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   BGH, 02.05.2002 - I ZR 51/00   

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BGH, 02.05.2002 - I ZR 51/00 (https://dejure.org/2002,2184)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2002 - I ZR 51/00 (https://dejure.org/2002,2184)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - I ZR 51/00 (https://dejure.org/2002,2184)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 1079
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.05.1969 - I ZB 7/68

    "Begleitende Marke" in der Textilbranche

    Auszug aus BGH, 02.05.2002 - I ZR 51/00
    a) In nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht des weiteren angenommen, daß Waren dann als warenzeichenrechtlich gleichartig anzusehen sind, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung und insbesondere ihren regelmäßigen Herstellungs- und Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte miteinander aufweisen, daß für die angesprochenen Verkehrskreise die Schlußfolgerung naheliegt, die Produkte stammten aus demselben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichnungen verwendet werden (BGHZ 52, 337, 338 f. - Dolan).
  • BPatG, 30.01.2003 - 25 W (pat) 99/02
    Neben objektiven Umständen, wie - zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) - ist insbesondere auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren erforderlich (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).

    Denn die maßgeblichen Kosmetika - wie Seife, Creme, Lotion, Haarpflegemittel - weisen zu den "pharmazeutischen Erzeugnissen zur inneren Anwendung, nämlich Abführmittel" Berührungspunkte weder stofflicher Art noch hinsichtlich ihrer jeweiligen Zweckbestimmung auf und werden auch nicht nebeneinander als sich ergänzende oder miteinander konkurrierende Produkte angeboten und erworben oder bekanntermaßen von denselben Betrieben hergestellt (vgl hierzu auch BGH GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN; BGH GRUR 2002, 1079, 1082 - TIFFANY II).

    Der Verbraucher hat auch keine Veranlassung aufgrund sonstiger Umstände - wie zB einer erfahrungsgemäß oder traditionell gemeinsamen betrieblichen Herkunft der unterschiedlichen Produkte (vgl hierzu zB BGH GRUR 2002, 1079, 1082 - TIFFANY II - zur Warengleichartigkeit von Brillenfassungen mit Vergrößerungsgläsern) - zu der Annahme, diese stünden dennoch unter einer einheitlichen Kontrollverantwortung.

    Denn auch wenn nach ständiger Rechtsprechung Berührungspunkte im Vertrieb der Waren in die Beurteilung der Warenähnlichkeit einzubeziehen sind (vgl BGH MarkenR 2001, 204, 206 - EVIAN/ REVIAN - mwN), so ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere in Supermärkten ein breit gefächertes Angebot völlig unterschiedlicher Waren - von Bekleidung, Sport-, und Haushaltswaren über Lebensmittel jeglicher Art bis hin zu frei verkäuflichen Arzneimitteln - zum Kauf angeboten werden, die aus der Sicht des Verbrauchers keiner einheitlichen Produktverantwortung unterliegen - anders als zB Produkte des augenoptischen Bereichs, die in Fachgeschäften in den Verkehr gebracht werden (vgl BGH GRUR 2002, 1079, 1082 - TIFFANY II - zur Warengleichartigkeit ua von Schmuckwaren und Vergrößerungsgläsern mit Brillengestellen).

  • OLG Hamburg, 12.05.2010 - 5 U 173/08

    Creme 21 - Markenrecht: Rechtserhaltende Markenbenutzung eines

    Der BGH hat in seiner Entscheidung "Tiffani II" ( GRUR 2002, 1079, 1081 ) zur Warengleichartigkeit dieser Produkte das Folgende ausgeführt : "Das BerGer. ist, bezogen auf die im Streitfall konkret in Frage stehenden Waren, davon ausgegangen, dass "Schmucksachen, Schmuckwaren" sowie "Bijouteriewaren", "Goldschmiedewaren" und "Juwelierwaren" einerseits und Brillengestelle (Brillenfassungen) andererseits nicht gleichartig im Sinne des Warenzeichenrechts seien.
  • BPatG, 09.01.2003 - 25 W (pat) 279/01
    Auch insoweit ist an die objektiven Kriterien anzuknüpfen, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden - zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167- Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof).

