Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.10.2009

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   BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07   

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https://dejure.org/2009,152
BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07 (https://dejure.org/2009,152)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2009 - I ZR 38/07 (https://dejure.org/2009,152)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - I ZR 38/07 (https://dejure.org/2009,152)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Talking to Addison

    UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG
    Zu der Frage, wann der Übersetzer mit dem Verlag sein Honorar "nachverhandeln” kann / Übersetzungsvergütung I

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Talking to Addison

  • Telemedicus

    Übersetzerhonorare - Talking to Addison

  • Telemedicus

    Übersetzerhonorare - Talking to Addison

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Übersetzers eines literarischen Werkes auf eine zusätzliche Vergütung neben seinem Garantiehonorar in Form eines Seitenhonorars; Anspruchs eines Übersetzers eines literarischen Werkes auf die Hälfte des Nettoerlöses aus der Nutzung des ...

  • debier datenbank

    Talking to Addison

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, 36 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 32 Abs. 1; ; UrhG § 32 Abs. 2

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Talking to Addison

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 32 Abs. 1 S. 3; UrhG § 32 Abs. 2 S. 2
    Voraussetzungen des Anspruchs eines Übersetzers eines literarischen Werkes auf eine zusätzliche Vergütung neben seinem Garantiehonorar in Form eines Seitenhonorars; Anspruchs eines Übersetzers eines literarischen Werkes auf die Hälfte des Nettoerlöses aus der Nutzung des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Talking to Addison

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Zusätzliches Vergütungsverlangen des Übersetzers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Übersetzerhonorare

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG
    Der Übersetzer hat Anspruch auf seine Beteiligung an Verkaufserlösen eines Buchs

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Übersetzerhonorare - Zur Angemessenheit und Höhe der Vergütung von Übersetzern literarischer Werke

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Übersetzer literarischer Werke haben grundsätzlich Anspruch auf prozentuale Beteiligung am Erlös

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übersetzerhonorare

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur angemessenen Vergütung von Übersetzern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übersetzer literarischer Werke haben Anspruch auf angemessene Vergütung

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Angemessene Vergütung von Übersetzerhonoraren

  • boersenblatt.net (Pressebericht, 07.10.2009)

    Übersetzerhonorare: Übersetzern steht Erfolgsbeteiligung zu

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Maßstäbe für Übersetzerhonorare

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Entscheidet über Übersetzerhonorare

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übersetzerhonorar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.10.2009)

    Verlage müssen Romanübersetzer am Profit beteiligen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 182, 337
  • NJW 2010, 771
  • MDR 2010, 96
  • GRUR 2009, 1148
  • ZUM 2010, 48
  • afp 2010, 62
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (19)

  • Drs-Bund, 26.06.2001 - BT-Drs 14/6433
    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

    Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

    In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.).

    Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von möglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 31).

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 135/00

    Musikmehrkanaldienst

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst; zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.).

    Insofern unterliegt die Beurteilung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 - Musikmehrkanaldienst).

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 - Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 - KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319 = WRP 2009, 745 - Zementkartell, m.w.N.).

    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 136/01

    BGH stärkt Rechte der Übersetzer - BGH entscheidet im Streit zwischen

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 - Oceano Mare).

    Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den Inhalt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 - Oceano Mare).

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5649/05

    Zur Bemessung einer angemessenen Vergütung des Urhebers sowie des Übersetzers

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2007 - 6 U 5649/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsantrag zu III abgewiesen hat.

    Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (OLG München ZUM-RD 2007, 166) die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der Übersetzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:.

  • OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02

    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst; zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.).
  • OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04
    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07
    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst - etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren - oder nicht vollständig enthält - beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) - ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
  • LG Berlin, 27.04.2006 - 16 O 806/04
  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 3/00

    CPU-Klausel

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01

    Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

  • LG München I, 30.11.2005 - 21 O 24780/04

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Abänderung der Vergütungsregelung von

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09

    Destructive Emotions - Übersetzer hat Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös

    Der Senat hält daran fest, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, die bei gebundenen Büchern 0, 8% und bei Taschenbüchern 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist und dass besondere Umstände es als angemessen erscheinen lassen können, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu verringern (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison).

