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   BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72   

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https://dejure.org/1973,236
BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72 (https://dejure.org/1973,236)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1973 - I ZR 5/72 (https://dejure.org/1973,236)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1973 - I ZR 5/72 (https://dejure.org/1973,236)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer Wettbewerbssache zum Verfahren über die einstweilige Verfügung oder zur angedrohten Hauptklage - Aufforderung zu einem Verzicht auf einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 901
  • MDR 1973, 482
  • GRUR 1973, 384
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 07.02.1969 - 6 W 83/68
    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72
    Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen im Hauptprozeß für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO ganz überwiegend auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung noch gefordert wird (vgl. OLG Köln NJW 1969, 1036; OLG Mönchen WRP 1970, 447; OLG Düsseldorf WR 1971, 484; a. A. OLG Hamburg WRP 1971, 179).

    Ob der Anwalt, ohne Kostennachteile seines Auftraggebers befürchten zu müssen, sofort auch hätte die Hauptklage erheben können, kann dahinstehen, da er diesen höhere Kosten verursachenden Weg nicht beschritten hat (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 1971, 179, 180 gegen OLG Köln, GRUR 1970, 204 f).

  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72
    Wie der erkennende Senat entschieden hat, können die Kosten einer außergerichtlichen Abmahnung auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangt werden, soweit sie als Aufwendungen zur Beseitigung eines rechtswidrigen Störzustandes erforderlich sind (BGHZ 52, 393, 399 f - Fotowettbewerb).
  • BGH, 27.11.1963 - Ib ZR 60/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72
    Eine andere Beurteilung kann insoweit nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Beklagte auf die gegen eine einstweilige Verfügung möglichen Rechtsbehelfe verzichtet und diese damit in bezug auf ihre Bestandskraft einem endgültigen Vollstreckungstitel gleichsteht (vgl. BGH GRUR 1964, 274, 275 - Möbelrabatt; GRUR 1967, 611, 612 - Jägermeister).
  • LG Köln, 01.06.1966 - 24 S 1/66
    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72
    Soweit in den vom Berufungsgericht genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (aaO) und München (aaO) eine abweichende Auffassung vertreten worden ist, kann dieser aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (wie hier LG Köln NJW 1966, 1565, 1566; Pastor, Wettbewerbsprozeß 1968 S. 34; Göttlich, RAGebO, 10. Aufl., S. 166, 1267).
  • BGH, 15.03.1967 - Ib ZR 160/64

    Bindung des Endverkaufspreises bei Markenartikeln - Unterzeichnung einer

    Auszug aus BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72
    Eine andere Beurteilung kann insoweit nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Beklagte auf die gegen eine einstweilige Verfügung möglichen Rechtsbehelfe verzichtet und diese damit in bezug auf ihre Bestandskraft einem endgültigen Vollstreckungstitel gleichsteht (vgl. BGH GRUR 1964, 274, 275 - Möbelrabatt; GRUR 1967, 611, 612 - Jägermeister).
  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Auch § 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f, Urteile vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 = NJW 1973, 901, 903 und vom 13. Juni 1980 - I ZR 96/78 = NJW 1981, 224, vgl. auch Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82 = NJW 1984, 2525) als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat, ist hier nicht anwendbar.
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05

    Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener

    Das Abschlussschreiben nach Rücknahme des Widerspruchs im Eilverfahren ist nicht mehr Bestandteil desselben, sondern bereitet (für den Fall des Misserfolgs) die Hauptsacheklage vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess aaO, § 12 Rn. 120; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 58 Rn. 40; Büscher in: Fezer, Lauterkeitsrecht, § 12 Rn. 154).

    c) Ob als Anspruchsgrundlage (entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wettbewerbsrecht seit der Entscheidung vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - aaO "Goldene Armbänder") auch die §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht kämen, kann dahinstehen.

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154).

    Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO).

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