    Denn diese Waren werden weder nebeneinander als sich ergänzende oder miteinander konkurrierende Produkte im Verkehr angeboten und erworben noch von denselben Betrieben hergestellt oder aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise aus sonstigen Gründen einer gemeinsamen betrieblichen Verantwortung und Ursprungsidentität zugeordnet (vgl hierzu auch BGH GRUR 2001, 507 - EVIAN/RE-VIAN; BGH GRUR 2002, 1079, 1082 - TIFFANY II).

  • BPatG, 25.06.2014 - 28 W (pat) 572/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "THE GREAT CHINA WALL (Wort-Bildmarke)/ THE GREAT

    Aber solche Kriterien wie die unterschiedliche Materialbeschaffenheit und eine getrennte Herstellungsstätte stehen der Annahme einer Ähnlichkeit der Waren nicht zwingend entgegen, wenn die zu vergleichenden Produkte als sogenannte "Modeartikel" gewisse tatsächliche Berührungspunkte aufweisen, aufgrund derer bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Gedanke an einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich aufkommen kann (EuGH GRUR 1998, 922, 924 - Nr. 28, 29 - Canon; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; GRUR 2002, 1079, 1081 - TIFFANY II; sowie Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 9 Rdnr. 86).
  • LG Düsseldorf, 16.10.2013 - 2a O 337/11
    Demgemäß ist unter diesen Aspekten Warenähnlichkeit von der Rechtsprechung auch nur für Brillen einerseits und Schmuckwaren andererseits angenommen worden (vgl. BGH GRUR 2002, 1079, 1081 f. - Tiffany II ), nicht hingegen für Uhren einerseits und Brillen oder Lederwaren andererseits, sowie auch nicht für Brillen/Sonnenbrillen einerseits und Bekleidungsstücke andererseits, insoweit ist Warenähnlichkeit vielmehr abgelehnt worden (vgl. SchweizBG sic! 2002, 428, 429 f. - Orfina/Orfina ; BPatG MarkenR 2006, 77, 78 - BIG LEXX ).
  • BPatG, 16.09.2009 - 29 W (pat) 9/08
    Der Verkehr wird daher nicht nur die schmückende Funktion von Brillengestellen kennen, sondern durchaus der Vorstellung gleicher Herstellungsstätten von Schmuckwaren und Brillengestellen unterliegen (vgl. BGH GRUR 2002, 1079 -TIFFANY; Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 51 li. Spalte m. w. N.).
  • BPatG, 19.01.2006 - 25 W (pat) 222/03
    b) Die bereits zur Warengleichartigkeit entwickelten Kriterien haben nach wie vor Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie z. B. die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB m. w. N.; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl. auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zählen (st. Rspr. seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl. zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
  • BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    a) Bei einer solchen, an der Verwechslungsgefahr und der Herkunftsfunktion der Marke orientierten Beurteilung der Warenähnlichkeit bleiben die Kriterien, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, von wesentlicher Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie zB die stoffliche Beschaffenheit, die regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 - TIFFANY II; vgl auch BPatG MarkenR 2000, 103, 105 - Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452 - Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren von Bedeutung ist (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 - MICROTONIC; BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE).
  • BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 94/03
    Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, welche das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als konkurrierende oder einander ergänzende Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rdn. 23] - Canon; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; 2001, 507 - EVIAN/REVIAN; 2002, 1079 - TIFFANY II; 2002, 544 - BANK 24).
  • BPatG, 18.11.2002 - 30 W (pat) 157/00
    Da es aber auch Schmuck- und Zierbrillen gibt, die aufgrund des verarbeiteten Materials neben der Funktion als Sehhilfe auch der schmückenden Wirkung dienen und entsprechend teure Designerbrillen mit imageträchtigen Marken versehen werden, hebt diese, mit Schmuckwaren vergleichbare Wirkung Brillengestelle solcher Art über die reine Funktion als Sehhilfe heraus und führt sie einer, Schmuckwaren identischen Funktion zu, so dass hier eine Warenähnlichkeit nicht verneint werden kann (vgl BGH, GRUR 2002, 1079 - TIFFANY II).
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