    In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN).

    b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist.

    Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0, 8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36).

    Er beträgt danach für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben 2% des Nettoladenverkaufspreises und für die Übersetzung von Taschenbuchausgaben 1% des Nettoladenverkaufspreises (BGHZ 182, 337 Rn. 40 bis 42 - Talking to Addison).

    Dass die Vergütungssätze der Übersetzer damit deutlich niedriger sind als die Vergütungssätze der Autoren, diskreditiert nicht die Arbeit der Übersetzer und widerspricht auch nicht der Dogmatik des § 3 UrhG (so aber Wandtke, NJW 2010, 771, 777).

    Eine solche Ermäßigung der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze erscheint allein deshalb erforderlich, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 41 - Talking to Addison).

    Der Senat hält daran fest, dass es nicht geboten ist, Übersetzer, die nicht im gleichen Maße wie Autoren zum Verkaufserfolg eines Buches beitragen, in gleicher Weise wie Autoren bei steigendem Verkaufserfolg durch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen, dass es vielmehr angemessen ist, dem Verlag insoweit den Gewinn aus erfolgreichen Produktionen zur Finanzierung weniger einträglicher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen (BGHZ 182, 337 Rn. 43 - Talking to Addison).

    Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen (BGHZ 182, 337 Rn. 49-52 - Talking to Addison).

    Der Senat hat entschieden, dass die Absatzbeteiligung bei Hardcover-Ausgaben und Taschenbuchausgaben "jeweils" erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36, 49 und 52 - Talking to Addison).

    Der Senat hat diese Schwelle im Blick darauf für angemessen erachtet, dass Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag häufig nicht oder nur in geringem Maße profitabel sind (BGHZ 182, 337 Rn. 52 - Talking to Addison).

    (3) Die Besonderheiten des Einzelfalls können es angemessen erscheinen lassen, den danach angemessenen Vergütungssatz von 0, 8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erhöhen oder zu senken (BGHZ 182, 337 Rn. 53 f. - Talking to Addison).

    Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird - anders als die Vergütung des Werkunternehmers - nicht für die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet (BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison).

    Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des als Garantiehonorar gezahlten Seitenhonorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison).

    Die Kombination eines Garantiehonorars mit einer Absatzvergütung stellt eine angemessene Vergütung dar, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - insgesamt eine angemessene Beteiligung des Übersetzers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung seiner Übersetzung gewährleistet (BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison).

    Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison).

    Der Senat hat es daher für erforderlich erachtet, zur Berechnung der angemessenen Beteiligung der Übersetzer die Vergütungen des Autors bzw. seines Verlages sowie gegebenenfalls weiterer Rechtsinhaber vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen (BGHZ 182, 337 Rn. 45 f. - Talking to Addison).

    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst (etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren) oder nicht vollständig enthält (beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet) ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen (BGHZ 182, 337 Rn. 47 - Talking to Addison).

    Dies bedeutet allerdings - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht, dass im Falle der Vergabe eines Nebenrechts, wie insbesondere der Einräumung einer Taschenbuchlizenz, zu prüfen wäre, wie intensiv bei der Verwertung dieses Nebenrechts vom Originalwerk einerseits und der Übersetzung andererseits Gebrauch gemacht wird und welcher Erlösanteil dementsprechend auf die Verwertung der Rechte am Originalwerk und die Verwertung der Rechte an der Übersetzung entfällt (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4; Wegner, GRUR-Prax 2009, 14; ders., AfP 2010, 32, 33 f.; v. Becker, ZUM 2010, 55, 56).

    (3) Der Senat hat ausgeführt, es entspreche der Billigkeit, den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (BGHZ 182, 337 Rn. 48 - Talking to Addison).

    Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten steht jedoch nicht stets mit dem Grundsatz im Einklang, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 42 - Talking to Addison).

    Die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist zwar kein fester Wert, sondern lässt vielmehr eine Bandbreite von möglichen Vergütungen zu (BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison).

  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 121 - Das Boot II).

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II, jeweils mwN).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).

    aa) Es ist dabei zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).

    Dazu gehört grundsätzlich auch die Schöpfungshöhe des Werks (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, GRUR 2009, 1148 Rn. 41 = WRP 2009, 1561 - Talking to Addison; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl., § 32 Rn. 38; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhR, 4. Aufl., § 32 Rn. 32).

    Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass damit nicht nur ein Niveau erreicht werden muss, welches ein auffälliges Missverhältnis eben noch ausräumt, sondern die Vertragsanpassung das Niveau der angemessenen Vergütung erreichen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele [zu § 36 Abs. 1 UWG aF]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison [zu § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG]; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 27; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 42; BeckOK.UrhR/Soppe, 27. Edition [Stand 15. März 2020], UrhG § 32a Rn. 41).

    Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werks wird dem Beteiligungsgrundsatz am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt einen auf die prozentuale Beteiligung gerichteten Anspruch auf Vertragsanpassung für begründet erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153 Rn. 21 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele; BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; vgl. auch Soppe in BeckOK.UrhR, 29. Edition [Stand 15. Juni 2020], § 32a UrhG Rn. 40; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 42; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 29).

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Ein erst nach Vertragsschluss eintretendes Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung kann dagegen keinen Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG, sondern nur Ansprüche nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 19 - Talking to Addison).

    Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wäre - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei einer früheren Anpassung der Vergütung eine prozentuale Beteiligung vereinbart hätten, weil diese bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes am ehesten dem Beteiligungsgrundsatz entspricht (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Der Bundesgerichtshof befasste sich erstmals in seiner Entscheidung im Fall "Talking to Addison" vom 7. Oktober 2009 (BGHZ 182, 337 ff.) mit der Frage der angemessenen Vergütung von Übersetzungsleistungen gemäß § 32 UrhG.

    Im Hinblick auf das Seiten- und Absatzhonorar verwies der Bundesgerichtshof auf sein Urteil in der Sache "Talking to Addison" aus dem Jahr 2009 (BGHZ 182, 337) (aa).

    Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG fordert insofern eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände, soweit sich diese auf Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit auswirken (vgl. BGHZ 182, 337 ).

    Die Frage, ob die Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG in der Auslegung des Bundesgerichtshofs - derzufolge § 32 UrhG bei vor dem 30. Juni 2002 geschlossenen Verträgen auch auf Verwertungshandlungen vor diesem Datum Anwendung findet, wenn in der Zeit danach noch Verwertungshandlungen stattgefunden haben (vgl. BGHZ 182, 337 ; BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 20/09 -, "Drop City", ZUM 2011, S. 403 ) - eine echte Rückwirkung entfaltet (zur Unterscheidung vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 239 ; 132, 302 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil das übersetzte Werk "Drop City" erst 2003 erschienen ist und auch die Taschenbuchlizenzierung erst 2003 erfolgte.

    e) Soweit die Beschwerdeführerin meint, die im Verhältnis zur Autorenvergütung teilweise weit über ein Fünftel hinausgehende Gesamtvergütung der Kläger zeige die Unangemessenheit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, ist daran zu erinnern, dass es bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGHZ 182, 337 ).

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

    Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werkes geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison; aA Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 106).

    Eine Berücksichtigung von Verlusten des Verwerters mit Werken anderer Urheber ("Quersubventionierung") ist jedoch unzulässig (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 34; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32a UrhG Rn. 18; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 14; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 18; vgl. aber zum Anspruch auf angemessene Vergütung aus § 32 UrhG BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II).

    Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 67 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen II).

