1982, 104, 105 f. = NJW 1982, 642, 643 f. - Tonfilmgeräte; BGH GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).

    Die darin zum Vorschein kommende Differenzierung nach der Geräteleistung ist demgemäß als ein Akt wertender legislativer Entscheidung hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 556 - Readerprinter).

    Dem Gesetzgeber steht insofern ein innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung des Gleichheitssatzes weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 556 - Readerprinter m.w.N.).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter).

    Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

    Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht auszunehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter).

    Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

  • LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06

    Hersteller von Plottern und Druckern ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet

    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - K, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dies genügt, um auf eine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; unausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte).

    Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG - ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25) - ausnahmsweise auch gänzlich entfallen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (BGH GRUR 1993, 553, 555 - Readerprinter; vgl. zum älteren Recht auch BGH GRUR 1982, 104, 105 f. = NJW 1982, 642, 643 f. - Tonfilmgeräte; BGH GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05

    Multifunktionsgeräte

    Es liegt in der Natur eines technischen Kombinationsgeräts, dass es mehrere Funktionen erfüllt (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter).

    Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Vergütungssätze an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht an den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung angeknüpft (BGHZ 121, 215, 223 f. - Readerprinter) und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass eine Regelung, die auf die konkrete urheberrechtsrelevante Verwendung abstellen würde, praktisch kaum durchführbar und kontrollierbar wäre.

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit 1985 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 der Höhe nach unverändert gebliebenen pauschalen Vergütungssätze bereits in Rechnung gestellt, dass von der Pauschalvergütung auch Geräte oder Trägermedien erfasst werden, die tatsächlich in nur geringem Umfange für die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke oder für deren Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen genutzt werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 18; vgl. auch BGHZ 121, 215, 223 f. - Readerprinter).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter).

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Zu der nach früherem Recht ausreichenden technischen Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 - Video-Recorder; Urt. v. 18.9.1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 105 - Tonfilmgeräte), muß nunmehr eine entsprechende Zweckbestimmung treten, wobei die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter).

    Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrößerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter).

    Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung - ohne daß dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet - an die "durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffenen Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft (BGH GRUR 1981, 355, 359 - Video-Recorder; BVerfGE 31, 255, 259 - Tonbandgeräte, jeweils zu § 53 Abs. 5 UrhG a.F.; BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter, zu der dem heutigen § 54a Abs. 1 UrhG entsprechenden Regelung).

    Auch wenn diese Ausnahmebestimmung - trotz der im Jahre 1994 eingefügten amtlichen Überschrift - nicht von vornherein auf Geräte beschränkt werden kann, die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter; a.A. Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl., §§ 54b/54c Rdn. 2), kann mit ihrer Hilfe eine angemessene Differenzierung nicht erreicht werden.

    Insofern verhält es sich bei Telefaxgeräten anders als bei den sogenannten Readerprintern, bei denen die vorgesehenen Vergütungssätze im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsatzes und den Preis solcher Geräte (damals ca. 10.000 bis 32.000 DM) keinen Bedenken begegneten (BGHZ 121, 215, 223 - Readerprinter).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11

    Drucker und Plotter II

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 62/06

    Kopierläden II

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11

    PC II

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 162/10

    BGH legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05

    Vergütungspflicht von PCs; Höhe der angemessenen Vergütung

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 206/05

    Kopierstationen

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2007 - 20 U 38/06

    Keine Vergütungspflicht nach § 54a UrhG für Drucker und Plotter ohne Scaneinheit

  • LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05
  • LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04

    Urheberrecht: Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 20 U 186/06

    Keine Einbeziehung von Druckern in das urheberrechtliche Pauschalvergütungssystem

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 53/15

    Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Vervielfältigungen im Wege

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

  • OLG München, 27.10.2005 - 29 U 2151/05

    "CD-Kopierstationen"; Vergütungspflicht für CD-Kopierstationen; Höhe der

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 11/09

    Verfielfältigung, Speicherkarte

  • LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 392/04

    Urheberrecht: Gerätevergütungspflicht für Drucker und Plotter

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 20/12

    Vergütungspflicht von Musik-Handys

  • LG Stuttgart, 21.06.2001 - 17 O 519/00

    Vergütungspflicht für CD-Brenner

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08

    Teilweise Verwirkung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche durch Setzen eines

  • OLG Köln, 04.10.1996 - 6 U 125/95

    Telefax-Geräte, Urheberrechtsangabe

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08

    Ansprüche wegen Inverkehrbringens von Personalcomputern

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11

    Urheberrecht, PC

  • OLG Zweibrücken, 15.11.1996 - 2 U 14/96

    Vergütungspflicht für Faxgeräte

  • LG Köln, 29.08.2007 - 28 S 7/07

    Anspruch einer Verwertungsgesellschaft auf Zahlung einer Betreiberabgabe;

  • LG Düsseldorf, 27.08.1997 - 12 O 73/97

    Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten an allen Sprachwerken ;

  • LG Köln, 09.08.2006 - 28 O 437/05

    Voraussetzungen für einen Anspruch zur Zahlung der Betreiberabgabe gem. § 54a

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