  • OLG Schleswig, 11.09.2014 - 6 U 74/10

    Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz

    Dies entspricht bei einer fortlaufenden Nutzung am ehesten dem Beteiligungsgrundsatz (BGH GRUR 2009, 1148, 1150 Rn. 23 - Talking to Addison).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 73/10

    Honorarbedingungen Freie Journalisten

    Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung im Einzelfall nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison).

    Zwar hat der Senat im Rahmen der Anwendung des § 32 UrhG entschieden, dass bei fortlaufender Nutzung eines Werkes dem Beteiligungsgrundsatz am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen wird (BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison).

  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die gesamte Vergütung, die der Kläger von der Ba. erhalten hat, als Gegenleistung i.S.v. § 32a UrhG anzusetzen ist und nicht etwa in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist (LGU S. 34 unter c)), denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 28 und GRUR 2009, 1148 Rn. 55 - Talking to Addison ) ist dann, wenn der Urheber (hier der Kläger) einem anderen (der B.) das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werks geschuldet ist, weil die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos und eine Vergütung der Arbeitsleistung dann nicht zu erwarten ist.

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb zu Recht in der Entscheidung "GVR Tageszeitungen I" (vom 21.05.2015, I ZR 62/14, GRUR 2016, 62) ohne weiteres angenommen, dass tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung hätten und erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung Rechnung zu tragen sei (a. a. O., Rn. 27), wie er dies ebenso für gemeinsame Vergütungsregeln i. S. v. § 36 annimmt, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind (a. a. O., Rn. 21; ebenso bereits GRUR 2009, 1148 Rn. 32, 34 - Talking to Addison ).

    Insoweit kann auch darauf verwiesen werden, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Talking to Addison" die entsprechende Anwendung von für Autoren geltenden Regelungen auf Übersetzer bejaht hat (GRUR 2009, 1148 Rn. 32, 34).

    Eine solche "Anpassung" im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Regelungen kann nicht auf die vom OLG München (a.a.O., Rn. 269 in Juris) und vom Kläger insoweit angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("GVR Tageszeitungen I", GRUR 2016, 62 Rn. 21 und 27, sowie "Talking to Addison", GRUR 2009, 1148 Rn. 34) gestützt werden.

  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung i. S. v. § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (vgl. BGH GRUR 2009, 1148 Tz. 32 - Talking to Addison; GRUR 2016, 62 Tz. 16 - GVR Tageszeitungen I).
  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14

    GVR Tageszeitungen I - Angemessene Urhebervergütung des Journalisten:

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10

    Bochumer Weihnachtsmarkt

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 114/19

    Fotopool

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 125/10

    Barmen Live

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 39/14

    GVR Tageszeitungen II - Urheberrecht: Anwendungsbereich der angemessenen

  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 4 U 40/15

    Urheberrecht von Zeitungsfotografen

  • LG München I, 02.06.2016 - 7 O 17694/08

    Das Boot III

  • OLG Hamburg, 01.06.2011 - 5 U 113/09

    Buy-out mit Pauschalabgeltung - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit von

  • LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14

    HHole - Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung

  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 20/15

    GVR Tageszeitungen III - Gemeinsame Vergütungsregeln für die Einräumung von

  • OLG München, 21.04.2011 - 6 U 4127/10

    Rahmenvereinbarung für freie Journalisten: Inhaltskontrolle von

  • KG, 26.03.2010 - 5 U 66/09

    AGB-Kontrolle zu Honorarregelungen für Journalisten

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 20/09

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 761/20

    Nachvergütungspflicht für bildbeschreibende Kurztexte

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 6/11

    Kommunikationsdesigner

  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3312/09

    Beteiligung des Urhebers an Werknutzungen: Auskunftsanspruch des Urhebers gegen

  • LG Hamburg, 23.01.2015 - 308 O 191/12

    Ansprüche eines Übersetzers auf Abänderung eines Übersetzungsvertrages im Bereich

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 4 U 3/18
  • KG, 29.06.2011 - 24 U 2/10

    Synchronsprecher - Nachvergütungsanspruch für Synchronsprecher eines Filmwerks

  • OLG München, 10.02.2011 - 29 U 2749/10

    Nachvergütungsanspruch bei untergeordneten urheberrechtlichen Beiwerken:

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 49/09

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

  • BGH, 21.04.2022 - I ZR 214/20

    Dr. Stefan Frank - Urheberrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

  • BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20

    Werknutzer

  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13

    Durchsetzung des urheberrechtlichen Fairnessausgleichs

  • LG Stuttgart, 16.01.2020 - 27 O 40/19

    Motorsteuerungssoftware

  • OLG Hamm, 08.06.2021 - 4 U 3/18

    Anspruch auf Auskunfterteilung über Zweitverwertung von Fotos; Angemessenheit

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

  • KG, 01.06.2016 - 24 U 25/15

    Urheberschutz: Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers bei Übererfolg

  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 1268/09

    Versagung bzw beschränkte Gewährung von PKH für Geltendmachung einer

  • OLG Celle, 27.04.2016 - 13 W 27/16

    Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung für die

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 78/08

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

  • OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 115/13

    Indizwirkung gemeinsamer Vergütungsregeln auf die Bestimmung der angemessenen

  • OLG Rostock, 09.05.2012 - 2 U 18/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Übertragung von Nutzungsrechten:

  • OLG Hamm, 01.03.2018 - 4 U 98/15

    Nachvergütungsansprüche eines freien Journalisten wegen Unangemessenheit der

  • KG, 09.02.2012 - 23 U 192/08

    Formularmäßige Übertragung der Verwertungsrechte in Verträgen mit

  • KG, 13.01.2010 - 24 U 88/09

    Der Bulle von Tölz - Auskunftsrecht eines Drehbuchautors

  • LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 577/07

    Anpassung einer Vergütung eines Kunsthistorikers aufgrund der verfassten und

  • LG München I, 29.01.2021 - 21 O 19277/18

    Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie Sechserpack

  • LG Köln, 16.05.2018 - 33 O 836/11

    Angemessene Beteiligung des Urhebers eines geschützten Werkes (hier: Verfasser

  • OLG Nürnberg, 27.02.2015 - 3 U 1454/14

    Angemessene Vergütung für Jugendbuchübersetzungen

  • LG Hamburg, 01.06.2010 - 312 O 224/10

    LG Hamburg untersagt auch Honorarbedingungen des Zeit-Verlages //

  • LG München I, 24.03.2010 - 21 O 11590/09

    Stufenklage einer Grafikerin gegen öffentlich-rechtliche Sendeanstalten:

  • LG München I, 12.08.2010 - 7 O 10769/10

    Inhaltskontrolle von Honorarvereinbarungen eines Zeitungsverlages mit freien

  • KG, 30.05.2012 - 24 U 14/11

    Voraussetzungen des urheberrechtlichen Vertragsanpassungsanspruchs;

  • LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 12 O 463/14

    Honorarnachzahlungen für Bildbeiträge eines freiberuflichen Fotojournalisten in

  • KG, 24.02.2010 - 24 U 154/08

    Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors wegen Nachvergütung gegenüber

  • LG Mannheim, 02.08.2013 - 7 O 308/12

    Freier Journalist - Angemessene Urhebervergütung des Zeitungsjournalisten:

  • LG München I, 26.04.2012 - 7 O 14108/11

    Urheberrecht: Inhaltskontrolle für formularmäßige Honorar- und

  • LG München I, 15.04.2010 - 7 O 24634/07

    Urheberrecht: Tatrichterliche Bestimmung der angemessenen Vergütung für

  • LG München I, 15.04.2010 - 7 O 24267/07

    Angemessene Vergütung für die Übersetzung eines belletristischen Werkes: Anspruch

  • OLG Hamm, 31.01.2013 - 22 U 8/12

    Inhaltskontrolle einzelner Klauseln einer Vereinbarung zwischen freiberuflichen

  • LG Bochum, 24.11.2011 - 8 O 277/11

    Vereinbarkeit von in Nutzungsrechtsverträgen mit freiberuflichen Fotografen

  • OLG Hamm, 27.01.2011 - 4 U 183/10

    Antrag auf einstweiligen Rechtschutz einer Gewerkschaft gegenüber einem Verlag

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2020 - U (Kart) 17/20

    Feststellung der Unwirksamkeit von Musikverlagsverträgen über Filmmusik zu

  • OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Bemessung der zusätzlichen Vergütung für die

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 20 U 166/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung der Vergütung für gelieferte

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.01.2020 - 19 O 8247/18

    Nachhonorierungsansprüche wegen journalistischer Leistungen

  • LG Leipzig, 10.12.2010 - 5 O 4559/09

    Anspruch eines Drehbuchautors auf angemessene Beteiligung hinsichtlich seiner

  • OLG Köln, 09.08.2019 - 6 U 20/19
  • OLG München, 17.03.2011 - 6 U 4037/07

    Urheberrecht: Bemessung zusätzlicher Vergütung für den Übersetzer eines

  • LG Rostock, 12.05.2011 - 6 HKO 45/10

    Rahmenvereinbarung mit freien Journalisten: Inhaltskontrolle von einbezogenen

  • LG München I, 12.01.2011 - 21 O 4856/10

    Übersetzervergütung: Anpassung der Vergütung eines Literaturübersetzers

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Rechtsprechung
   BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4367
BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07 (https://dejure.org/2009,4367)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2009 - I ZR 39/07 (https://dejure.org/2009,4367)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - I ZR 39/07 (https://dejure.org/2009,4367)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Übersetzers eines belletristischen Textes auf eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten; Anforderungen an die Redlichkeit der Honorierung eines Übersetzers nach dem ...

  • Judicialis

    UrhG § 32 Abs. 1; ; UrhG § 32 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    UrhG § 32 Abs. 1 S 3; UrhG § 32 Abs. 2 S. 2
    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Urheberrrecht - Angemessene Vergütung nach Beteiligungsgrundsatz zu ermittlen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • Drs-Bund, 26.06.2001 - BT-Drs 14/6433
    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

    Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

    In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.).

    Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von möglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 31).

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 135/00

    Musikmehrkanaldienst

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst; zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.).

    Insofern unterliegt die Beurteilung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 - Musikmehrkanaldienst).

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 - Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 - KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319 = WRP 2009, 745 - Zementkartell, m.w.N.).

    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 136/01

    BGH stärkt Rechte der Übersetzer - BGH entscheidet im Streit zwischen

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 - Oceano Mare).

    Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den Inhalt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 - Oceano Mare).

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05

    Zur Bemessung der angemessenen Vergütung des Urhebers und des Übersetzers

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2007 - 6 U 5747/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsantrag zu III abgewiesen hat.

    Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (OLG München ZUM-RD 2007, 182) die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:.

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst; zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.).
  • OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02

    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04
    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst - etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren - oder nicht vollständig enthält - beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) - ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01

    Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

  • LG Berlin, 27.04.2006 - 16 O 806/04
  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 3/00

    CPU-Klausel

  • OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5747/05

    Übersetzervergütung: Anpassung des Übersetzervertrages hinsichtlich der

    Auf die Revision beider Parteien hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.10.2009 (I ZR 39/07) das Urteil des OLG auf, soweit die Beklagte zur Einwilligung in die Vertragsänderung verurteilt und die Klägerin mit dem bezifferten Zahlungsantrag abgewiesen wurde, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

    23 1. Der Senat ist nach § 563 Abs. 2 ZPO an die Revisionsentscheidung des BGH vom 07.10.2009 (Az. I ZR 39/07) gebunden, so dass abgesehen von den Besonderheiten des Einzelfalles, deren Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung bei der Bemessung der Vergütung der BGH dem Senat aufgegeben hat (a. a. O., Tz. 61), die Beteiligungssätze anzuwenden sind, die sich aus dem Revisionsurteil ergeben.

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